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Aktuelle Probleme des Kapitalgesellschaftsrechts - Lehrstuhl Prof ...

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Kaspar Krolop – LS <strong>Prof</strong>. Windbichler – <strong>Aktuelle</strong> <strong>Probleme</strong> <strong>des</strong> <strong>Kapitalgesellschaftsrechts</strong> – SoS 2005<br />

Übersicht<br />

Teil 1 - Ansprüche gegen A<br />

Lösungsskizze zu Fall 4b<br />

I. Zunächst Prüfung wie bei der Variante 1 (A I – IV) entsprechend<br />

� I kann im Namen der Gesellschaft von B die Zahlung der ausstehenden<br />

Einlageleistung<br />

iHv EUR 15.000,-- verlangen<br />

II. Der Anspruch könnte aber gemäß §§ 387, 389 BGB durch Verrechnung mit der<br />

Pachtzinsforderung erloschen sein.<br />

1. Ohne Einschränkung nach § 19 II S. 2 GmbHG ausgeschlossen: Aufrechnung durch den<br />

Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft<br />

2. Keine Aufrechnung durch den Gesellschafter, sondern Verrechnungsabrede<br />

� Der Wortlaut nach steht § 19 II S. 2 GmbHG nicht unmittelbar entgegen.<br />

2. Verrechnungsverbot aus § 19 V Var. 2 GmbH wegen verdeckter Sacheinlage<br />

Wenn es sich bei der Verrechnung mit den Pachtzinsforderungen um eine verdeckte<br />

Sacheinlage handelt, dann Aufrechnung nur zulässig, wenn Anforderungen an<br />

Sacheinlage eingehalten sind<br />

� Prüfen: Verrechnen mit Pachtzinsforderungen verdeckte Sacheinlahe<br />

a. Ausgangspunkt: Einbringen einer Forderung <strong>des</strong> Gesellschafters gegen die<br />

Gesellschaft als Einlage ist Sacheinlage<br />

b. Besonderheit: keine „Altforderung“<br />

c. Prüfung: Wann ist Verrechnung mit „Neuforderung“ verdeckte Sacheinlage<br />

� Keine Anhaltspunkte für Verrechnungsabrede zum Zeitpunkt der Entstehung der<br />

Einlagepflicht<br />

� Die Verrechnung mit der Pachtzinsforderung ist keine verdeckte Sacheinlage<br />

� Verbot der Verrechnung wegen § 19 V GmbHG<br />

3. Aber § 19 II S. 2 GmbHG würde der Verrechnung entgegenstehen, wenn er nicht nur ein<br />

Aufrechnungs-, sondern auch ein Verrechnungsverbots enthielte.<br />

a. Rechtsprechung <strong>des</strong> BGH zu § 19 II S. 2 GmbHG – Forderung muss:<br />

(1) Vollwertig = Gesellschaft in der Lage alle Forderungen der Gläubiger zu erfüllen<br />

(2) Fällig = Um Liquiditätsverlust zu vermeiden Durchbrechung von § 387 BGB<br />

(3) Liquide = Forderung steh nach Grund und Höhe außer Zweifel<br />

b. Anwendung dieser Kriterien auf den vorliegenden Fall<br />

Folgen, wenn man die Vollwertigkeit verneint<br />

� Verrechnungsabrede verstößt gegen § 19 II S. 2 GmbH<br />

� Verrechnung keine Erfüllungswirkung, Anspruch der Gesellschaft auf<br />

Einlageerbringung besteht fort<br />

� Anspruch der Gesellschaft auf Zahlung EUR 15.000,--<br />

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