Aktuelle Probleme des Kapitalgesellschaftsrechts - Lehrstuhl Prof ...
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Kaspar Krolop – LS <strong>Prof</strong>. Windbichler – <strong>Aktuelle</strong> <strong>Probleme</strong> <strong>des</strong> <strong>Kapitalgesellschaftsrechts</strong> – SoS 2005<br />
der Gesellschaft beteiligt ist. Er wird jedenfalls dann einem Gesellschafter gleichgestellt, wenn er einen<br />
beherrschenden Einfluß auf die Gesellschafterin ausüben kann, etwa aufgrund einer qualifizierten<br />
Anteilsmehrheit (Senat, BGHZ 81, 311, 315 f.; Urt. v. 24. September 1990 - II ZR 174/89, NJW 1991, 357, 358;<br />
v. 21. Juni 1999 - II ZR 70/98, NJW 1999, 2822).<br />
Diese Grundsätze gelten auch für die Haftung eines Gesellschafter-Gesellschafters wegen eines<br />
existenzvernichtenden Eingriffs in das Gesellschaftsvermögen. Er ist jedenfalls dann wie ein unmittelbarer<br />
Gesellschafter zu behandeln, wenn er über die zwischengeschaltete Holding einen beherrschenden Einfluß<br />
auf die Gesellschaft ausüben kann. In dieser Lage ist nicht auf die formaljuristische Konstruktion,<br />
sondern auf die tatsächliche Einflußmöglichkeit abzustellen. Es wäre unbillig, wenn sich derjenige, in<br />
<strong>des</strong>sen Händen die Entscheidungsstränge der verschiedenen Gesellschaften zusammenlaufen, mit dem<br />
Hinweis auf seinen nur mittelbaren Anteilsbesitz der Verantwortung entziehen und die Gläubiger auf eine<br />
Inanspruchnahme der zwischengeschalteten Gesellschaft verweisen könnte. Wer wie ein Gesellschafter<br />
handelt, muß sich auch wie ein Gesellschafter behandeln lassen.<br />
2. Pflichtwidriger Eingriff<br />
- keine Pflicht Liquidität zuzuführen<br />
- Pflicht in der Krise, eine verantwortliche Investititonsentscheidung zu treffen<br />
Entweder Mittel zuführen oder ordnungsgemäß liquidieren<br />
� Solange keine Entscheidung die Gesellschaft zu liquidieren besteht im Hinblick<br />
auf den Gläubigerschutz auch beim Alleingesellschafter die Pflicht, den Bestand<br />
der Gesellschaft und ihre Zahlungsfähigkeit (Solvenz) nicht zu gefährden<br />
3. Eingriff, gefährdet Existenz / Solvenz der Gesellschaft<br />
� Hiermit ist zu prüfen, ob die entzogenen Mittel benötigt werden, um die Gläubiger zu<br />
befriedigen (Damit Prüfung ähnlich wie bei § 31 III S. 2 GmbHG: „soweit erforderlich um<br />
die Gläubiger zu befriedigen“)<br />
4. Isolierter Nachteilsausgleich nach §§ 30, 31 GmbHG nicht möglich<br />
Die vorliegende pflichtwidrige Nachteilszufügung, führt nur dann zu einer unbeschränkten<br />
Haftung, wenn diese „nicht schon nach §§ 30, 31 GmBH ausgeglichen werden können<br />
oder der Gesellschafter nachweist, daß der Gesellschaft im Vergleich zu der<br />
Vermögenslage bei einem redlichen Verhalten nur ein begrenzter - und dann in diesem<br />
Umfang auszugleichender - Nachteil entstanden ist.“ (BGH 24.1.2004 = GmbHR 2005,<br />
229, ähnl BGH KBV)<br />
Denn eine Rechtsfortbildung bzw. teleologische Reduktion ist nur dann nicht<br />
gerechtfertigt, wenn auf Grundlage der bestehenden Rechtsvorschriften ein ausreichender<br />
Schutz gewährleistet werden kann.<br />
� Prüfung ähnlich wie bei § 311 AktG<br />
a. Liegt ein Nachteil vor (dies ist hier durch die Gefährdung der Zahlungsfähigkeit indiziert)<br />
b. Kann dieser nach §§ 30, 31 GmbHG ausgeglichen werden<br />
� inzident §§ 30, 31 GmbH prüfen<br />
� Folgende Besonderheiten sind zu berücksichtigen<br />
aa. Wirtschaftliche Betrachtungsweise: Ansprüche aus § 31 GmbHG sind nur<br />
geeignet, den Nachteil auszugleichen, wenn sie durchsetzbar und vollwertig sind<br />
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