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C. Raumplanungs- und Baurecht - Verwaltungsgericht des Kantons ...

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2, 3<br />

dem wäre eine Gabelung <strong>des</strong> Rechtsmittelwegs auch dann nicht zu vermeiden, wenn<br />

der unentgeltliche Rechtsbeistand für seine Honoraransprüche ein Wiedererwägungsgesuch<br />

innerhalb der entscheidenden Instanz stellen müsste, da für einen<br />

Weiterzug der Hauptsache die nächste Rechtsmittelinstanz zuständig wäre. Hätte er<br />

sich aber an ein besonderes, für die Hauptsache nicht zuständiges Justizverwaltungsorgan<br />

zu wenden oder eine Aufsichtsbeschwerde zu erheben, führte auch dies<br />

zur Gabelung <strong>des</strong> Rechtsmittelwegs, da die angerufenen Instanzen in aller Regel<br />

mit der Rechtsmittelinstanz nicht identisch sind.<br />

48<br />

VB.2004.00371 ER 4. Abteilung, 22. Dezember<br />

Eine <strong>Verwaltungsgericht</strong>sbeschwerde gegen diesen Entscheid ist beim B<strong>und</strong>esgericht noch<br />

hängig.<br />

3. Zur Anfechtung einer Strassenaufhebung <strong>und</strong> eines damit verb<strong>und</strong>enen<br />

geänderten Strassenregimes sind Gr<strong>und</strong>eigentümer, deren Gr<strong>und</strong>stücke an<br />

benachbarte Strassen anstossen, dann legitimiert, wenn die mutmasslichen<br />

Auswirkungen deutlich wahrnehmbar sind (d.h. Zunahme um 1 dB[A], entsprechend<br />

ca. 25 % Verkehrszunahme) <strong>und</strong> diese ohne aufwändige Abklärungen<br />

festgestellt sowie von den allgemeinen Strassenimmissionen unterschieden<br />

werden können. Es ist nachvollziehbar darzulegen, dass befürchtete<br />

zukünftige Beeinträchtigungen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit<br />

eintreten werden. Die häufige Benutzung einer Strasse schafft für sich allein<br />

keine legitimationsbegründende Beziehungsnähe; der behauptete Nachteil<br />

durch eine Verkehrsbeschränkung muss den Rechtsmittelkläger in besonderer<br />

Weise treffen. § 21 lit. a VRG.<br />

2.3 Bezogen auf die Betroffenheit von Strassenanwohnern, die sich von Luftverunreinigungen<br />

<strong>und</strong> Lärm infolge vermehrten Strassenverkehrs betroffen fühlen,<br />

liegt eine umfangreiche Rechtsprechung aus dem Bereich <strong>des</strong> Planungs- <strong>und</strong> <strong>Baurecht</strong>s<br />

vor, die auch im vorliegenden Fall herangezogen werden kann (vgl. die Hinweise<br />

in VGr, 4. Dezember 2003, VB.2003.00304, E. 2, www.vgrzh.ch, auszugsweise<br />

in RB 2003 Nr. 13). Wird die spezifische Betroffenheit Dritter in einem<br />

Rechtsmittelverfahren aus befürchteten Immissionen abgeleitet, so ist auf Art <strong>und</strong><br />

Intensität dieser Immissionen abzustellen. Die Legitimation ist zu bejahen, wenn<br />

die mutmasslichen Auswirkungen eines Vorhabens deutlich wahrnehmbar sind <strong>und</strong><br />

ohne technisch aufwändige <strong>und</strong> kostspielige Abklärungen festgestellt <strong>und</strong> von den<br />

allgemeinen Immissionen, wie sie der Strassenverkehr mit sich bringt, unterschie-

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