C. Raumplanungs- und Baurecht - Verwaltungsgericht des Kantons ...
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Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Beschwerdeantwort nicht geltend gemacht,<br />
dass es an der letztgenannten Voraussetzung fehlt. Die zweite Voraussetzung<br />
ist ebenfalls erfüllt. Zwar wurde die Länge <strong>des</strong> Strafverfahrens vom Beschwerdeführer<br />
teilweise «mitverursacht» (BGE 127 II 297, 301 E. 3d), indem er den Entscheid<br />
<strong>des</strong> Einzelrichters ans Obergericht weiterzog. Dies darf jedoch gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
nicht zum Nachteil <strong>des</strong> Beschwerdeführers berücksichtigt werden (EGMR, 23. April<br />
1987, Poiss, 9816/82, § 57, hudoc.echr.coe.int). Hinzu kommt, dass sein Rechtsmittel<br />
vorliegend begründet war (vgl. den analogen Fall in BGE 120 Ib 504, 506 E. 3):<br />
Der Einzelrichter verurteilte ihn noch wegen einer ganzen Reihe von Strassenverkehrsdelikten<br />
(insbesondere Fahren in angetrunkenem Zustand) zu einer bedingten<br />
Gefängnisstrafe von 10 Tagen. Das Obergericht sprach ihn demgegenüber von<br />
Fahren in angetrunkenem Zustand frei <strong>und</strong> verurteilte ihn nur noch wegen einer<br />
Vereitelung einer Blutprobe zu einer Busse von Fr. 2 000.– (die übrigen Übertretungstatbestände<br />
waren inzwischen verjährt). Gegen dieses Urteil wurde nach Eröffnung<br />
<strong>des</strong> Dispositivs kantonale Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet. Nach Vorliegen<br />
<strong>des</strong> begründeten Entscheids zog sie der Beschwerdeführer jedoch zurück.<br />
Das Verhalten <strong>des</strong> Beschwerdeführers im Strafverfahren ist damit ohne weiteres<br />
nachvollziehbar. Er ist auch für die Dauer <strong>des</strong> übrigen Verfahrens nicht verantwortlich.<br />
So war der Beschwerdeführer insbesondere nicht gehalten, das<br />
Administrativverfahren durch eigene Handlungen – gleichsam «gegen sich selbst»<br />
(BGE 127 II 297, 301 E. 3d) – voranzutreiben. Damit ist im Folgenden zu prüfen,<br />
ob die Voraussetzung der überlangen Verfahrensdauer erfüllt ist.<br />
3.2 Zwischen dem massnahmeauslösenden Ereignis (29. November 1998)<br />
<strong>und</strong> dem angefochtenen Entscheid (21. Januar 2004) liegen knapp 5 Jahre <strong>und</strong> 2<br />
Monate. Ob diese Verfahrensdauer als überlang zu gelten hat, bemisst sich zunächst<br />
aufgr<strong>und</strong> der anwendbaren Verfahrensordnung. Enthält diese eine Behandlungsfrist,<br />
ist in erster Linie darauf abzustellen (vgl. etwa BGE 108 Ia 165 E. 2b). Bestehen<br />
keine gesetzlichen Behandlungsfristen, sind die konkreten Umstände <strong>des</strong><br />
Einzelfalls zu berücksichtigen (vgl. BGE 127 II 297, 300 E. 3d). Da der Warnungsentzug<br />
eine strafrechtliche Anklage im Sinn von Art. 6 Abs. 1 EMRK darstellt<br />
(BGE 121 II 22 E. 3b), sind für die Bestimmung der Angemessenheit der Verfahrensdauer<br />
die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entwickelten<br />
Kriterien zu berücksichtigen: Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer,<br />
Komplexität <strong>des</strong> Falls, Verhalten <strong>des</strong> Beschwerdeführers sowie Behandlung<br />
<strong>des</strong> Falls durch die Behörden (EGMR, 28. Juni 1978, König, 6232/73, § 99,<br />
hudoc.echr.coe.int; Übersicht bei Villiger, Rz. 459 ff.). Dabei ist zunächst (E. 3.3)<br />
die Dauer der einzelnen Verfahrensabschnitte <strong>und</strong> anschliessend (E. 3.4) die Dauer<br />
<strong>des</strong> Verfahrens als Ganzes zu beurteilen:<br />
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