C. Raumplanungs- und Baurecht - Verwaltungsgericht des Kantons ...
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einer hierfür als Adressatin in Betracht fallenden Behörde (dem Regierungsrat als<br />
Rekursbehörde, die den fraglichen Entscheid gefällt hat, oder dem <strong>Verwaltungsgericht</strong><br />
als Beschwerdeinstanz) erfolgt (vgl. demgegenüber RB 1983 Nr. 61). Die<br />
Frage der Wirksamkeit der Verzichtserklärung vom 21. Mai 2004 kann in<strong>des</strong>sen aus<br />
den nachfolgenden Erwägungen offen gelassen werden.<br />
2.3 Mit dem Gr<strong>und</strong>satz, dass nach Ablauf der Rechtsmittelfrist der Beschwerdewille<br />
feststehen muss, hat sich die Rechtsprechung vor allem im Zusammenhang<br />
mit unter Bedingungen oder Vorbehalten erhobenen Rechtsmitteln befasst, <strong>und</strong><br />
dazu erkannt, dass derartige Bedingungen, sofern sie nicht binnen der Rechtsmittelfrist<br />
eintreten oder nicht von «ausserhalb <strong>des</strong> Verfahrens liegenden Umständen»<br />
abhängen, unzulässig seien. Mit «Bedingungen, deren Eintritt von ausserhalb <strong>des</strong><br />
Verfahrens liegenden Umständen abhängt», sind jedoch stets bedingt erhobene<br />
Rechtsmittel gemeint, bei denen der Schluss möglich ist, sie hätten ebenso gut<br />
bedingungslos erhoben <strong>und</strong> später zurückgezogen werden können (vgl. etwa<br />
BGE 100 Ib 351 E. 1; Gadola, S. 267 f.; Michael Merker, Rechtsmittel, Klage <strong>und</strong><br />
Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege,<br />
Zürich 1998, § 39 N. 9). Denn Rechtsmittel, in denen der Rückzug bei<br />
Eintritt einer Bedingung in Aussicht gestellt wird, sind ohne weiteres zulässig. Bei<br />
dieser Unterscheidung ist entscheidend, dass die Verfahrensherrschaft der Rechtsmittelbehörde<br />
gewahrt bleibt: So kann sie etwa ein Rechtsmittel, deren Rückzug für<br />
den Fall eines zugleich gestellten Wiedererwägungsgesuchs in Aussicht gestellt<br />
wird, aus verfahrensökonomischen Gründen sistieren. Sie kann aber ohne weiteres<br />
auf eine solche Sistierung zurückkommen, wenn sie findet, überwiegende andere<br />
Interessen sprächen für eine möglichst rasche Entscheidung.<br />
Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, ob mit Rücksicht auf die interne<br />
Willensbildung bei einer Organisation oder einem Verband vom Erfordernis abgesehen<br />
werden könne, dass bei Ablauf der Beschwerdefrist der Beschwerdewille<br />
feststehen müsse. Dabei geht es nicht um ein «bedingt» erhobenes Rechtsmittel im<br />
Sinn der vorstehend dargelegten Rechtsprechung. Diese betrifft nicht Fälle, in<br />
denen die verbands- oder organisationsinterne Willensbildung in Frage stand.<br />
Gleichwohl ist die erwähnte Rechtsprechung durchaus auch zur Beantwortung der<br />
vorliegenden Frage heranzuziehen. Der in den erwähnten Fällen massgebende<br />
Gr<strong>und</strong>satz, dass bei Ablauf der Beschwerdefrist klar sein muss, ob der angefochtene<br />
Entscheid anerkannt ist oder angefochten werden soll, ist nicht nur bei Rechtsmitteln<br />
wegleitend, welche unter einer Bedingung erhoben werden. Auch im Zusammenhang<br />
mit Rechtsmitteln von Organisationen <strong>und</strong> Verbänden, deren Beschwerdeerhebung<br />
eine interne Willensbildung erfordert, ist eine vorsorgliche<br />
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