Aktuelle Probleme des Kapitalgesellschaftsrechts - Lehrstuhl Prof ...
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Kaspar Krolop – LS <strong>Prof</strong>. Windbichler – <strong>Aktuelle</strong> <strong>Probleme</strong> <strong>des</strong> <strong>Kapitalgesellschaftsrechts</strong> – SoS 2005<br />
Insbesondere dürfen sie nicht außerhalb eines Liquidationsverfahrens planmäßig das<br />
Vermögen einschließlich der Geschäftschancen von der alten Gesellschaft auf die neue<br />
Gesellschaft verlagern und so den Gläubigern der alten Gesellschaft den Haftungsfonds<br />
entziehen. Ein solches Verhalten widerspricht dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht<br />
Denkenden und ist damit sittenwidrig<br />
Daher ist zu prüfen, ob der Anspruchsgegner seinen Einfluss genutzt hat, um<br />
Vermögensverlagerungen zu Lasten <strong>des</strong> zur Befriedigung der Gläubiger dienenden<br />
Haftungsfond zu veranlassen<br />
„KBV“ BGHZ 151, 181 ff. = ZIP 2002, 1578 ff.<br />
Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt es für eine Haftung aus § 826 BGB dem Grunde nach nicht darauf<br />
an, ob die Schuldnerin zum Zeitpunkt der schädigenden Handlungen bereits insolvenzreif war. Entscheidend ist<br />
allein, daß die Gesellschaftsgläubiger infolge der Eingriffe in das Gesellschaftsvermögen geschädigt worden<br />
sind. Das ist auch dann der Fall, wenn die Gesellschaft schon überschuldet ist, diese Überschuldung aber noch<br />
vertieft wird mit der Folge, daß die Gläubiger schlechter dastehen als ohne die schädigenden Handlungen. So<br />
liegt der Fall hier. Der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin war rentabel. Die Schuldnerin war nur <strong>des</strong>halb<br />
insolvenzreif geworden, weil sie nach der Abspaltung gemäß §§ 133, 135 UmwG für die Schulden der<br />
übertragenden Gesellschaft mithaftete. Hätte sie ihren Geschäftsbetrieb fortführen können, wären demnach<br />
Überschüsse erwirtschaftet worden, die zur Befriedigung der Gläubiger hätten verwendet werden können.<br />
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2. Subjektive Sittenwidrigkeit (Vorsatzelement)<br />
Der Anspruchsgegner muss diese Vermögensverlagerung zu dem Zweck vorgenommen<br />
haben, den Gläubigern Mittel aus dem Haftungsfond zu entziehen oder zumin<strong>des</strong>t eine<br />
Schädigung der Gläubiger durch Verringerung <strong>des</strong> Haftungsfonds billigend in Kauf<br />
genommen haben<br />
3. Vermögensverlagerung kausal für den Schaden, objektiv vorhersehbar und vom Vorsatz<br />
umfasst<br />
4. Kreis der Haftenden<br />
a. Der Handelnde<br />
b. Wenn Handelnder Organ der herrschenden Gesellschaft oder einer<br />
Schwestergesellschaft, wird das Handeln diesen Gesellschaften gemäß § 31 BGB<br />
zugerechnet, so dass auch die Gesellschaften haften<br />
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