15.12.2012 Aufrufe

Aktuelle Probleme des Kapitalgesellschaftsrechts - Lehrstuhl Prof ...

Aktuelle Probleme des Kapitalgesellschaftsrechts - Lehrstuhl Prof ...

Aktuelle Probleme des Kapitalgesellschaftsrechts - Lehrstuhl Prof ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Kaspar Krolop – LS <strong>Prof</strong>. Windbichler – <strong>Aktuelle</strong> <strong>Probleme</strong> <strong>des</strong> <strong>Kapitalgesellschaftsrechts</strong> – SoS 2005<br />

� Bezugspunkt angemessene Rücksichtnahme auf Mitgesellschafter<br />

� Dogmatische Grundlage: Gesellschaftsrechtliche Treupflicht<br />

BGHZ 89, 162, 171 (Wettbewerbsverbot <strong>des</strong> Kommanditisten)<br />

Dieses Wettbewerbsverbot, das dem Wortlaut nach nur den persönlich haftenden Gesellschafter einer<br />

Kommanditgesellschaft trifft (§§ 161, 165, 112 HGB), diesen aber auch dann, wenn er von der Geschäftsführung<br />

ausgeschlossen ist, hat seine Grundlage in der Treuepflicht <strong>des</strong> Gesellschafters, die das vom gegenseitigen<br />

Vertrauen getragene Gesellschaftsverhältnis einer handelsrechtlichen Personengesellschaft in besonderem Maße<br />

beherrscht. Bei bestimmten Fallgestaltungen, insbesondere dann, wenn ein maßgeblicher Einfluß auf die<br />

Geschäftsführung besteht, kann es <strong>des</strong>halb auch auf den Kommanditisten, den atypischen stillen Gesellschafter<br />

und den Gesellschafter einer GmbH zu beziehen sein (vgl. Robert Fischer, LM GWB § 1 Nr. 6; ders. in<br />

Großkomm. HGB, 3. Aufl. §§ 112 Anm. 2; Beuthien, ZHR 142 (1978) S. 259, 288). Da sich das<br />

Wettbewerbsverbot auf das Innenverhältnis der Gesellschafter bezieht, kann es hierbei nicht entscheidend darauf<br />

ankommen, welche Stellung der verpflichtete Gesellschafter nach außen einnimmt. Maßgeblich ist vielmehr<br />

seine innere Stellung. Bestimmt er im Innenverhältnis ausschlaggebend die Geschicke der Gesellschaft, so trifft<br />

ihn auch eine erhöhte Treuepflicht und demgemäß ein Wettbewerbsverbot. Es gilt insbesondere auch für den die<br />

Gesellschaft beherrschenden Mehrheitsgesellschafter oder eine die Gesellschaft beherrschende Gruppe. Für die<br />

Gesellschaft entsteht eine besondere Gefährdungslage, wenn ein herrschender Gesellschafter außerhalb der<br />

Gesellschaft unternehmerisch tätig wird (vgl. hierzu Urt. d. Sen. v. 5.2.1979 - II ZR 210/76 - NJW 1980, 231 zu<br />

B II 2a: Wiedemann, Gesellschaftsrecht, S. 347 f; U. Schneider, ZGR 1980, 511, 528). Sie folgt insbesondere<br />

daraus, daß einerseits von der durch die Abhängigkeit begründeten Herrschaftsmöglichkeit jederzeit zum<br />

Nachteil der Gesellschaft Gebrauch gemacht werden kann und andererseits in vielen Fällen der objektive<br />

Maßstab für die jeweils sachgerechte Maßnahme und damit die Frage einer Benachteiligung und deren<br />

Ausgleich fehlt (BGHZ 80, 69, 74 f). Hinzu kommt die durch die beherrschende Stellung gegebene Möglichkeit,<br />

gesellschaftsinterne Informationen zu erlangen und zu Lasten der Gesellschaft auszubeuten (Beuthien aaO.). Die<br />

daraus erwachsenden Gefahren für die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit und damit den Bestand <strong>des</strong><br />

Unternehmens machen es notwendig, das Wettbewerbsverbot <strong>des</strong> § 112 HGB dem Sinne nach auch auf einen die<br />

Gesellschaft beherrschenden, nicht persönlich haftenden Gesellschafter zu beziehen.<br />

bb. Letztlich kann dahinstehen, denn als Geschäftsführer unterliegt schon aufgrund der<br />

Organstellung einem Wettbewerbsverbot<br />

- Geschäftschancenlehre – Pflicht <strong>des</strong> Gf, Chancen für das Unternehmen, nicht für<br />

sich, sondern für die Gesellschaft zu nutzen<br />

- Daher trotz fehlender spezieller Regelung Wettbewerbsverbot<br />

- Dogmatische Grundlage: § 112 HGB entsprechend (wohl h.M.)<br />

b. G nicht persönlich, sondern X-Verwaltungs-GmbH Geschäftsführer<br />

- BGH: Wenn Wettbewerbsverbot mit Gesellschaft vereinbart, dann bindet diese<br />

Vereinbarung nicht nur die Gesellschaft, sondern auch Gesellschafter, jedenfalls, wenn<br />

maßgeblich an der Gesellschaft beteiligt (BGH Urt. v. 09.11.1973 - I ZR 83/72, BB<br />

1974, 482, 483 zur KG; Urt v. 30.11.2004, ZIP 2005, 296 ff zu vertraglichen<br />

Wettbewerbsverbot mit Subunternehmer).<br />

- Vereinbarung bzw. Gesellschaftsvertrag nach Treu und Glauben auszulegen (§ 242<br />

BGB).<br />

Zur Erinnerung: Bei Körperschaften wird Gesellschaftsvertrag objektiv ausgelegt.<br />

Anders als bei Verträgen ist nicht allein der Wille der Parteien maßgeblich, sondern der<br />

objektive Zweck der Vereinbarung<br />

Urt v. 30.11.2004, ZIP 2005, 296 ff<br />

2. Zu Unrecht geht das Berufungsgericht aber davon aus, daß der Kläger selbst nicht an das vertragliche<br />

Wettbewerbsverbot aus dem Subunternehmerverhältnis gebunden gewesen sei, weil er nicht Vertragspartner der<br />

Beklagten war. Der Bun<strong>des</strong>gerichtshof hat für eine Kommanditgesellschaft bereits entschieden, daß der von der<br />

Gesellschaft abgeschlossene Vertrag über ein Wettbewerbsverbot auch von den Gesellschaftern zu erfüllen ist<br />

(Urt. v. 09.11.1973 - I ZR 83/72, BB 1974, 482, 483). Dies gilt ebenso in einer Konstellation der vorliegenden<br />

Art, bei der allein der Kläger als Alleingesellschafter und Geschäftsführer das gewerbliche Handeln seiner dem<br />

4

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!