17.12.2012 Aufrufe

C. Raumplanungs- und Baurecht - Verwaltungsgericht des Kantons ...

C. Raumplanungs- und Baurecht - Verwaltungsgericht des Kantons ...

C. Raumplanungs- und Baurecht - Verwaltungsgericht des Kantons ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Beschwerdeantwort nicht geltend gemacht,<br />

dass es an der letztgenannten Voraussetzung fehlt. Die zweite Voraussetzung<br />

ist ebenfalls erfüllt. Zwar wurde die Länge <strong>des</strong> Strafverfahrens vom Beschwerdeführer<br />

teilweise «mitverursacht» (BGE 127 II 297, 301 E. 3d), indem er den Entscheid<br />

<strong>des</strong> Einzelrichters ans Obergericht weiterzog. Dies darf jedoch gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

nicht zum Nachteil <strong>des</strong> Beschwerdeführers berücksichtigt werden (EGMR, 23. April<br />

1987, Poiss, 9816/82, § 57, hudoc.echr.coe.int). Hinzu kommt, dass sein Rechtsmittel<br />

vorliegend begründet war (vgl. den analogen Fall in BGE 120 Ib 504, 506 E. 3):<br />

Der Einzelrichter verurteilte ihn noch wegen einer ganzen Reihe von Strassenverkehrsdelikten<br />

(insbesondere Fahren in angetrunkenem Zustand) zu einer bedingten<br />

Gefängnisstrafe von 10 Tagen. Das Obergericht sprach ihn demgegenüber von<br />

Fahren in angetrunkenem Zustand frei <strong>und</strong> verurteilte ihn nur noch wegen einer<br />

Vereitelung einer Blutprobe zu einer Busse von Fr. 2 000.– (die übrigen Übertretungstatbestände<br />

waren inzwischen verjährt). Gegen dieses Urteil wurde nach Eröffnung<br />

<strong>des</strong> Dispositivs kantonale Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet. Nach Vorliegen<br />

<strong>des</strong> begründeten Entscheids zog sie der Beschwerdeführer jedoch zurück.<br />

Das Verhalten <strong>des</strong> Beschwerdeführers im Strafverfahren ist damit ohne weiteres<br />

nachvollziehbar. Er ist auch für die Dauer <strong>des</strong> übrigen Verfahrens nicht verantwortlich.<br />

So war der Beschwerdeführer insbesondere nicht gehalten, das<br />

Administrativverfahren durch eigene Handlungen – gleichsam «gegen sich selbst»<br />

(BGE 127 II 297, 301 E. 3d) – voranzutreiben. Damit ist im Folgenden zu prüfen,<br />

ob die Voraussetzung der überlangen Verfahrensdauer erfüllt ist.<br />

3.2 Zwischen dem massnahmeauslösenden Ereignis (29. November 1998)<br />

<strong>und</strong> dem angefochtenen Entscheid (21. Januar 2004) liegen knapp 5 Jahre <strong>und</strong> 2<br />

Monate. Ob diese Verfahrensdauer als überlang zu gelten hat, bemisst sich zunächst<br />

aufgr<strong>und</strong> der anwendbaren Verfahrensordnung. Enthält diese eine Behandlungsfrist,<br />

ist in erster Linie darauf abzustellen (vgl. etwa BGE 108 Ia 165 E. 2b). Bestehen<br />

keine gesetzlichen Behandlungsfristen, sind die konkreten Umstände <strong>des</strong><br />

Einzelfalls zu berücksichtigen (vgl. BGE 127 II 297, 300 E. 3d). Da der Warnungsentzug<br />

eine strafrechtliche Anklage im Sinn von Art. 6 Abs. 1 EMRK darstellt<br />

(BGE 121 II 22 E. 3b), sind für die Bestimmung der Angemessenheit der Verfahrensdauer<br />

die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entwickelten<br />

Kriterien zu berücksichtigen: Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer,<br />

Komplexität <strong>des</strong> Falls, Verhalten <strong>des</strong> Beschwerdeführers sowie Behandlung<br />

<strong>des</strong> Falls durch die Behörden (EGMR, 28. Juni 1978, König, 6232/73, § 99,<br />

hudoc.echr.coe.int; Übersicht bei Villiger, Rz. 459 ff.). Dabei ist zunächst (E. 3.3)<br />

die Dauer der einzelnen Verfahrensabschnitte <strong>und</strong> anschliessend (E. 3.4) die Dauer<br />

<strong>des</strong> Verfahrens als Ganzes zu beurteilen:<br />

47<br />

103

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!