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Aktuelle Probleme des Kapitalgesellschaftsrechts - Lehrstuhl Prof ...

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Kaspar Krolop – LS <strong>Prof</strong>. Windbichler – <strong>Aktuelle</strong> <strong>Probleme</strong> <strong>des</strong> <strong>Kapitalgesellschaftsrechts</strong> – SoS 2005<br />

Gegenüberstellung der zwei Haftungstatbestände<br />

Anspruchsgegner<br />

(persönlicher<br />

Anwendungsbereich)<br />

Sachlicher<br />

Anwendungsbereich<br />

Existenzvernichtender Eingriff,<br />

Haftung § 128 HGB analog<br />

Nur Gesellschafter der „Opfer-<br />

Gesellschaft“ sowie<br />

mittelbar an der Gesellschaft beteiligte<br />

Spezielles Institut <strong>des</strong> dt. GmbH-Rechts,<br />

Übertragbarkeit auf AG diskutiert, kein<br />

eindeutiges Meinungsbild<br />

Intensität <strong>des</strong> Eingriffs Jeder Verstoß gegen § 30 GmbHG, es<br />

sei denn, er kann durch Ansprüche aus §<br />

Berufung auf Kompensationsfähigkeit<br />

31 GmbHG ausgeglichen werden<br />

Kann sich auf Ausgleichsfähigkeit<br />

berufen<br />

Subjektive Seite Nicht geklärt, ob überhaupt<br />

Verschulden, jedenfalls genügt einfache<br />

Fahrlässigkeit<br />

Leitbild Sorglose, leichtfertige Umgang mit der<br />

Gesellschaft, Vernachlässigung der<br />

Finanzierungsverantwortung und der<br />

Pflicht zur Vermögenstrennung<br />

Haftung nach § 823 / § 826 BGB<br />

-Auch die Organe der Gesellschaft<br />

selbst sowie von juristischen Personen,<br />

die an der Gesellschaft beteiligt<br />

-Auch Schwestergesellschaft der<br />

„Opfergesellschaft“<br />

-Anwendung kommt grundsätzlich bei<br />

allen Rechtsformen<br />

- inbes. Kommt auch bei nach ausländ.<br />

Recht gegründeten Gesellschaften in<br />

Betracht<br />

Gefährdung der Existenz, <strong>des</strong><br />

Bestan<strong>des</strong> <strong>des</strong> Unternehmens<br />

Berufung auf Möglichkeit eines<br />

Nachteilsausgleichs nicht möglich<br />

Sowohl bezüglich Eingriff als auch<br />

bezüglich Schädigung der Gläubiger ist<br />

min<strong>des</strong>tens bedingter Vorsatz<br />

erforderlich<br />

Rücksichtslos stellt Gesellschafter<br />

seine Privatinteressen über die der<br />

Gesellschaft und nimmt die<br />

Gefährdung von deren Bestand und<br />

eine Schädigung der Gläubiger<br />

billigend in Kauf.<br />

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