Aktuelle Probleme des Kapitalgesellschaftsrechts - Lehrstuhl Prof ...
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Kaspar Krolop – LS <strong>Prof</strong>. Windbichler – <strong>Aktuelle</strong> <strong>Probleme</strong> <strong>des</strong> <strong>Kapitalgesellschaftsrechts</strong> – SoS 2005<br />
Eine Verwässerung <strong>des</strong> Anteilswerts ist durchaus im Hinblick auf Gelatine I relevant (soweit durch<br />
Mitgliedschaft vermittelt (vgl. Geltatine I: Zugleich soll der Schutz der Anteilseigner vor einer durch<br />
grundlegende Entscheidungen <strong>des</strong> Vorstands eintretenden nachhaltigen Schwächung <strong>des</strong> Wertes<br />
ihrer Beteiligung gewährleistet werden<br />
- Wirtschaftlich letztlich im Ergebnis eine Anteilsübertragung auf die T-plc.<br />
- Bei Übertragung von Gesellschaftsvermögen ergibt sich bei § 179a AktG bei<br />
Übertragung von mehr als 90 % <strong>des</strong> Gesellschaftsvermögens eine<br />
Hauptversammlungszuständigkeit aus dem Gesetz<br />
- Wegen <strong>des</strong> naheliegenden Umkehrschlusses zu § 179a AktG, ist stark<br />
umstritten, ob in Fälle der Beteiligungsveräußerung unter der Schwelle von §<br />
179a AktG überhaupt eine ungeschriebene Hauptversammlungskompetenz in<br />
Betracht kommt (dazu näher in Variante 2)<br />
- Zum einen erhält hier die J-AG keine Gegenleistung. Zum anderen kommt zu<br />
der Verwässertung aufgrund der Reduktion der Beteiligungshöhe der bei (2)<br />
beschriebene Mediatisierungseffekt hinzu<br />
Fazit<br />
� Fraglich und umstritten, ob aus Mediatisierung aufgrund von Übertragung<br />
Tochter- auf Enkelgesellschaft bzw. der Geefahr der Verwässerung bei der<br />
Beteiligungsveräußerung allein eine HV-Kompetenz abgeleitet werdem kann<br />
� Hier kommt aber bei<strong>des</strong> zusammen, damit Eingriff verhältnismäßig<br />
unproblematisch zu bejahen<br />
� Zwischenergebnis Rechte aus der Mitgliedschaft nicht unerheblich tangiert<br />
bb. Quantitatives Element<br />
Wenn je wesentliche Beeinträchtigung der Rechte aus der Mitgliedschaft zu einer<br />
ungeschriebenen Hauptversammlungskompetenz führten, wäre die<br />
Handlungsfähigkeit <strong>des</strong> Vorstand unverhältnismäßig eingeschränkt.<br />
Daher muss die Maßnahme hinsichtlich ihres wirtschaftlichen Gewichts dem Fall<br />
nahekommen, der dem bei „Holzmüller“ entschiedenen Fall zugrunde lag. (Dort<br />
Übertragung eines Seehafens, der etwas mehr als 80 % <strong>des</strong><br />
Gesellschaftsvermögens ausmachte<br />
Gelatine II<br />
Hinweis auf das Grundprinzip<br />
,.... hatte sich die Erkenntnis durchgesetzt, daß die Hauptversammlung in Anbetracht ihrer inhomogenen, dem<br />
Zufall ausgelieferten Zusammensetzung und ihrer Ferne zu den jeweils zu treffenden<br />
Geschäftsführungsmaßnahmen ihrer ganzen Struktur nach für die Mitwirkung an der Leitung einer<br />
Aktiengesellschaft ungeeignet ist, daß ihr aber die Grundlagenkompetenz für die "Verfassung", nämlich die<br />
Aufstellung und Änderung der Satzung, einschließlich der Entscheidung über eine Kapitalerhöhung, sowie für<br />
die Bestellung und Abberufung <strong>des</strong> Aufsichtsrats und die Entlastung der Geschäftsführung zugewiesen bleiben<br />
müsse (vgl. 1. und 2. Bericht <strong>des</strong> Vorsitzenden <strong>des</strong> Ausschusses für Aktienrecht bei Schubert, Protokolle aaO S.<br />
486, 503 ff.; Begründung zum AktG 1937 aaO S. 3).<br />
Diese mit § 70 AktG 1937 eingeführten Regeln hat der Gesetzgeber <strong>des</strong> geltenden Aktienrechts, ohne nach der<br />
konkreten Struktur der Gesellschaft zu differenzieren (so aber Liebscher, Konzernbildungskontrolle S. 100 ff.),<br />
ausdrücklich übernommen und die Befugnisse der Hauptversammlung lediglich in einzelnen<br />
Geschäftsführungsfragen erweitert, von denen er - wie etwa beim Abschluß von Unternehmensverträgen -<br />
annahm, sie seien so wesentlich für die weitere Entwicklung der Gesellschaft, daß sie dem Vorstand nicht allein<br />
überlassen bleiben könnten (Kropff, AktG vor § 76 S. 95 f.).<br />
Wirtschaftliche Erwägungen:<br />
In einer global vernetzten Wirtschaftsordnung, in der es darauf ankommt, sich bietende Chancen umgehend zu<br />
nutzen oder aufkommenden Gefahren sogleich zu begegnen, wäre eine zu enge Bindung an jeweils einzuholende<br />
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