15.12.2012 Aufrufe

Aktuelle Probleme des Kapitalgesellschaftsrechts - Lehrstuhl Prof ...

Aktuelle Probleme des Kapitalgesellschaftsrechts - Lehrstuhl Prof ...

Aktuelle Probleme des Kapitalgesellschaftsrechts - Lehrstuhl Prof ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Kaspar Krolop – LS <strong>Prof</strong>. Windbichler – <strong>Aktuelle</strong> <strong>Probleme</strong> <strong>des</strong> <strong>Kapitalgesellschaftsrechts</strong> – SoS 2005<br />

erlangen können. Ebenso wie im Falle der Insolvenz ist bei einer Liquidation, die letztlich nur <strong>des</strong>halb<br />

konkursfrei erfolgt, den Interessen der Gläubiger der Gesellschaft Vorrang einzuräumen und besteht keine<br />

Notwendigkeit für eine Entschließung der Gesellschaft (Goette aaO § 7 Rdnr. 19; Schulz, Die masselose<br />

Liquidation der GmbH, 1986 S. 137; Scholz/K. Schmidt aaO).<br />

Abwandlung:<br />

Der Fall, der dem BGH zugrunde lag, ging ein wenig anders. Nachdem der G zurückgetreten<br />

war, hat das Gericht einen Notgeschäftsführer bestellt. Der B hat seine Anteile zu einem<br />

symbolischen Preis verkauft. Dann hat der Notgeschäftsführer hat die Ansprüche der<br />

Gesellschaft an den B abgetreten. Der B geht nun aus abgetretenen Recht vor.<br />

Wie prüft man das ?<br />

I. Aktivlegitimation<br />

1. Ursprünglich nicht Inhaber <strong>des</strong> Anspruchs<br />

2. Aber könnte durch Abtretung <strong>des</strong> Anspruchs, § 398 I S. 1 BGB<br />

a. Einigung<br />

P: Zedent ordnungsgemäß vertreten ?<br />

� inzident: wirksame Bestellung zum Notgeschäftsführer<br />

Notgeschäftsführung (Lutter/Hommelhoff GmbHG vor § 35 Rn. 13 ff.)<br />

- Voraussetzungen der Notgeschäftsführung<br />

Problem: Gf. Ist notwendiges Organ (§ 6 S. 3 GmbHG)<br />

Erfüllung von Min<strong>des</strong>tpflichten (§§ 21, 43 III 64).<br />

- entsprechende Regelungen: § 85 AktG, § 29 BGB<br />

- gerichtliche Bestellung greift tief in die Gesellschafterkompetenzen ein<br />

1) Gf. Fehlt (Abberufung, Niederlegung<br />

> hier prüfen war überhaupt wirksam<br />

2) Ersatz erforderlich<br />

- es gibt gar keinen<br />

3) erforderlich und dringlich<br />

- Erforderlichkeit � keine Alternative, die Geschäftsführung zu gewährleisten<br />

- Dringlichkeit � Abwägung mit dem Interesse der Gesellschafter an der Wahrung der Kompetenzordnung<br />

der Gesellschaft<br />

4) Antrag bei Amtsgericht, § 15 FGG<br />

5) Beschluss <strong>des</strong> Gerichts, Bekanntmachung<br />

b. keine Abtretungshindernisse<br />

3. Problem: Kann Zessionar ohne Gesellschafterbeschluss den Anspruch geltend machen<br />

oder muss er sich das Erfordernis <strong>des</strong> § 46 Nr. 8 GmbHG entgegen halten lassen ?<br />

a. Streitstand allgemein 1<br />

e.A. Auch hier ist Beschluss erforderlich (Michalski/Römermann, GmbHG, § 46 Rdnr.<br />

410, ähnl. auch BGH WM 1958, 1544, 1545)<br />

- Wortlaut<br />

- Es gibt keine gutgläubig lastenfreien Erwerb einer Forderung<br />

- Zessionar kann Rückgriff beim Zedenten nehmen<br />

1 Dieser Streit ist relativ speziell. Hier müssen Sie nicht die Argumente lernen. Dient dem Üben der Entwicklung<br />

einer eigenen Argumentation anhand der Interessenlage und der Systematik <strong>des</strong> GmbH-Rechts.<br />

9

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!