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Aktuelle Probleme des Kapitalgesellschaftsrechts - Lehrstuhl Prof ...

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Kaspar Krolop – LS <strong>Prof</strong>. Windbichler – <strong>Aktuelle</strong> <strong>Probleme</strong> <strong>des</strong> <strong>Kapitalgesellschaftsrechts</strong> – SoS 2005<br />

der Gesellschaft beteiligt ist. Er wird jedenfalls dann einem Gesellschafter gleichgestellt, wenn er einen<br />

beherrschenden Einfluß auf die Gesellschafterin ausüben kann, etwa aufgrund einer qualifizierten<br />

Anteilsmehrheit (Senat, BGHZ 81, 311, 315 f.; Urt. v. 24. September 1990 - II ZR 174/89, NJW 1991, 357, 358;<br />

v. 21. Juni 1999 - II ZR 70/98, NJW 1999, 2822).<br />

Diese Grundsätze gelten auch für die Haftung eines Gesellschafter-Gesellschafters wegen eines<br />

existenzvernichtenden Eingriffs in das Gesellschaftsvermögen. Er ist jedenfalls dann wie ein unmittelbarer<br />

Gesellschafter zu behandeln, wenn er über die zwischengeschaltete Holding einen beherrschenden Einfluß<br />

auf die Gesellschaft ausüben kann. In dieser Lage ist nicht auf die formaljuristische Konstruktion,<br />

sondern auf die tatsächliche Einflußmöglichkeit abzustellen. Es wäre unbillig, wenn sich derjenige, in<br />

<strong>des</strong>sen Händen die Entscheidungsstränge der verschiedenen Gesellschaften zusammenlaufen, mit dem<br />

Hinweis auf seinen nur mittelbaren Anteilsbesitz der Verantwortung entziehen und die Gläubiger auf eine<br />

Inanspruchnahme der zwischengeschalteten Gesellschaft verweisen könnte. Wer wie ein Gesellschafter<br />

handelt, muß sich auch wie ein Gesellschafter behandeln lassen.<br />

2. Pflichtwidriger Eingriff<br />

- keine Pflicht Liquidität zuzuführen<br />

- Pflicht in der Krise, eine verantwortliche Investititonsentscheidung zu treffen<br />

Entweder Mittel zuführen oder ordnungsgemäß liquidieren<br />

� Solange keine Entscheidung die Gesellschaft zu liquidieren besteht im Hinblick<br />

auf den Gläubigerschutz auch beim Alleingesellschafter die Pflicht, den Bestand<br />

der Gesellschaft und ihre Zahlungsfähigkeit (Solvenz) nicht zu gefährden<br />

3. Eingriff, gefährdet Existenz / Solvenz der Gesellschaft<br />

� Hiermit ist zu prüfen, ob die entzogenen Mittel benötigt werden, um die Gläubiger zu<br />

befriedigen (Damit Prüfung ähnlich wie bei § 31 III S. 2 GmbHG: „soweit erforderlich um<br />

die Gläubiger zu befriedigen“)<br />

4. Isolierter Nachteilsausgleich nach §§ 30, 31 GmbHG nicht möglich<br />

Die vorliegende pflichtwidrige Nachteilszufügung, führt nur dann zu einer unbeschränkten<br />

Haftung, wenn diese „nicht schon nach §§ 30, 31 GmBH ausgeglichen werden können<br />

oder der Gesellschafter nachweist, daß der Gesellschaft im Vergleich zu der<br />

Vermögenslage bei einem redlichen Verhalten nur ein begrenzter - und dann in diesem<br />

Umfang auszugleichender - Nachteil entstanden ist.“ (BGH 24.1.2004 = GmbHR 2005,<br />

229, ähnl BGH KBV)<br />

Denn eine Rechtsfortbildung bzw. teleologische Reduktion ist nur dann nicht<br />

gerechtfertigt, wenn auf Grundlage der bestehenden Rechtsvorschriften ein ausreichender<br />

Schutz gewährleistet werden kann.<br />

� Prüfung ähnlich wie bei § 311 AktG<br />

a. Liegt ein Nachteil vor (dies ist hier durch die Gefährdung der Zahlungsfähigkeit indiziert)<br />

b. Kann dieser nach §§ 30, 31 GmbHG ausgeglichen werden<br />

� inzident §§ 30, 31 GmbH prüfen<br />

� Folgende Besonderheiten sind zu berücksichtigen<br />

aa. Wirtschaftliche Betrachtungsweise: Ansprüche aus § 31 GmbHG sind nur<br />

geeignet, den Nachteil auszugleichen, wenn sie durchsetzbar und vollwertig sind<br />

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