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C. Raumplanungs- und Baurecht - Verwaltungsgericht des Kantons ...

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109, 110<br />

anlagevermögen <strong>und</strong> nicht um den Betrieb eines Geschäfts im Sinn von § 16 ESchG,<br />

der sich in den betreffenden Liegenschaften vollzieht <strong>und</strong> dem die Gr<strong>und</strong>stücke<br />

unmittelbar dienen. Weiter dienen Gr<strong>und</strong>stücke, die zum Geschäftsvermögen eines<br />

gewerbsmässigen Liegenschaftenhändlers gehören, dem Geschäft ebenfalls nicht<br />

unmittelbar als Gr<strong>und</strong>stück, sondern nur mittelbar als Handelsobjekt. Dass in solchen<br />

Fällen keine Vorzugsbewertung möglich ist, ergibt sich zudem auch daraus,<br />

dass Veräusserung <strong>und</strong> Zweckentfremdung innert 20 Jahren die Nachbesteuerung<br />

gemäss § 17 ESchG zur Folge haben. Diese wird bereits dann ausgelöst, wenn das<br />

Geschäft nicht mehr im übernommenen Gr<strong>und</strong>stück fortgeführt wird (Richner/Frei,<br />

§ 17 N 11).<br />

SR.2004.00008 2. Kammer, 24. November<br />

110. Da der Gesetzgeber bewusst auf eine Gleichstellung der Kosten von amtlicher<br />

Erbschaftsverwaltung <strong>und</strong> Willensvollstreckung verzichtet hat, sind<br />

Kosten einer Erbschaftsverwaltung nicht abzugsfähig. § 19 ESchG.<br />

2.1 Vor Festlegung der Anteile der Erben, die als Vermögensübergänge kraft<br />

§ 3 Abs. 1 ESchG der Erbschaftssteuer unterliegen, werden laut § 19 Abs. 1 ESchG<br />

die in lit. a–c aufgeführten Schulden <strong>und</strong> Kosten von den Aktiven der Erbschaft<br />

abgezogen. Es handelt sich dabei um Passiven, die bei Eröffnung <strong>des</strong> Erbgangs<br />

schon bestanden haben (lit. a) oder unmittelbar durch den Erbgang anfallen (lit. b)<br />

oder – was die Testamentsvollstreckungskosten anbelangt – um solche, die dem<br />

Gr<strong>und</strong>satz nach schon vom Erblasser auf den Erbgang hin begründet worden sind.<br />

Die Kosten der Testamentsvollstreckung sind von Gesetzes wegen abzugsfähig<br />

(§ 19 Abs. 1 lit. c ESchG), ungeachtet der Art der durch sie abgegoltenen Leistungen.<br />

Obgleich sie – wie die Teilungskosten – erst nach der Eröffnung <strong>des</strong> Erbgangs<br />

entstehen, gehen sie auf den Entschluss <strong>des</strong> Erblassers zurück, einen Willensvollstrecker<br />

zu bestellen <strong>und</strong> mit gewissen Aufgaben zu betrauen. Auf dem Nachlass<br />

wird damit gleichsam eine Rückstellung gebildet für künftige Testamentsvollstreckungskosten,<br />

deren Umfang freilich noch ungewiss ist. Die zwar erst später –<br />

nach Eröffnung <strong>des</strong> Erbgangs – konkretisierten Kosten sind auf diese Weise auf den<br />

Zeitpunkt <strong>des</strong> Vermögensübergangs zurückzubeziehen; sie vermindern den Nachlass<br />

gleich wie Zuwendungen, die der Erblasser vor seinem Tod vorgenommen hat.<br />

2.2 Gemäss § 19 Abs. 2 ESchG werden von den Anteilen der Erben sodann<br />

die Gerichts- <strong>und</strong> Anwaltskosten für Ungültigkeits-, Herabsetzungs- <strong>und</strong> Erb-<br />

209

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