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C. Raumplanungs- und Baurecht - Verwaltungsgericht des Kantons ...

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tisch im zweiten Abschnitt <strong>des</strong> Gesetzes unter dem Marginale «A. Steuerpflicht» zu<br />

finden sind. Schliesslich verweist § 51 StG selber in Abs. 4 für den Wegfall der<br />

wirtschaftlichen Zugehörigkeit zu einem anderen Kanton <strong>und</strong> damit für einen<br />

Tatbestand <strong>des</strong> Wechsels im Umfang der Steuerpflicht auf die Vorschrift von Abs. 3,<br />

welche die Steuererhebung nach Massgabe der Dauer der Steuerpflicht regelt, wenn<br />

diese nur während eines Teils der Steuerperiode besteht.<br />

Demzufolge liegt auch dann eine Beendigung der Steuerpflicht im Sinn von<br />

§ 51 StG vor, wenn bei fortbestehender subjektiver Steuerpflicht die auf persönlicher<br />

Zugehörigkeit beruhende unbeschränkte Steuerpflicht im Kanton endet. Dass<br />

das Gesetz den Begriff der «Änderung» der Steuerpflicht nicht verwendet, vermag<br />

diese Auslegung nicht als sachwidrig erscheinen zu lassen. Soweit sich die Beschwerdeführenden<br />

für ihren gegenteiligen Standpunkt auf den Abs. 3 von § 10 StG<br />

berufen, <strong>des</strong>sen Marginale im Übrigen «VII. Beginn <strong>und</strong> Ende der Steuerpflicht»<br />

lautet <strong>und</strong> der als einzige einschlägige Bestimmung den Begriff der «Änderung der<br />

Steuerpflicht» enthält, ist ihnen entgegenzuhalten, dass diese Vorschrift, die für die<br />

interkantonale Steuerausscheidung auf das Steuerharmonisierungsgesetz <strong>und</strong> das<br />

Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung verweist, erst nachträglich mit Novelle<br />

vom 11. September 2000 eingefügt worden ist <strong>und</strong> <strong>des</strong>halb gesetzessystematisch<br />

keine Auslegungshilfe zu vermitteln vermag.<br />

Auch die Hinweise der Beschwerdeführenden auf das frühere Recht <strong>des</strong><br />

Steuergesetzes vom 8. Juli 1951 (aStG) vermögen ihnen nicht zu helfen. Dieses beruhte<br />

auf der Vorjahresbemessung <strong>und</strong> sah unter anderem die Zwischeneinschätzung<br />

bei wesentlicher Änderung der Einschätzungsgr<strong>und</strong>lagen vor (§ 59 aStG).<br />

Diese sollte durch die Gegenwartsbemessung der von der Änderung betroffenen<br />

Einkommens- oder Vermögensteile mit der Steuergerechtigkeit nicht zu vereinbarende<br />

erhebliche Disparitäten zwischen wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit <strong>und</strong><br />

Steuerbelastung beheben. § 61 Abs. 2 aStG ordnete für die Anwendung der Gegenwartsbemessung<br />

die entsprechende Anwendung der «Bestimmungen über die Besteuerung<br />

bei Beginn <strong>und</strong> Ende der Steuerpflicht» an, d.h. der §§ 57 <strong>und</strong> 58 StG,<br />

welche in<strong>des</strong>sen den Begriff «Änderung der Steuerpflicht» ebenfalls nicht kannten.<br />

3.3.2 Ist eine Beendigung der Steuerpflicht im Sinn von § 51 StG trotz fortbestehender<br />

subjektiver Steuerpflicht auch bei Beendigung der unbeschränkten<br />

Steuerpflicht im Kanton anzunehmen, ergibt sich daraus ohne weiteres, dass sich<br />

das Vermögen gemäss Abs. 1 dieser Vorschrift sowohl nach dem Stand am Ende der<br />

persönlichen Zugehörigkeit als auch nach dem Stand am Ende der Steuerperiode<br />

bemisst, <strong>und</strong> zwar – laut Abs. 3 – nach Massgabe der Dauer der Steuerpflicht («pro<br />

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