C. Raumplanungs- und Baurecht - Verwaltungsgericht des Kantons ...
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109, 110<br />
anlagevermögen <strong>und</strong> nicht um den Betrieb eines Geschäfts im Sinn von § 16 ESchG,<br />
der sich in den betreffenden Liegenschaften vollzieht <strong>und</strong> dem die Gr<strong>und</strong>stücke<br />
unmittelbar dienen. Weiter dienen Gr<strong>und</strong>stücke, die zum Geschäftsvermögen eines<br />
gewerbsmässigen Liegenschaftenhändlers gehören, dem Geschäft ebenfalls nicht<br />
unmittelbar als Gr<strong>und</strong>stück, sondern nur mittelbar als Handelsobjekt. Dass in solchen<br />
Fällen keine Vorzugsbewertung möglich ist, ergibt sich zudem auch daraus,<br />
dass Veräusserung <strong>und</strong> Zweckentfremdung innert 20 Jahren die Nachbesteuerung<br />
gemäss § 17 ESchG zur Folge haben. Diese wird bereits dann ausgelöst, wenn das<br />
Geschäft nicht mehr im übernommenen Gr<strong>und</strong>stück fortgeführt wird (Richner/Frei,<br />
§ 17 N 11).<br />
SR.2004.00008 2. Kammer, 24. November<br />
110. Da der Gesetzgeber bewusst auf eine Gleichstellung der Kosten von amtlicher<br />
Erbschaftsverwaltung <strong>und</strong> Willensvollstreckung verzichtet hat, sind<br />
Kosten einer Erbschaftsverwaltung nicht abzugsfähig. § 19 ESchG.<br />
2.1 Vor Festlegung der Anteile der Erben, die als Vermögensübergänge kraft<br />
§ 3 Abs. 1 ESchG der Erbschaftssteuer unterliegen, werden laut § 19 Abs. 1 ESchG<br />
die in lit. a–c aufgeführten Schulden <strong>und</strong> Kosten von den Aktiven der Erbschaft<br />
abgezogen. Es handelt sich dabei um Passiven, die bei Eröffnung <strong>des</strong> Erbgangs<br />
schon bestanden haben (lit. a) oder unmittelbar durch den Erbgang anfallen (lit. b)<br />
oder – was die Testamentsvollstreckungskosten anbelangt – um solche, die dem<br />
Gr<strong>und</strong>satz nach schon vom Erblasser auf den Erbgang hin begründet worden sind.<br />
Die Kosten der Testamentsvollstreckung sind von Gesetzes wegen abzugsfähig<br />
(§ 19 Abs. 1 lit. c ESchG), ungeachtet der Art der durch sie abgegoltenen Leistungen.<br />
Obgleich sie – wie die Teilungskosten – erst nach der Eröffnung <strong>des</strong> Erbgangs<br />
entstehen, gehen sie auf den Entschluss <strong>des</strong> Erblassers zurück, einen Willensvollstrecker<br />
zu bestellen <strong>und</strong> mit gewissen Aufgaben zu betrauen. Auf dem Nachlass<br />
wird damit gleichsam eine Rückstellung gebildet für künftige Testamentsvollstreckungskosten,<br />
deren Umfang freilich noch ungewiss ist. Die zwar erst später –<br />
nach Eröffnung <strong>des</strong> Erbgangs – konkretisierten Kosten sind auf diese Weise auf den<br />
Zeitpunkt <strong>des</strong> Vermögensübergangs zurückzubeziehen; sie vermindern den Nachlass<br />
gleich wie Zuwendungen, die der Erblasser vor seinem Tod vorgenommen hat.<br />
2.2 Gemäss § 19 Abs. 2 ESchG werden von den Anteilen der Erben sodann<br />
die Gerichts- <strong>und</strong> Anwaltskosten für Ungültigkeits-, Herabsetzungs- <strong>und</strong> Erb-<br />
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