Aktuelle Probleme des Kapitalgesellschaftsrechts - Lehrstuhl Prof ...
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Kaspar Krolop – LS <strong>Prof</strong>. Windbichler – <strong>Aktuelle</strong> <strong>Probleme</strong> <strong>des</strong> <strong>Kapitalgesellschaftsrechts</strong> – SoS 2005<br />
Geschäftspolitik der zukünftigen Mehrheitsaktionärin bzw. Muttergesellschaft, gehörten mithin von Anfang an<br />
zu seinen Aufgaben. Er selbst hat dies im Übrigen auch so verstanden. Einer Motivation hierzu bedurfte es nicht.<br />
Nicht unberücksichtigt bleiben kann zudem, dass lediglich eine Verschiebung der Schwerpunkte der<br />
Vorstandstätigkeiten erfolgte. Den nun erforderlichen vorrangig integrierenden, zusammenführenden Tätigkeiten<br />
stand in Anbetracht <strong>des</strong> baldigen Ausscheidens <strong>des</strong> Angekl. Dr. Esser und <strong>des</strong> stetig zunehmenden Einflusses der<br />
Muttergesellschaft ein Wegfall an konzeptionellen, strategischen Managementaufgaben gegenüber.<br />
Eine erneute Vergütung im Wege der Anerkennungsprämie stellt sich folglich als eine doppelte<br />
Vergütungsleistung für die gleiche Aufgab dar.<br />
- Übertragung auf den folgenden Fall<br />
- keine besonderen „überobligatorischen Tätigkeiten, die Anlass für besondere<br />
Vergütungen geben<br />
- Abfindung geht über das hinaus, was Vorstand für die Erfüllung <strong>des</strong> Vertrages über die<br />
gesamte Laufzeit erhalten hätte.<br />
- Im Gegenteil: Nach WpÜG Neutralitätspflicht (§ 33 I WpÜG ). Abwehrmaßnahmen nur<br />
mit Zustimmung der Hauptversammlung bzw. <strong>des</strong> AR soweit Ermächtigungsbeschluss<br />
� Damit letztlich Prämie für rechtswidriger Verhalten<br />
Zur Rechtslage vor dem WpÜG<br />
Zur Zeit der Mannesmann/Vodafone Übernahme war das WpÜG noch nicht in Kraft. Daher spielen die<br />
Erwägungen zum Neutralitätsgebot im Urteil der Strafkammer beim LG Düsseldorf keine Rolle.<br />
Allerdings war auch damals das Verhalten <strong>des</strong> Vorstands aktienrechtlich problematisch. So hat bereits vor dem<br />
WpÜG eine verbreitete Auffassung in der Lit aus § 93 I AktG eine Neutralitätspflicht <strong>des</strong> Vorstands abgeleitet.<br />
Zudem hatte die Mannesmann-AG den Übernahmekodex der Börsensachverständigenkommission unterzeichnet<br />
und sich damit zu <strong>des</strong>sen Einhaltung verpflichtet. Dieser sah auch eine Neutralitätspflicht vor. Daher haben<br />
Aktionäre beim LG Düsseldorf eine Unterlassungsklage nach § 1004 analog iVm § 823 I BGB angestrengt, mit<br />
dem Argument, der Verstoß gegen die Neutralitätspflicht verletze sie in ihrem Recht aus der Mitgliedschaft<br />
Diese Klage wurde allerdings vom LG Düsseldorf (AG 2000, 233, 234) bestätigt durch (OLG Düsseldorf DB<br />
2000, 2210) abgewiesen.<br />
2. Verstoß gegen § 266 StGB<br />
- hier keine eigenständige Bedeutung<br />
- Denn wenn kein Verstoß gegen § 87 I AktG, kommt eine Untreue von vornherein nicht<br />
in Betracht.<br />
3. Verstoß gegen § 33 III WpÜG?<br />
- Pendant zum strafrechtlichen TB der Vorteilsgewährung (§ 333 StGB) / Bestechung (§ 334 StGB)<br />
- Verbietet allerdings nur Gewährung von Vorteilen durch den Bieter<br />
- Vorteilsgewährung durch die Zielgesellschaft nicht von § 33 III WpÜG erfasst. Beurteilt sich nach<br />
§ 87AktG (KölnKommWpÜG § 33 Rn. 191)<br />
- ier könnte kann argumentieren, dass es darauf ankommt ob Vorteilsgewährung vom Bieter ver<br />
anlasst. Wenn dies dann sogar zu Lasten <strong>des</strong> Vermögens der Zielgesellschaft geht (anstatt zu Las<br />
en <strong>des</strong> Vermögens <strong>des</strong> Bieters) ist das sogar schlimmer<br />
� m.E. sowohl Bejahung wie Verneinung eines Verstoßes gegen § 33 III WpÜG gut vertretbar<br />
IV. Beschluss über die Befreiung <strong>des</strong> Wettbewerbsverbots<br />
1. Verstoß gegen Kompetenzordnung, weil HV zuständig?<br />
Auf der Grundlage der „Süssen“-Entscheidung <strong>des</strong> BGH könnte man wie folgt<br />
argumentieren<br />
- auch wenn die B-AG Mehrheit erlangt, entsteht allein dadurch keine Abhängigkeit iSv<br />
§ 17 II AktG<br />
- Spezifische Konzernrisiken durch das vertragliche Wettbewerbsverbot weitgehend<br />
ausgeschlossnen<br />
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