17.12.2012 Aufrufe

C. Raumplanungs- und Baurecht - Verwaltungsgericht des Kantons ...

C. Raumplanungs- und Baurecht - Verwaltungsgericht des Kantons ...

C. Raumplanungs- und Baurecht - Verwaltungsgericht des Kantons ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

3<br />

tägliche Benützung einer von einer Verkehrsbeschränkung betroffenen Strasse<br />

schaffe keine legitimationsbegründende Beziehungsnähe. Mit der generellen Rekurszulassung<br />

aller Verkehrsteilnehmer, die eine bestimmte Strasse häufig benützen,<br />

stünde das Rechtsmittel gerade bei wichtigeren Strassenachsen einer nicht eingrenzbaren<br />

Menge von Bewohnern bzw. Pendlern aus der Agglomeration zur Verfügung<br />

<strong>und</strong> käme damit einer unzulässigen Popularbeschwerde gleich. Die damit<br />

angekündigte Praxisänderung ist jedenfalls insofern zu bestätigen, als die fragliche<br />

Verkehrsbeschränkung dem Rechtsmittelkläger einen Nachteil zufügen muss, der<br />

ihn in so besonderer Weise trifft, dass ihm ein schutzwürdiges Interesse an der Rekurserhebung<br />

zuzusprechen ist. Allein die Tatsache, dass eine bisher ungeregelte<br />

Kreuzung neu mit einem Lichtsignal gesteuert werden soll, vermöchte z.B. ein solches<br />

Interesse nicht zu begründen, ebenso wenig die Herabsetzung der zulässigen<br />

Höchstgeschwindigkeit auf einer kürzeren Strecke. Die Legitimationsprüfung bei<br />

Verkehrsberuhigungsmassnahmen setzt somit eine erste inhaltliche Prüfung <strong>und</strong><br />

Gewichtung <strong>des</strong> umstrittenen Eingriffs voraus. Sie konkretisiert den Begriff <strong>des</strong><br />

«schutzwürdigen Interesses» <strong>und</strong> lässt sich namentlich damit rechtfertigen, dass<br />

nach der Praxis eine geltend gemachte Beeinträchtigung nach objektivierter Betrachtungsweise<br />

vorliegen muss, während subjektive Befindlichkeit <strong>und</strong> affektives<br />

Interesse die Legitimation nicht begründen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 21;<br />

Tobias Jaag, Verkehrsberuhigung im Rechtsstaat, in: ZBl 87/1986, S. 289 ff., 301 f.;<br />

Isabelle Häner, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren <strong>und</strong> Verwaltungsprozess,<br />

Zürich 2000, Rz. 610; vgl. auch BGE 121 II 176, E. 3a).<br />

2.6 Zur Anfechtung einer Strassenaufhebung sind in erster Linie die unmittelbaren<br />

Anstösser legitimiert (vgl. Jaag, Verkehrsberuhigung, S. 301; Kölz/Bosshart/<br />

Röhl, § 21 N. 33; vgl. auch BGE 126 I 213, E. 1). Gr<strong>und</strong>eigentümer, deren Gr<strong>und</strong>stücke<br />

an benachbarte Strassen anstossen, sind nur unter den zuvor dargelegten<br />

Voraussetzungen zu Rekurs <strong>und</strong> Beschwerde berechtigt.<br />

50<br />

VB.2003.00480 3. Kammer, 8. April<br />

BEZ 2004 Nr. 29

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!