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Aktuelle Probleme des Kapitalgesellschaftsrechts - Lehrstuhl Prof ...

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Kaspar Krolop – LS <strong>Prof</strong>. Windbichler – <strong>Aktuelle</strong> <strong>Probleme</strong> <strong>des</strong> <strong>Kapitalgesellschaftsrechts</strong> – SoS 2005<br />

Anhang C – Übersicht über die gesetzlichen Vorschriften, die der Deutsche Corporate<br />

Governance Kodex wiedergibt oder konkretisiert<br />

2. Aktionäre und Hauptversammlung<br />

2.1<br />

2.1.1<br />

2.1.2<br />

2.2<br />

2.2.1<br />

2.2.2<br />

2.2.3<br />

2.2.4<br />

2.3<br />

2.3.1<br />

Satz 1<br />

Aktionäre<br />

Die Aktionäre nehmen ihre Rechte in der HV wahr und üben dort ihr Stimmrecht aus.<br />

Jede Aktie gewährt grundsätzlich eine Stimme. Aktien mit Mehrstimmrechten oder<br />

Vorzugsstimmrechten ("golden shares") sowie Höchststimmrechte bestehen nicht.<br />

Hauptve rsammlung (HV)<br />

Der Vorstand legt der HV den Jahresabschluss und den Konzernabschluss vor. Sie<br />

entscheidet über die Gewinnverwendung sowie die Entlastung von Vorstand und<br />

Aufsichtsrat (AR), wählt die Anteilseignervertreter im AR und in der Regel den<br />

Abschlussprüfer.<br />

Darüber hinaus entscheidet die HV über die Satzung und den Gegenstand der<br />

Gesellschaft, über Satzungsänderungen und über wesentliche unternehmerische<br />

Maßnahmen wie insbesondere Unternehmensverträge und Umwandlungen, über die<br />

Ausgabe von neuen Aktien und von Wandel- und Optionsscheinverschreibungen sowie<br />

über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien.<br />

Bei der Ausgabe neuer Aktien haben die Aktionäre grundsätzlich ein ihrem Anteil am<br />

Grundkapital entsprechen<strong>des</strong> Bezugsrecht.<br />

Jeder Aktionär ist berechtigt, an der HV teilzunehmen, dort das Wort zu Gegenständen<br />

der Tagesordnung zu ergreifen und sachbezogene Fragen und Anträge zu stellen.<br />

Der Versammlungsleiter sorgt für eine zügige Abwicklung der HV.<br />

Einladung zur HV, Stimmrechtsvertreter<br />

Die HV der Aktionäre ist vom Vorstand min<strong>des</strong>tens einmal jährlich unter Angabe der<br />

Tagesordnung einzuberufen. Aktionärsminderheiten sind berechtigt, die Einberufung<br />

einer HV und die Erweiterung der Tagesordnung zu verlangen.<br />

3. Zusammenwirken von Vorstand und Aufsichtsrat<br />

3.1<br />

3.2<br />

3.3<br />

3.4<br />

Abs.1,<br />

Abs. 2,<br />

Abs.3<br />

Satz 2,3<br />

3.5<br />

Vorstand und AR arbeiten zum Wohle <strong>des</strong> Unternehmens eng zusammen.<br />

Der Vorstand stimmt die strategische Ausrichtung <strong>des</strong> Unternehmens mit dem AR ab<br />

und erörtert mit ihm in regelmäßigen Abständen den Stand der Strategieumsetzung.<br />

Für Geschäfte von grundlegender Bedeutung legen die Satzung oder der AR<br />

Zustimmungsvorbehalte zugunsten <strong>des</strong> AR fest. Hierzu gehören Entscheidungen oder<br />

Maßnahmen, die die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage <strong>des</strong> Unternehmens<br />

grundlegend verändern.<br />

Die ausreichende Informationsversorgung <strong>des</strong> AR ist gemeinsame Aufgabe von<br />

Vorstand und AR.<br />

Der Vorstand informiert den AR regelmäßig, zeitnah und umfassend über alle für das<br />

Unternehmen relevanten Fragen der Planung, der Geschäftsentwicklung, der Risikolage<br />

und <strong>des</strong> Risikomanagements. Er geht auf Abweichungen <strong>des</strong> Geschäftsverlaufs von den<br />

aufgestellten Plänen und Zielen unter Angabe von Gründen ein.<br />

Berichte <strong>des</strong> Vorstands an den AR sind in der Regel in Textform zu erstatten.<br />

Entscheidungsnotwendige Unterlagen, insbesondere der Jahresabschluss, der<br />

Konzernabschluss und der Prüfungsbericht, werden den Mitgliedern <strong>des</strong> AR möglichst<br />

rechtzeitig vor der Sitzung zugeleitet.<br />

Gute Unternehmensführung setzt eine offene Diskussion zwischen Vorstand und AR<br />

sowie in Vorstand und AR voraus. Die umfassende Wahrung der Vertraulichkeit ist<br />

dafür von entscheidender Bedeutung.<br />

Alle Organmitglieder stellen sicher, dass die von ihnen eingeschalteten Mitarbeiter die<br />

Verschwiegenheitspflicht in gleicher Weise einhalten.<br />

§ 118 Abs. 1 AktG<br />

§§ 12, 134 AktG<br />

§§ 119, 120, 58, 174,<br />

179, 179a, 182ff.<br />

AktG,<br />

§ 221 UmwG<br />

§§ 186 Abs. 1 AktG<br />

§§ 126, 131 AktG<br />

*<br />

§§ 122, 124, 175<br />

AktG<br />

(§§ 76, 90, 93 AktG<br />

(Konkretisierung)<br />

§§ 90, 111 AktG<br />

(Konkretisierung)<br />

§ 111 Abs. 4 Satz 2<br />

AktG<br />

§§ 90, 111 AktG<br />

(Konkretisierung)<br />

§ 93 Abs. 1 Satz 2<br />

AktG ggf. iVm § 116<br />

AktG<br />

(Konkretisierung)<br />

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