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Aktuelle Probleme des Kapitalgesellschaftsrechts - Lehrstuhl Prof ...

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Kaspar Krolop – LS <strong>Prof</strong>. Windbichler – <strong>Aktuelle</strong> <strong>Probleme</strong> <strong>des</strong> <strong>Kapitalgesellschaftsrechts</strong> – SoS 2005<br />

Eine Verwässerung <strong>des</strong> Anteilswerts ist durchaus im Hinblick auf Gelatine I relevant (soweit durch<br />

Mitgliedschaft vermittelt (vgl. Geltatine I: Zugleich soll der Schutz der Anteilseigner vor einer durch<br />

grundlegende Entscheidungen <strong>des</strong> Vorstands eintretenden nachhaltigen Schwächung <strong>des</strong> Wertes<br />

ihrer Beteiligung gewährleistet werden<br />

- Wirtschaftlich letztlich im Ergebnis eine Anteilsübertragung auf die T-plc.<br />

- Bei Übertragung von Gesellschaftsvermögen ergibt sich bei § 179a AktG bei<br />

Übertragung von mehr als 90 % <strong>des</strong> Gesellschaftsvermögens eine<br />

Hauptversammlungszuständigkeit aus dem Gesetz<br />

- Wegen <strong>des</strong> naheliegenden Umkehrschlusses zu § 179a AktG, ist stark<br />

umstritten, ob in Fälle der Beteiligungsveräußerung unter der Schwelle von §<br />

179a AktG überhaupt eine ungeschriebene Hauptversammlungskompetenz in<br />

Betracht kommt (dazu näher in Variante 2)<br />

- Zum einen erhält hier die J-AG keine Gegenleistung. Zum anderen kommt zu<br />

der Verwässertung aufgrund der Reduktion der Beteiligungshöhe der bei (2)<br />

beschriebene Mediatisierungseffekt hinzu<br />

Fazit<br />

� Fraglich und umstritten, ob aus Mediatisierung aufgrund von Übertragung<br />

Tochter- auf Enkelgesellschaft bzw. der Geefahr der Verwässerung bei der<br />

Beteiligungsveräußerung allein eine HV-Kompetenz abgeleitet werdem kann<br />

� Hier kommt aber bei<strong>des</strong> zusammen, damit Eingriff verhältnismäßig<br />

unproblematisch zu bejahen<br />

� Zwischenergebnis Rechte aus der Mitgliedschaft nicht unerheblich tangiert<br />

bb. Quantitatives Element<br />

Wenn je wesentliche Beeinträchtigung der Rechte aus der Mitgliedschaft zu einer<br />

ungeschriebenen Hauptversammlungskompetenz führten, wäre die<br />

Handlungsfähigkeit <strong>des</strong> Vorstand unverhältnismäßig eingeschränkt.<br />

Daher muss die Maßnahme hinsichtlich ihres wirtschaftlichen Gewichts dem Fall<br />

nahekommen, der dem bei „Holzmüller“ entschiedenen Fall zugrunde lag. (Dort<br />

Übertragung eines Seehafens, der etwas mehr als 80 % <strong>des</strong><br />

Gesellschaftsvermögens ausmachte<br />

Gelatine II<br />

Hinweis auf das Grundprinzip<br />

,.... hatte sich die Erkenntnis durchgesetzt, daß die Hauptversammlung in Anbetracht ihrer inhomogenen, dem<br />

Zufall ausgelieferten Zusammensetzung und ihrer Ferne zu den jeweils zu treffenden<br />

Geschäftsführungsmaßnahmen ihrer ganzen Struktur nach für die Mitwirkung an der Leitung einer<br />

Aktiengesellschaft ungeeignet ist, daß ihr aber die Grundlagenkompetenz für die "Verfassung", nämlich die<br />

Aufstellung und Änderung der Satzung, einschließlich der Entscheidung über eine Kapitalerhöhung, sowie für<br />

die Bestellung und Abberufung <strong>des</strong> Aufsichtsrats und die Entlastung der Geschäftsführung zugewiesen bleiben<br />

müsse (vgl. 1. und 2. Bericht <strong>des</strong> Vorsitzenden <strong>des</strong> Ausschusses für Aktienrecht bei Schubert, Protokolle aaO S.<br />

486, 503 ff.; Begründung zum AktG 1937 aaO S. 3).<br />

Diese mit § 70 AktG 1937 eingeführten Regeln hat der Gesetzgeber <strong>des</strong> geltenden Aktienrechts, ohne nach der<br />

konkreten Struktur der Gesellschaft zu differenzieren (so aber Liebscher, Konzernbildungskontrolle S. 100 ff.),<br />

ausdrücklich übernommen und die Befugnisse der Hauptversammlung lediglich in einzelnen<br />

Geschäftsführungsfragen erweitert, von denen er - wie etwa beim Abschluß von Unternehmensverträgen -<br />

annahm, sie seien so wesentlich für die weitere Entwicklung der Gesellschaft, daß sie dem Vorstand nicht allein<br />

überlassen bleiben könnten (Kropff, AktG vor § 76 S. 95 f.).<br />

Wirtschaftliche Erwägungen:<br />

In einer global vernetzten Wirtschaftsordnung, in der es darauf ankommt, sich bietende Chancen umgehend zu<br />

nutzen oder aufkommenden Gefahren sogleich zu begegnen, wäre eine zu enge Bindung an jeweils einzuholende<br />

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