C. Raumplanungs- und Baurecht - Verwaltungsgericht des Kantons ...
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eingefügt (damals § 243 Abs. 2 PBG; vgl. dazu die Weisung <strong>des</strong> Regierungsrats<br />
vom 26. März 1986, ABl 1986, 673 ff.). Anlässlich der PBG-Revision vom 1. September<br />
1991 wurde in erster Linie eine formelle Neugliederung vorgenommen.<br />
Materiell neu war in § 242 Abs. 1 PBG der Hinweis auf das Angebot <strong>des</strong> öffentlichen<br />
Verkehrs als massgeblichen Mitberechnungsfaktor, dies neben den örtlichen<br />
Verhältnissen <strong>und</strong> der Ausnützung sowie der Nutzweise <strong>des</strong> Gr<strong>und</strong>stücks. In § 242<br />
Abs. 2 Satz 2 PBG wurde ferner neu die Möglichkeit der Begrenzung der<br />
Gesamtzahl der Abstellplätze eingeführt, sofern die dort genannten Voraussetzungen<br />
gegeben sind (vgl. Prot. KR [1987-1991], S. 13428 f.).<br />
4.2.2 § 242 PBG verpflichtet wie erwähnt die Gemeinden dazu, die Zahl der<br />
Abstellplätze in der Bau- <strong>und</strong> Zonenordnung festzusetzen. Hierzu werden nach der<br />
Praxis schon seit längerem auch separate Parkplatzverordnungen <strong>und</strong> -reglemente<br />
gezählt (vgl. Frey, S. 11). Die Stadt Zürich hat gestützt auf § 242 PBG am 11. Dezember<br />
1996 eine Parkplatzverordnung (PPV) erlassen, die sich klar innerhalb <strong>des</strong><br />
durch das kantonale Gesetz vorgegebenen Rahmens hält (VGr, 20. August 1999,<br />
VB.1999.00157, in RB 1999 Nr. 117 nicht abgedruckte E. 3c). Das Bestehen der<br />
PPV hindert die Stadt allerdings nicht daran, im Rahmen <strong>des</strong> Gestaltungsplans für<br />
ein bestimmtes Planungsgebiet abweichende oder ergänzende Vorschriften über die<br />
Parkierung zu erlassen. Die Regelung in einem Gestaltungsplan, der durch den<br />
Gemeinderat <strong>und</strong> an der Urne gutgeheissen wurde, stellt ein Element der Bau- <strong>und</strong><br />
Zonenordnung dar (vgl. die systematische Einordnung der §§ 83 ff. über die<br />
Gestaltungspläne unter den Titel B, Die Bau- <strong>und</strong> Zonenordnung, §§ 45 ff. PBG),<br />
mit dem angesichts der rechtshierarchischen Gleichwertigkeit der Erlassform von<br />
der PPV abgewichen werden darf.<br />
Unzutreffend erscheint insbesondere auch der Einwand, nach § 83 PBG könne<br />
mit einem Gestaltungsplan zwar von der Regelbauweise <strong>und</strong> den kantonalen Min<strong>des</strong>tabständen<br />
abgewichen werden, nicht jedoch von der Zahl der Abstellplätze<br />
nach § 242 PBG. Diese Argumentation übersieht, dass § 242 PBG keine Zahl der<br />
Abstellplätze festsetzt, sondern bloss die Gemeinden verpflichtet, dies zu tun. Gemäss<br />
§ 83 Abs. 3 PBG hat der Gestaltungsplan auch die Erschliessung sowie die<br />
gemeinschaftlichen Ausstattungen <strong>und</strong> Ausrüstungen (zu denen die Abstellplätze<br />
gehören) zu ordnen. Das PBG steht daher einer Regelung der Parkplätze in einem<br />
Gestaltungsplan, selbst wenn dieser von der kommunalen Gr<strong>und</strong>ordnung der Abstellplätze<br />
abweicht, auch in dieser Hinsicht nicht entgegen.<br />
4.3 Das Fahrtenmodell gemäss den Gestaltungsplanvorschriften beschränkt<br />
neben oder statt der Anzahl Parkplätze die Anzahl Fahrten, die einer bestimmten<br />
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