C. Raumplanungs- und Baurecht - Verwaltungsgericht des Kantons ...
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tägliche Benützung einer von einer Verkehrsbeschränkung betroffenen Strasse<br />
schaffe keine legitimationsbegründende Beziehungsnähe. Mit der generellen Rekurszulassung<br />
aller Verkehrsteilnehmer, die eine bestimmte Strasse häufig benützen,<br />
stünde das Rechtsmittel gerade bei wichtigeren Strassenachsen einer nicht eingrenzbaren<br />
Menge von Bewohnern bzw. Pendlern aus der Agglomeration zur Verfügung<br />
<strong>und</strong> käme damit einer unzulässigen Popularbeschwerde gleich. Die damit<br />
angekündigte Praxisänderung ist jedenfalls insofern zu bestätigen, als die fragliche<br />
Verkehrsbeschränkung dem Rechtsmittelkläger einen Nachteil zufügen muss, der<br />
ihn in so besonderer Weise trifft, dass ihm ein schutzwürdiges Interesse an der Rekurserhebung<br />
zuzusprechen ist. Allein die Tatsache, dass eine bisher ungeregelte<br />
Kreuzung neu mit einem Lichtsignal gesteuert werden soll, vermöchte z.B. ein solches<br />
Interesse nicht zu begründen, ebenso wenig die Herabsetzung der zulässigen<br />
Höchstgeschwindigkeit auf einer kürzeren Strecke. Die Legitimationsprüfung bei<br />
Verkehrsberuhigungsmassnahmen setzt somit eine erste inhaltliche Prüfung <strong>und</strong><br />
Gewichtung <strong>des</strong> umstrittenen Eingriffs voraus. Sie konkretisiert den Begriff <strong>des</strong><br />
«schutzwürdigen Interesses» <strong>und</strong> lässt sich namentlich damit rechtfertigen, dass<br />
nach der Praxis eine geltend gemachte Beeinträchtigung nach objektivierter Betrachtungsweise<br />
vorliegen muss, während subjektive Befindlichkeit <strong>und</strong> affektives<br />
Interesse die Legitimation nicht begründen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 21;<br />
Tobias Jaag, Verkehrsberuhigung im Rechtsstaat, in: ZBl 87/1986, S. 289 ff., 301 f.;<br />
Isabelle Häner, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren <strong>und</strong> Verwaltungsprozess,<br />
Zürich 2000, Rz. 610; vgl. auch BGE 121 II 176, E. 3a).<br />
2.6 Zur Anfechtung einer Strassenaufhebung sind in erster Linie die unmittelbaren<br />
Anstösser legitimiert (vgl. Jaag, Verkehrsberuhigung, S. 301; Kölz/Bosshart/<br />
Röhl, § 21 N. 33; vgl. auch BGE 126 I 213, E. 1). Gr<strong>und</strong>eigentümer, deren Gr<strong>und</strong>stücke<br />
an benachbarte Strassen anstossen, sind nur unter den zuvor dargelegten<br />
Voraussetzungen zu Rekurs <strong>und</strong> Beschwerde berechtigt.<br />
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VB.2003.00480 3. Kammer, 8. April<br />
BEZ 2004 Nr. 29