C. Raumplanungs- und Baurecht - Verwaltungsgericht des Kantons ...
C. Raumplanungs- und Baurecht - Verwaltungsgericht des Kantons ...
C. Raumplanungs- und Baurecht - Verwaltungsgericht des Kantons ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
70, 71<br />
dieser Verordnung geregelten technischen Anforderungen an Ausfahrten kommt<br />
keine abschliessende Bedeutung zu. Denn dies würde im Widerspruch zum genannten,<br />
der Gemeinde bei der Anwendung von § 237 Abs. 1 <strong>und</strong> 2 PBG zukommenden<br />
Ermessensspielraum stehen. Entsprechend hat das <strong>Verwaltungsgericht</strong> schon mehrmals<br />
entschieden, dass es sich (auch) beim Anhang zur Verkehrssicherheitsverordnung<br />
um Normalien handle, von denen allgemein gestützt auf § 360 Abs. 3 PBG<br />
abgewichen werden könne (VGr, 27. September 1988, VB 88/0078; zu § 11 Zugangsnormalien<br />
vgl. RB 1988 Nr. 74 = BEZ 1988 Nr. 45). Das folgt letztlich auch<br />
aus § 237 Abs. 2 PBG, wonach der Regierungsrat über die Anforderungen (an Zufahrten)<br />
Normalien erlässt.<br />
142<br />
VB.2003.00430 1. Kammer, 18. August<br />
BEZ 2004 Nr. 64<br />
71. Gr<strong>und</strong>sätzlich dienen Flurwege der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung.<br />
Eine anderweitige Benützung eines Flurwegs bedarf der Zustimmung<br />
der Mehrheit der übrigen Flurwegeigentümer. Die Ermittlung dieser Mehrheit<br />
richtet sich nach dem Kopfstimmrechtsprinzip. Jedem Gr<strong>und</strong>eigentümer<br />
kommt demnach unabhängig von der Anzahl oder der Grösse seiner<br />
Gr<strong>und</strong>stücke nur eine Stimme zu. § 237 Abs. 1 PBG. § 108 Abs. 1 lit. b, § 110<br />
LandwirtschaftsG.<br />
2. […] Flurwege dürfen nach § 110 Abs. 1 LandwirtschaftsG von den Flurwegeigentümern<br />
unbeschränkt zur land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung ihrer<br />
Gr<strong>und</strong>stücke benutzt werden. Eine anderweitige Benützung bedarf laut § 110 Abs.<br />
2 LandwirtschaftsG der Zustimmung der Mehrheit der übrigen Eigentümer. Diese<br />
Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Ausbaustand <strong>des</strong> Wegs für den vorgesehenen<br />
Gebrauch genügt <strong>und</strong> dieser den land- oder forstwirtschaftlichen Verkehr nicht<br />
wesentlich beeinträchtigt (§ 110 Abs. 3 LandwirtschaftsG). Kommt keine Einigung<br />
unter den Flurwegeigentümern zustande, entscheidet gemäss § 110 Abs. 4 LandwirtschaftsG<br />
der Gemeinderat.<br />
2.1 Flurwege dienen der Erschliessung von land- oder forstwirtschaftlichen<br />
Gr<strong>und</strong>stücken. Sie stehen im Gesamteigentum der Anstösser <strong>und</strong> sind als ausgeschiedene<br />
Gr<strong>und</strong>stücke ins Gr<strong>und</strong>buch aufzunehmen (§ 108 Abs. 1 lit. b LandwirtschaftsG).<br />
Das Verhältnis unter den Beteiligten richtet sich vorbehältlich besonderer<br />
Bestimmungen nach Privatrecht. Die genannte Bestimmung verweist somit auf<br />
B<strong>und</strong>eszivilrecht bzw. auf Art. 652 ff. ZGB (OGr, 29. April 1986, ZR 85/1986 Nr. 99,