C. Raumplanungs- und Baurecht - Verwaltungsgericht des Kantons ...
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dem wäre eine Gabelung <strong>des</strong> Rechtsmittelwegs auch dann nicht zu vermeiden, wenn<br />
der unentgeltliche Rechtsbeistand für seine Honoraransprüche ein Wiedererwägungsgesuch<br />
innerhalb der entscheidenden Instanz stellen müsste, da für einen<br />
Weiterzug der Hauptsache die nächste Rechtsmittelinstanz zuständig wäre. Hätte er<br />
sich aber an ein besonderes, für die Hauptsache nicht zuständiges Justizverwaltungsorgan<br />
zu wenden oder eine Aufsichtsbeschwerde zu erheben, führte auch dies<br />
zur Gabelung <strong>des</strong> Rechtsmittelwegs, da die angerufenen Instanzen in aller Regel<br />
mit der Rechtsmittelinstanz nicht identisch sind.<br />
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VB.2004.00371 ER 4. Abteilung, 22. Dezember<br />
Eine <strong>Verwaltungsgericht</strong>sbeschwerde gegen diesen Entscheid ist beim B<strong>und</strong>esgericht noch<br />
hängig.<br />
3. Zur Anfechtung einer Strassenaufhebung <strong>und</strong> eines damit verb<strong>und</strong>enen<br />
geänderten Strassenregimes sind Gr<strong>und</strong>eigentümer, deren Gr<strong>und</strong>stücke an<br />
benachbarte Strassen anstossen, dann legitimiert, wenn die mutmasslichen<br />
Auswirkungen deutlich wahrnehmbar sind (d.h. Zunahme um 1 dB[A], entsprechend<br />
ca. 25 % Verkehrszunahme) <strong>und</strong> diese ohne aufwändige Abklärungen<br />
festgestellt sowie von den allgemeinen Strassenimmissionen unterschieden<br />
werden können. Es ist nachvollziehbar darzulegen, dass befürchtete<br />
zukünftige Beeinträchtigungen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit<br />
eintreten werden. Die häufige Benutzung einer Strasse schafft für sich allein<br />
keine legitimationsbegründende Beziehungsnähe; der behauptete Nachteil<br />
durch eine Verkehrsbeschränkung muss den Rechtsmittelkläger in besonderer<br />
Weise treffen. § 21 lit. a VRG.<br />
2.3 Bezogen auf die Betroffenheit von Strassenanwohnern, die sich von Luftverunreinigungen<br />
<strong>und</strong> Lärm infolge vermehrten Strassenverkehrs betroffen fühlen,<br />
liegt eine umfangreiche Rechtsprechung aus dem Bereich <strong>des</strong> Planungs- <strong>und</strong> <strong>Baurecht</strong>s<br />
vor, die auch im vorliegenden Fall herangezogen werden kann (vgl. die Hinweise<br />
in VGr, 4. Dezember 2003, VB.2003.00304, E. 2, www.vgrzh.ch, auszugsweise<br />
in RB 2003 Nr. 13). Wird die spezifische Betroffenheit Dritter in einem<br />
Rechtsmittelverfahren aus befürchteten Immissionen abgeleitet, so ist auf Art <strong>und</strong><br />
Intensität dieser Immissionen abzustellen. Die Legitimation ist zu bejahen, wenn<br />
die mutmasslichen Auswirkungen eines Vorhabens deutlich wahrnehmbar sind <strong>und</strong><br />
ohne technisch aufwändige <strong>und</strong> kostspielige Abklärungen festgestellt <strong>und</strong> von den<br />
allgemeinen Immissionen, wie sie der Strassenverkehr mit sich bringt, unterschie-