Aktuelle Probleme des Kapitalgesellschaftsrechts - Lehrstuhl Prof ...
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Kaspar Krolop – LS <strong>Prof</strong>. Windbichler – <strong>Aktuelle</strong> <strong>Probleme</strong> <strong>des</strong> <strong>Kapitalgesellschaftsrechts</strong> – SoS 2005<br />
erlangen können. Ebenso wie im Falle der Insolvenz ist bei einer Liquidation, die letztlich nur <strong>des</strong>halb<br />
konkursfrei erfolgt, den Interessen der Gläubiger der Gesellschaft Vorrang einzuräumen und besteht keine<br />
Notwendigkeit für eine Entschließung der Gesellschaft (Goette aaO § 7 Rdnr. 19; Schulz, Die masselose<br />
Liquidation der GmbH, 1986 S. 137; Scholz/K. Schmidt aaO).<br />
Abwandlung:<br />
Der Fall, der dem BGH zugrunde lag, ging ein wenig anders. Nachdem der G zurückgetreten<br />
war, hat das Gericht einen Notgeschäftsführer bestellt. Der B hat seine Anteile zu einem<br />
symbolischen Preis verkauft. Dann hat der Notgeschäftsführer hat die Ansprüche der<br />
Gesellschaft an den B abgetreten. Der B geht nun aus abgetretenen Recht vor.<br />
Wie prüft man das ?<br />
I. Aktivlegitimation<br />
1. Ursprünglich nicht Inhaber <strong>des</strong> Anspruchs<br />
2. Aber könnte durch Abtretung <strong>des</strong> Anspruchs, § 398 I S. 1 BGB<br />
a. Einigung<br />
P: Zedent ordnungsgemäß vertreten ?<br />
� inzident: wirksame Bestellung zum Notgeschäftsführer<br />
Notgeschäftsführung (Lutter/Hommelhoff GmbHG vor § 35 Rn. 13 ff.)<br />
- Voraussetzungen der Notgeschäftsführung<br />
Problem: Gf. Ist notwendiges Organ (§ 6 S. 3 GmbHG)<br />
Erfüllung von Min<strong>des</strong>tpflichten (§§ 21, 43 III 64).<br />
- entsprechende Regelungen: § 85 AktG, § 29 BGB<br />
- gerichtliche Bestellung greift tief in die Gesellschafterkompetenzen ein<br />
1) Gf. Fehlt (Abberufung, Niederlegung<br />
> hier prüfen war überhaupt wirksam<br />
2) Ersatz erforderlich<br />
- es gibt gar keinen<br />
3) erforderlich und dringlich<br />
- Erforderlichkeit � keine Alternative, die Geschäftsführung zu gewährleisten<br />
- Dringlichkeit � Abwägung mit dem Interesse der Gesellschafter an der Wahrung der Kompetenzordnung<br />
der Gesellschaft<br />
4) Antrag bei Amtsgericht, § 15 FGG<br />
5) Beschluss <strong>des</strong> Gerichts, Bekanntmachung<br />
b. keine Abtretungshindernisse<br />
3. Problem: Kann Zessionar ohne Gesellschafterbeschluss den Anspruch geltend machen<br />
oder muss er sich das Erfordernis <strong>des</strong> § 46 Nr. 8 GmbHG entgegen halten lassen ?<br />
a. Streitstand allgemein 1<br />
e.A. Auch hier ist Beschluss erforderlich (Michalski/Römermann, GmbHG, § 46 Rdnr.<br />
410, ähnl. auch BGH WM 1958, 1544, 1545)<br />
- Wortlaut<br />
- Es gibt keine gutgläubig lastenfreien Erwerb einer Forderung<br />
- Zessionar kann Rückgriff beim Zedenten nehmen<br />
1 Dieser Streit ist relativ speziell. Hier müssen Sie nicht die Argumente lernen. Dient dem Üben der Entwicklung<br />
einer eigenen Argumentation anhand der Interessenlage und der Systematik <strong>des</strong> GmbH-Rechts.<br />
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