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C. Raumplanungs- und Baurecht - Verwaltungsgericht des Kantons ...

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einer hierfür als Adressatin in Betracht fallenden Behörde (dem Regierungsrat als<br />

Rekursbehörde, die den fraglichen Entscheid gefällt hat, oder dem <strong>Verwaltungsgericht</strong><br />

als Beschwerdeinstanz) erfolgt (vgl. demgegenüber RB 1983 Nr. 61). Die<br />

Frage der Wirksamkeit der Verzichtserklärung vom 21. Mai 2004 kann in<strong>des</strong>sen aus<br />

den nachfolgenden Erwägungen offen gelassen werden.<br />

2.3 Mit dem Gr<strong>und</strong>satz, dass nach Ablauf der Rechtsmittelfrist der Beschwerdewille<br />

feststehen muss, hat sich die Rechtsprechung vor allem im Zusammenhang<br />

mit unter Bedingungen oder Vorbehalten erhobenen Rechtsmitteln befasst, <strong>und</strong><br />

dazu erkannt, dass derartige Bedingungen, sofern sie nicht binnen der Rechtsmittelfrist<br />

eintreten oder nicht von «ausserhalb <strong>des</strong> Verfahrens liegenden Umständen»<br />

abhängen, unzulässig seien. Mit «Bedingungen, deren Eintritt von ausserhalb <strong>des</strong><br />

Verfahrens liegenden Umständen abhängt», sind jedoch stets bedingt erhobene<br />

Rechtsmittel gemeint, bei denen der Schluss möglich ist, sie hätten ebenso gut<br />

bedingungslos erhoben <strong>und</strong> später zurückgezogen werden können (vgl. etwa<br />

BGE 100 Ib 351 E. 1; Gadola, S. 267 f.; Michael Merker, Rechtsmittel, Klage <strong>und</strong><br />

Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege,<br />

Zürich 1998, § 39 N. 9). Denn Rechtsmittel, in denen der Rückzug bei<br />

Eintritt einer Bedingung in Aussicht gestellt wird, sind ohne weiteres zulässig. Bei<br />

dieser Unterscheidung ist entscheidend, dass die Verfahrensherrschaft der Rechtsmittelbehörde<br />

gewahrt bleibt: So kann sie etwa ein Rechtsmittel, deren Rückzug für<br />

den Fall eines zugleich gestellten Wiedererwägungsgesuchs in Aussicht gestellt<br />

wird, aus verfahrensökonomischen Gründen sistieren. Sie kann aber ohne weiteres<br />

auf eine solche Sistierung zurückkommen, wenn sie findet, überwiegende andere<br />

Interessen sprächen für eine möglichst rasche Entscheidung.<br />

Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, ob mit Rücksicht auf die interne<br />

Willensbildung bei einer Organisation oder einem Verband vom Erfordernis abgesehen<br />

werden könne, dass bei Ablauf der Beschwerdefrist der Beschwerdewille<br />

feststehen müsse. Dabei geht es nicht um ein «bedingt» erhobenes Rechtsmittel im<br />

Sinn der vorstehend dargelegten Rechtsprechung. Diese betrifft nicht Fälle, in<br />

denen die verbands- oder organisationsinterne Willensbildung in Frage stand.<br />

Gleichwohl ist die erwähnte Rechtsprechung durchaus auch zur Beantwortung der<br />

vorliegenden Frage heranzuziehen. Der in den erwähnten Fällen massgebende<br />

Gr<strong>und</strong>satz, dass bei Ablauf der Beschwerdefrist klar sein muss, ob der angefochtene<br />

Entscheid anerkannt ist oder angefochten werden soll, ist nicht nur bei Rechtsmitteln<br />

wegleitend, welche unter einer Bedingung erhoben werden. Auch im Zusammenhang<br />

mit Rechtsmitteln von Organisationen <strong>und</strong> Verbänden, deren Beschwerdeerhebung<br />

eine interne Willensbildung erfordert, ist eine vorsorgliche<br />

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