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C. Raumplanungs- und Baurecht - Verwaltungsgericht des Kantons ...

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eingefügt (damals § 243 Abs. 2 PBG; vgl. dazu die Weisung <strong>des</strong> Regierungsrats<br />

vom 26. März 1986, ABl 1986, 673 ff.). Anlässlich der PBG-Revision vom 1. September<br />

1991 wurde in erster Linie eine formelle Neugliederung vorgenommen.<br />

Materiell neu war in § 242 Abs. 1 PBG der Hinweis auf das Angebot <strong>des</strong> öffentlichen<br />

Verkehrs als massgeblichen Mitberechnungsfaktor, dies neben den örtlichen<br />

Verhältnissen <strong>und</strong> der Ausnützung sowie der Nutzweise <strong>des</strong> Gr<strong>und</strong>stücks. In § 242<br />

Abs. 2 Satz 2 PBG wurde ferner neu die Möglichkeit der Begrenzung der<br />

Gesamtzahl der Abstellplätze eingeführt, sofern die dort genannten Voraussetzungen<br />

gegeben sind (vgl. Prot. KR [1987-1991], S. 13428 f.).<br />

4.2.2 § 242 PBG verpflichtet wie erwähnt die Gemeinden dazu, die Zahl der<br />

Abstellplätze in der Bau- <strong>und</strong> Zonenordnung festzusetzen. Hierzu werden nach der<br />

Praxis schon seit längerem auch separate Parkplatzverordnungen <strong>und</strong> -reglemente<br />

gezählt (vgl. Frey, S. 11). Die Stadt Zürich hat gestützt auf § 242 PBG am 11. Dezember<br />

1996 eine Parkplatzverordnung (PPV) erlassen, die sich klar innerhalb <strong>des</strong><br />

durch das kantonale Gesetz vorgegebenen Rahmens hält (VGr, 20. August 1999,<br />

VB.1999.00157, in RB 1999 Nr. 117 nicht abgedruckte E. 3c). Das Bestehen der<br />

PPV hindert die Stadt allerdings nicht daran, im Rahmen <strong>des</strong> Gestaltungsplans für<br />

ein bestimmtes Planungsgebiet abweichende oder ergänzende Vorschriften über die<br />

Parkierung zu erlassen. Die Regelung in einem Gestaltungsplan, der durch den<br />

Gemeinderat <strong>und</strong> an der Urne gutgeheissen wurde, stellt ein Element der Bau- <strong>und</strong><br />

Zonenordnung dar (vgl. die systematische Einordnung der §§ 83 ff. über die<br />

Gestaltungspläne unter den Titel B, Die Bau- <strong>und</strong> Zonenordnung, §§ 45 ff. PBG),<br />

mit dem angesichts der rechtshierarchischen Gleichwertigkeit der Erlassform von<br />

der PPV abgewichen werden darf.<br />

Unzutreffend erscheint insbesondere auch der Einwand, nach § 83 PBG könne<br />

mit einem Gestaltungsplan zwar von der Regelbauweise <strong>und</strong> den kantonalen Min<strong>des</strong>tabständen<br />

abgewichen werden, nicht jedoch von der Zahl der Abstellplätze<br />

nach § 242 PBG. Diese Argumentation übersieht, dass § 242 PBG keine Zahl der<br />

Abstellplätze festsetzt, sondern bloss die Gemeinden verpflichtet, dies zu tun. Gemäss<br />

§ 83 Abs. 3 PBG hat der Gestaltungsplan auch die Erschliessung sowie die<br />

gemeinschaftlichen Ausstattungen <strong>und</strong> Ausrüstungen (zu denen die Abstellplätze<br />

gehören) zu ordnen. Das PBG steht daher einer Regelung der Parkplätze in einem<br />

Gestaltungsplan, selbst wenn dieser von der kommunalen Gr<strong>und</strong>ordnung der Abstellplätze<br />

abweicht, auch in dieser Hinsicht nicht entgegen.<br />

4.3 Das Fahrtenmodell gemäss den Gestaltungsplanvorschriften beschränkt<br />

neben oder statt der Anzahl Parkplätze die Anzahl Fahrten, die einer bestimmten<br />

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