C. Raumplanungs- und Baurecht - Verwaltungsgericht des Kantons ...
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57, 58<br />
gegenstandslos, soweit der Regierungsrat die streitbetroffene Festlegung nicht<br />
genehmigt <strong>und</strong> sofern die davon betroffene Prozesspartei gegen die Nichtgenehmigung<br />
nicht fristgerecht Beschwerde erhebt.<br />
VB.2002.00249 3. Kammer, 9. September<br />
58. Begriff der Erschliessung in der Richt- <strong>und</strong> Nutzungsplanung: Unterschieden<br />
werden muss zwischen einem weiten Erschliessungsbegriff der Richtplanung<br />
<strong>und</strong> einem engeren Erschliessungsbegriff der Nutzungsplanung<br />
im Sinn der Bauzonenerschliessung. Der Begriff der Erschliessung in § 31<br />
Abs. 2 PBG beinhaltet den weiten Erschliessungsbegriff der Richtplanung<br />
<strong>und</strong> geht demnach weiter als jener in § 91 PBG bzw. Art. 19 RPG. Art. 19<br />
RPG. § 31 Abs. 2, § 91 PBG.<br />
4. Da mithin unter Groberschliessung im Sinn von § 31 Abs. 2 PBG nicht dasselbe<br />
zu verstehen ist wie unter Groberschliessung im Sinn von §§ 90 ff. PBG, kann<br />
zur Bestimmung, welche Strassen in den Verkehrsplan aufgenommen werden dürfen,<br />
auch nicht ausschliesslich auf die für die Bauzonenerschliessung entwickelte<br />
Unterscheidung zwischen Groberschliessung <strong>und</strong> Feinerschliessung abgestellt werden.<br />
Oder anders gesagt, kann zur Inhaltsbestimmung <strong>des</strong> Verkehrsplans nicht nur<br />
auf die Erschliessung als Bauvoraussetzung abgestellt werden. Dies im Gegensatz<br />
zur Gewährung von Staatsbeiträgen gestützt auf die StrassenbeitragsV (vgl. dazu<br />
E. 4.2). Vielmehr müssen die Unterscheidungen sowohl für die Bauzonenerschliessung<br />
als auch für die Wald- <strong>und</strong> Landwirtschaftsgebietserschliessung vorgenommen<br />
werden. Aus diesem Gr<strong>und</strong> greift die Argumentation <strong>des</strong> Regierungsrats, wie<br />
nachfolgend zu zeigen sein wird, zu kurz.<br />
4.1. Das <strong>Raumplanungs</strong>gesetz enthält keine Begriffe für die Unterscheidung<br />
verschiedener Erschliessungsebenen wie Gr<strong>und</strong> , Grob <strong>und</strong> Feinerschliessung. Die<br />
Umschreibung der Erschliessungsgrade ist vielmehr uneinheitlich (Begriffe zur<br />
Raumplanung, Ein Nachschlagewerk für die Praxis, VLP-Schrift Nr. 67, Bern<br />
1996, S. 59 f.). Das B<strong>und</strong>esrecht verlangt auch nicht, dass die Kantone entsprechende<br />
Begriffsbestimmungen einführen. Eine besondere b<strong>und</strong>esrechtliche Begriffsbestimmung<br />
enthält allerdings das Wohnbau <strong>und</strong> Eigentumsförderungsgesetz<br />
(WEG). Unter Groberschliessung für die Bauzonenerschliessung wird danach die<br />
Versorgung eines zu überbauenden Gebiets mit den Hauptsträngen der Erschliessungsanlagen<br />
verstanden, namentlich Wasser, Energieversorgungs <strong>und</strong> Abwasserleitungen<br />
sowie Strassen <strong>und</strong> Wege, die unmittelbar dem zu erschliessenden Gebiet<br />
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