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Aktuelle Probleme des Kapitalgesellschaftsrechts - Lehrstuhl Prof ...

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Kaspar Krolop – LS <strong>Prof</strong>. Windbichler – <strong>Aktuelle</strong> <strong>Probleme</strong> <strong>des</strong> <strong>Kapitalgesellschaftsrechts</strong> – SoS 2005<br />

Wettbewerbsverbot unterliegenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung bestimmte. Es entspricht einem<br />

dringenden und legitimen, aus Treu und Glauben fließenden Bedürfnis <strong>des</strong> Hauptauftragnehmers, in einem<br />

solchen Fall gerade auch den Alleingesellschafter und Geschäftsführer persönlich an das auf <strong>des</strong>sen<br />

Veranlassung von seiner Gesellschaft eingegangene Wettbewerbsverbot zu binden. Diese persönliche Bindung<br />

ergibt sich aufgrund der nach § 157 BGB an Treu und Glauben auszurichtenden Auslegung <strong>des</strong><br />

Wettbewerbsverbots, unabhängig von <strong>des</strong>sen engerem Wortlaut.<br />

Es ist daher ein mit § 242 BGB unvereinbares, widersprüchliches Verhalten <strong>des</strong> Klägers, die Erfüllung <strong>des</strong> von<br />

ihm für seine Gesellschaft abgeschlossenen Subunternehmervertrags in einem wesentlichen Punkt zu verhindern.<br />

In einem Subunternehmervertrag über Reinigungsdienstleistungen ist das Wettbewerbsverbot <strong>des</strong><br />

Subunternehmers, keinen unmittelbaren Vertrag mit dem Kunden abzuschließen, bei dem er nur aufgrund der<br />

Vermittlung <strong>des</strong> Hauptauftragnehmers tätig wird, eine solche wesentliche Vertragsbestimmung. Damit war das<br />

von der S. GmbH Gebäudereinigung eingegangene Wettbewerbsverbot auch durch den Kläger persönlich zu<br />

beachten.<br />

� Bestehen eines Wettbewerbsverbots (+)<br />

c. Verstoß (+)<br />

Zwei Geschäfte auf eigene Rechnung durchgeführt, die im Geschäftsbereich der K-GmbH<br />

lagen<br />

2. Rechtsfolgen (dazu Lutter/Hommelhoff GmbH Anh 6 Rn 6 ff )<br />

- h.M. analog §§ 113 I HGB, (vgl. auch 88 II AktG)<br />

- Die Rechtsfolgen <strong>des</strong> § 113 HGB<br />

• Unterlassung<br />

• Schadensersatz<br />

• Eintrittsrecht<br />

- Eintrittsrecht ist hier attraktiver als Schadensersatz. Die Geschäfte sind vorteilhaft.<br />

Schadensersatz muss erst beziffert werden. Daher zunächst Eintrittsrecht prüfen<br />

a. Eintrittsrecht – differenzieren<br />

aa. „Internes Eintrittsrecht“ (+)<br />

- K-GmbH kann von G Herausgabe <strong>des</strong> Erlöses aus dem ersten Geschäft verlangen<br />

- Geschäft 1 Eintrittsrecht (+)<br />

bb. Kein „externes“ Eintrittsrecht<br />

K-GmbH kann aber nicht in das noch nicht durchgeführte zweite Geschäft eintreten<br />

und von E nicht die Übertragung <strong>des</strong> Grundstücks verlangen<br />

Begr: Im Innenverhältnis nur zu Lasten <strong>des</strong> Gf. Aber wenn im Außenverhältnis zu<br />

Lasten unbeteiligter Dritter – Privatautonomie !<br />

BGHZ 89, 162 ff.<br />

Liegen die Voraussetzungen <strong>des</strong> sinngemäß anwendbaren § 112 HGB vor, steht der Gesellschaft ein<br />

Eintrittsrecht entsprechend § 113 Abs. 1 HGB zu. Sie kann verlangen, daß die Beklagte die für eigene Rechnung<br />

gemachten Geschäfte als für Rechnung der Gesellschaft eingegangen gelten läßt.<br />

Einem Eintrittsrecht stünde im vorliegenden Falle nicht entgegen, daß die Beklagte das Wettbewerbsverbot<br />

durch Gründung und Beteiligung an anderen Handelsgesellschaften verletzt hat (vgl. BGHZ 38, 306, 307 f).<br />

Dagegen könnte die Ausübung <strong>des</strong> Eintrittsrechts in keinem Falle dazu führen, daß die H KG das Recht zum<br />

Eintritt in die Gesellschaften der Beklagten oder gar das Recht zum Eintritt in die von diesen Gesellschaften<br />

geschlossenen Verträge erhält. Das Eintrittsrecht hat keine Außenwirkung. Die Gesellschaft kann dadurch nicht<br />

in unmittelbare Rechtsbeziehungen zu Dritten treten, mit denen in unzulässiger Weise Geschäfte abgeschlossen<br />

worden sind. Die Gesellschaft kann in einem solchen Falle vielmehr nur verlangen, daß der gegen das<br />

Wettbewerbsverbot verstoßende Gesellschafter die Gewinne an sie abführt, die er durch die Beteiligung an der<br />

anderen Gesellschaft erlangt. Da aber nur das wirtschaftliche Ergebnis der unzulässigen Beteiligung beansprucht<br />

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