Aktuelle Probleme des Kapitalgesellschaftsrechts - Lehrstuhl Prof ...
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Kaspar Krolop – LS <strong>Prof</strong>. Windbichler – <strong>Aktuelle</strong> <strong>Probleme</strong> <strong>des</strong> <strong>Kapitalgesellschaftsrechts</strong> – SoS 2005<br />
Übersicht<br />
Teil 1 - Ansprüche gegen A<br />
Lösungsskizze zu Fall 4b<br />
I. Zunächst Prüfung wie bei der Variante 1 (A I – IV) entsprechend<br />
� I kann im Namen der Gesellschaft von B die Zahlung der ausstehenden<br />
Einlageleistung<br />
iHv EUR 15.000,-- verlangen<br />
II. Der Anspruch könnte aber gemäß §§ 387, 389 BGB durch Verrechnung mit der<br />
Pachtzinsforderung erloschen sein.<br />
1. Ohne Einschränkung nach § 19 II S. 2 GmbHG ausgeschlossen: Aufrechnung durch den<br />
Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft<br />
2. Keine Aufrechnung durch den Gesellschafter, sondern Verrechnungsabrede<br />
� Der Wortlaut nach steht § 19 II S. 2 GmbHG nicht unmittelbar entgegen.<br />
2. Verrechnungsverbot aus § 19 V Var. 2 GmbH wegen verdeckter Sacheinlage<br />
Wenn es sich bei der Verrechnung mit den Pachtzinsforderungen um eine verdeckte<br />
Sacheinlage handelt, dann Aufrechnung nur zulässig, wenn Anforderungen an<br />
Sacheinlage eingehalten sind<br />
� Prüfen: Verrechnen mit Pachtzinsforderungen verdeckte Sacheinlahe<br />
a. Ausgangspunkt: Einbringen einer Forderung <strong>des</strong> Gesellschafters gegen die<br />
Gesellschaft als Einlage ist Sacheinlage<br />
b. Besonderheit: keine „Altforderung“<br />
c. Prüfung: Wann ist Verrechnung mit „Neuforderung“ verdeckte Sacheinlage<br />
� Keine Anhaltspunkte für Verrechnungsabrede zum Zeitpunkt der Entstehung der<br />
Einlagepflicht<br />
� Die Verrechnung mit der Pachtzinsforderung ist keine verdeckte Sacheinlage<br />
� Verbot der Verrechnung wegen § 19 V GmbHG<br />
3. Aber § 19 II S. 2 GmbHG würde der Verrechnung entgegenstehen, wenn er nicht nur ein<br />
Aufrechnungs-, sondern auch ein Verrechnungsverbots enthielte.<br />
a. Rechtsprechung <strong>des</strong> BGH zu § 19 II S. 2 GmbHG – Forderung muss:<br />
(1) Vollwertig = Gesellschaft in der Lage alle Forderungen der Gläubiger zu erfüllen<br />
(2) Fällig = Um Liquiditätsverlust zu vermeiden Durchbrechung von § 387 BGB<br />
(3) Liquide = Forderung steh nach Grund und Höhe außer Zweifel<br />
b. Anwendung dieser Kriterien auf den vorliegenden Fall<br />
Folgen, wenn man die Vollwertigkeit verneint<br />
� Verrechnungsabrede verstößt gegen § 19 II S. 2 GmbH<br />
� Verrechnung keine Erfüllungswirkung, Anspruch der Gesellschaft auf<br />
Einlageerbringung besteht fort<br />
� Anspruch der Gesellschaft auf Zahlung EUR 15.000,--<br />
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