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Aktuelle Probleme des Kapitalgesellschaftsrechts - Lehrstuhl Prof ...

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Kaspar Krolop – LS <strong>Prof</strong>. Windbichler – <strong>Aktuelle</strong> <strong>Probleme</strong> <strong>des</strong> <strong>Kapitalgesellschaftsrechts</strong> – SoS 2005<br />

Teil 1 – Ansprüche wegen <strong>des</strong> Mietzinses<br />

Lösungsskizze zu Fall 3<br />

A. Anspruch aus Mietvertrag, § 535 II BGB gegen A<br />

Der Haftung wegen Verlustdeckungshaftung<br />

Verpflichtung der Vor-AG<br />

1. Gesellschaft würde gegründet (sonst Vorgründungsgesellschaft)<br />

a. Feststellung der Satzung mit notarieller Beurkundung, § 23 I S. 1 AktG<br />

beachte in § 23 III, IV vorgeschriebener Min<strong>des</strong>tinhalt<br />

b. Errichtung der Gesellschaft durch Übernahme sämtlicher Anteile durch die<br />

Gründer, § 29 AktG<br />

2. Wurde Vor-AG ordnungsgemäß vertreten ?<br />

a. Y hat im Namen der Vorgesellschaft gehandelt<br />

b. Vertretungsmacht könnte sich daraus ergeben, dass zum Vorstand der<br />

Vorgesellschaft bestellt gemäß § 30 IV AktG<br />

- Bestellung durch die AR-Mitglieder (+)<br />

- AR-Mitglieder ihrerseits waren Gründer iSv § 30 I S. 1 AktG<br />

� Somit Y wirksam zum Vorstand der Vor-Gesellschaft bestellt<br />

c. Fraglich, welche Vertretungsmacht sich daraus ergibt<br />

(vgl Ausführungen im Fall 3a zur Parallelfrage bei der GmbH)<br />

aa. Bestünde keine Vertretungsmacht, wenn sich aus § 41 AktG ein<br />

Vorbelastungsverbot ergäbe<br />

hM Aber wie bei der GmbH: Vorbelastungshaftung statt Vorbelastungsverbot<br />

(vgl Hueck/Windbichler § 22 Rn 6)<br />

Rückschlüsse aus BGH ZIP 2004, 1409-1411<br />

Indem der BGH die Diskussion aufgreift, ob und inwieweit die Handelndenhaftung neben der Vorbelastungs-<br />

/ Verlustdeckungshaftung von eigenständiger Bedeutung ist, erkennt er m.E. implizit an, dass bei der Akt<br />

gds dieselben Grundsätze gelten wie bei der GmbH.<br />

bb. Abschluss <strong>des</strong> Mietvertrages wäre von der Vertretungsmacht umfasst, wenn §<br />

78 I AktG analog Anwendung fände<br />

cc. Argumente die bei der GmbH dagegen sprechen (vgl o Fall 3a) sprechen bei<br />

der AG erst Recht dagegen. GmbHG orientiert sich eher am Leitbild <strong>des</strong><br />

unternehmerischen Gesellschafters als die AG<br />

� Daraus folgt auch bei der AG<br />

- Grundsätzlich nur zu den Handlungen ermächtigt, die im Zusammenhang mit<br />

Herbeiführung der Eintragung stehen<br />

- Für sonstige Handlungen muss sich aus den Umständen ergeben, dass die<br />

Gesellschafter mit den Handlungen einverstanden sind (stillschweigend reicht)<br />

Beachte: Es gilt noch Einstimmigkeitsprinzip. Niemand soll gegen seinen<br />

Willen zur Eingehung persönlicher Haftungsrisiken gezwungen<br />

werden<br />

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