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C. Raumplanungs- und Baurecht - Verwaltungsgericht des Kantons ...

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70, 71<br />

dieser Verordnung geregelten technischen Anforderungen an Ausfahrten kommt<br />

keine abschliessende Bedeutung zu. Denn dies würde im Widerspruch zum genannten,<br />

der Gemeinde bei der Anwendung von § 237 Abs. 1 <strong>und</strong> 2 PBG zukommenden<br />

Ermessensspielraum stehen. Entsprechend hat das <strong>Verwaltungsgericht</strong> schon mehrmals<br />

entschieden, dass es sich (auch) beim Anhang zur Verkehrssicherheitsverordnung<br />

um Normalien handle, von denen allgemein gestützt auf § 360 Abs. 3 PBG<br />

abgewichen werden könne (VGr, 27. September 1988, VB 88/0078; zu § 11 Zugangsnormalien<br />

vgl. RB 1988 Nr. 74 = BEZ 1988 Nr. 45). Das folgt letztlich auch<br />

aus § 237 Abs. 2 PBG, wonach der Regierungsrat über die Anforderungen (an Zufahrten)<br />

Normalien erlässt.<br />

142<br />

VB.2003.00430 1. Kammer, 18. August<br />

BEZ 2004 Nr. 64<br />

71. Gr<strong>und</strong>sätzlich dienen Flurwege der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung.<br />

Eine anderweitige Benützung eines Flurwegs bedarf der Zustimmung<br />

der Mehrheit der übrigen Flurwegeigentümer. Die Ermittlung dieser Mehrheit<br />

richtet sich nach dem Kopfstimmrechtsprinzip. Jedem Gr<strong>und</strong>eigentümer<br />

kommt demnach unabhängig von der Anzahl oder der Grösse seiner<br />

Gr<strong>und</strong>stücke nur eine Stimme zu. § 237 Abs. 1 PBG. § 108 Abs. 1 lit. b, § 110<br />

LandwirtschaftsG.<br />

2. […] Flurwege dürfen nach § 110 Abs. 1 LandwirtschaftsG von den Flurwegeigentümern<br />

unbeschränkt zur land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung ihrer<br />

Gr<strong>und</strong>stücke benutzt werden. Eine anderweitige Benützung bedarf laut § 110 Abs.<br />

2 LandwirtschaftsG der Zustimmung der Mehrheit der übrigen Eigentümer. Diese<br />

Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Ausbaustand <strong>des</strong> Wegs für den vorgesehenen<br />

Gebrauch genügt <strong>und</strong> dieser den land- oder forstwirtschaftlichen Verkehr nicht<br />

wesentlich beeinträchtigt (§ 110 Abs. 3 LandwirtschaftsG). Kommt keine Einigung<br />

unter den Flurwegeigentümern zustande, entscheidet gemäss § 110 Abs. 4 LandwirtschaftsG<br />

der Gemeinderat.<br />

2.1 Flurwege dienen der Erschliessung von land- oder forstwirtschaftlichen<br />

Gr<strong>und</strong>stücken. Sie stehen im Gesamteigentum der Anstösser <strong>und</strong> sind als ausgeschiedene<br />

Gr<strong>und</strong>stücke ins Gr<strong>und</strong>buch aufzunehmen (§ 108 Abs. 1 lit. b LandwirtschaftsG).<br />

Das Verhältnis unter den Beteiligten richtet sich vorbehältlich besonderer<br />

Bestimmungen nach Privatrecht. Die genannte Bestimmung verweist somit auf<br />

B<strong>und</strong>eszivilrecht bzw. auf Art. 652 ff. ZGB (OGr, 29. April 1986, ZR 85/1986 Nr. 99,

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