Aktuelle Probleme des Kapitalgesellschaftsrechts - Lehrstuhl Prof ...
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Kaspar Krolop – LS <strong>Prof</strong>. Windbichler – <strong>Aktuelle</strong> <strong>Probleme</strong> <strong>des</strong> <strong>Kapitalgesellschaftsrechts</strong> – SoS 2005<br />
Wettbewerbsverbot unterliegenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung bestimmte. Es entspricht einem<br />
dringenden und legitimen, aus Treu und Glauben fließenden Bedürfnis <strong>des</strong> Hauptauftragnehmers, in einem<br />
solchen Fall gerade auch den Alleingesellschafter und Geschäftsführer persönlich an das auf <strong>des</strong>sen<br />
Veranlassung von seiner Gesellschaft eingegangene Wettbewerbsverbot zu binden. Diese persönliche Bindung<br />
ergibt sich aufgrund der nach § 157 BGB an Treu und Glauben auszurichtenden Auslegung <strong>des</strong><br />
Wettbewerbsverbots, unabhängig von <strong>des</strong>sen engerem Wortlaut.<br />
Es ist daher ein mit § 242 BGB unvereinbares, widersprüchliches Verhalten <strong>des</strong> Klägers, die Erfüllung <strong>des</strong> von<br />
ihm für seine Gesellschaft abgeschlossenen Subunternehmervertrags in einem wesentlichen Punkt zu verhindern.<br />
In einem Subunternehmervertrag über Reinigungsdienstleistungen ist das Wettbewerbsverbot <strong>des</strong><br />
Subunternehmers, keinen unmittelbaren Vertrag mit dem Kunden abzuschließen, bei dem er nur aufgrund der<br />
Vermittlung <strong>des</strong> Hauptauftragnehmers tätig wird, eine solche wesentliche Vertragsbestimmung. Damit war das<br />
von der S. GmbH Gebäudereinigung eingegangene Wettbewerbsverbot auch durch den Kläger persönlich zu<br />
beachten.<br />
� Bestehen eines Wettbewerbsverbots (+)<br />
c. Verstoß (+)<br />
Zwei Geschäfte auf eigene Rechnung durchgeführt, die im Geschäftsbereich der K-GmbH<br />
lagen<br />
2. Rechtsfolgen (dazu Lutter/Hommelhoff GmbH Anh 6 Rn 6 ff )<br />
- h.M. analog §§ 113 I HGB, (vgl. auch 88 II AktG)<br />
- Die Rechtsfolgen <strong>des</strong> § 113 HGB<br />
• Unterlassung<br />
• Schadensersatz<br />
• Eintrittsrecht<br />
- Eintrittsrecht ist hier attraktiver als Schadensersatz. Die Geschäfte sind vorteilhaft.<br />
Schadensersatz muss erst beziffert werden. Daher zunächst Eintrittsrecht prüfen<br />
a. Eintrittsrecht – differenzieren<br />
aa. „Internes Eintrittsrecht“ (+)<br />
- K-GmbH kann von G Herausgabe <strong>des</strong> Erlöses aus dem ersten Geschäft verlangen<br />
- Geschäft 1 Eintrittsrecht (+)<br />
bb. Kein „externes“ Eintrittsrecht<br />
K-GmbH kann aber nicht in das noch nicht durchgeführte zweite Geschäft eintreten<br />
und von E nicht die Übertragung <strong>des</strong> Grundstücks verlangen<br />
Begr: Im Innenverhältnis nur zu Lasten <strong>des</strong> Gf. Aber wenn im Außenverhältnis zu<br />
Lasten unbeteiligter Dritter – Privatautonomie !<br />
BGHZ 89, 162 ff.<br />
Liegen die Voraussetzungen <strong>des</strong> sinngemäß anwendbaren § 112 HGB vor, steht der Gesellschaft ein<br />
Eintrittsrecht entsprechend § 113 Abs. 1 HGB zu. Sie kann verlangen, daß die Beklagte die für eigene Rechnung<br />
gemachten Geschäfte als für Rechnung der Gesellschaft eingegangen gelten läßt.<br />
Einem Eintrittsrecht stünde im vorliegenden Falle nicht entgegen, daß die Beklagte das Wettbewerbsverbot<br />
durch Gründung und Beteiligung an anderen Handelsgesellschaften verletzt hat (vgl. BGHZ 38, 306, 307 f).<br />
Dagegen könnte die Ausübung <strong>des</strong> Eintrittsrechts in keinem Falle dazu führen, daß die H KG das Recht zum<br />
Eintritt in die Gesellschaften der Beklagten oder gar das Recht zum Eintritt in die von diesen Gesellschaften<br />
geschlossenen Verträge erhält. Das Eintrittsrecht hat keine Außenwirkung. Die Gesellschaft kann dadurch nicht<br />
in unmittelbare Rechtsbeziehungen zu Dritten treten, mit denen in unzulässiger Weise Geschäfte abgeschlossen<br />
worden sind. Die Gesellschaft kann in einem solchen Falle vielmehr nur verlangen, daß der gegen das<br />
Wettbewerbsverbot verstoßende Gesellschafter die Gewinne an sie abführt, die er durch die Beteiligung an der<br />
anderen Gesellschaft erlangt. Da aber nur das wirtschaftliche Ergebnis der unzulässigen Beteiligung beansprucht<br />
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