Aktuelle Probleme des Kapitalgesellschaftsrechts - Lehrstuhl Prof ...
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Kaspar Krolop – LS <strong>Prof</strong>. Windbichler – <strong>Aktuelle</strong> <strong>Probleme</strong> <strong>des</strong> <strong>Kapitalgesellschaftsrechts</strong> – SoS 2005<br />
Teil 1 – Ansprüche wegen <strong>des</strong> Mietzinses<br />
Lösungsskizze zu Fall 3<br />
A. Anspruch aus Mietvertrag, § 535 II BGB gegen A<br />
Der Haftung wegen Verlustdeckungshaftung<br />
Verpflichtung der Vor-AG<br />
1. Gesellschaft würde gegründet (sonst Vorgründungsgesellschaft)<br />
a. Feststellung der Satzung mit notarieller Beurkundung, § 23 I S. 1 AktG<br />
beachte in § 23 III, IV vorgeschriebener Min<strong>des</strong>tinhalt<br />
b. Errichtung der Gesellschaft durch Übernahme sämtlicher Anteile durch die<br />
Gründer, § 29 AktG<br />
2. Wurde Vor-AG ordnungsgemäß vertreten ?<br />
a. Y hat im Namen der Vorgesellschaft gehandelt<br />
b. Vertretungsmacht könnte sich daraus ergeben, dass zum Vorstand der<br />
Vorgesellschaft bestellt gemäß § 30 IV AktG<br />
- Bestellung durch die AR-Mitglieder (+)<br />
- AR-Mitglieder ihrerseits waren Gründer iSv § 30 I S. 1 AktG<br />
� Somit Y wirksam zum Vorstand der Vor-Gesellschaft bestellt<br />
c. Fraglich, welche Vertretungsmacht sich daraus ergibt<br />
(vgl Ausführungen im Fall 3a zur Parallelfrage bei der GmbH)<br />
aa. Bestünde keine Vertretungsmacht, wenn sich aus § 41 AktG ein<br />
Vorbelastungsverbot ergäbe<br />
hM Aber wie bei der GmbH: Vorbelastungshaftung statt Vorbelastungsverbot<br />
(vgl Hueck/Windbichler § 22 Rn 6)<br />
Rückschlüsse aus BGH ZIP 2004, 1409-1411<br />
Indem der BGH die Diskussion aufgreift, ob und inwieweit die Handelndenhaftung neben der Vorbelastungs-<br />
/ Verlustdeckungshaftung von eigenständiger Bedeutung ist, erkennt er m.E. implizit an, dass bei der Akt<br />
gds dieselben Grundsätze gelten wie bei der GmbH.<br />
bb. Abschluss <strong>des</strong> Mietvertrages wäre von der Vertretungsmacht umfasst, wenn §<br />
78 I AktG analog Anwendung fände<br />
cc. Argumente die bei der GmbH dagegen sprechen (vgl o Fall 3a) sprechen bei<br />
der AG erst Recht dagegen. GmbHG orientiert sich eher am Leitbild <strong>des</strong><br />
unternehmerischen Gesellschafters als die AG<br />
� Daraus folgt auch bei der AG<br />
- Grundsätzlich nur zu den Handlungen ermächtigt, die im Zusammenhang mit<br />
Herbeiführung der Eintragung stehen<br />
- Für sonstige Handlungen muss sich aus den Umständen ergeben, dass die<br />
Gesellschafter mit den Handlungen einverstanden sind (stillschweigend reicht)<br />
Beachte: Es gilt noch Einstimmigkeitsprinzip. Niemand soll gegen seinen<br />
Willen zur Eingehung persönlicher Haftungsrisiken gezwungen<br />
werden<br />
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