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C. Raumplanungs- und Baurecht - Verwaltungsgericht des Kantons ...

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46, 47<br />

im vorliegenden Fall dennoch eine kürzere Dauer (von nur einer oder zwei Wochen)<br />

anzuordnen ist, kann in<strong>des</strong>sen offen gelassen werden, da der angefochtene Entscheid<br />

<strong>und</strong> die Entzugsverfügung bereits aus einem anderen Gr<strong>und</strong> [unangemessene<br />

Verfahrensdauer] aufzuheben sind.<br />

102<br />

VB.2004.00089 1. Kammer, 24. März<br />

47. Die Dauer <strong>des</strong> Warnungsentzugs ist zu reduzieren oder auf einen Entzug ist<br />

ganz zu verzichten, wenn zwischen dem massnahmeauslösenden Ereignis<br />

<strong>und</strong> dem Rekursentscheid relativ viel Zeit verstrichen ist, ohne dass der<br />

Fahrzeuglenker dafür verantwortlich ist, <strong>und</strong> wenn er sich in der Zwischenzeit<br />

wohl verhalten hat. Art. 6 Abs. 1 EMRK. Art. 29 Abs. 1 BV. Art. 17 Abs. 1<br />

SVG. Art. 30 Abs. 2, Art. 33 Abs. 2 VZV. § 4a, § 27a Abs. 1 VRG.<br />

3.1 Die Parteien haben im Verfahren vor Gerichts- <strong>und</strong> Verwaltungsinstanzen<br />

Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV; § 4a VRG).<br />

Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer ist zunächst zu berücksichtigen,<br />

dass mit dem Warnungsentzug eine Besserung <strong>des</strong> Fahrzeugführers bzw.<br />

eine Bekämpfung der Rückfallgefahr erreicht werden soll (Art. 30 Abs. 2 VZV).<br />

Aufgr<strong>und</strong> seines präventiven <strong>und</strong> erzieherischen Charakters muss der Warnungsentzug<br />

gemäss b<strong>und</strong>esgerichtlicher Rechtsprechung mit der Verkehrsregelverletzung<br />

in einem angemessenen zeitlichen Zusammenhang stehen (BGE 120 Ib 504 E.<br />

4b). Ist dieser Zusammenhang nicht mehr gegeben, muss die gesetzliche Min<strong>des</strong>tentzugsdauer<br />

unterschritten (BGE 127 II 297 E. 3b; BGE 120 Ib 504, 510 E. 4e)<br />

oder sogar gänzlich von einer Massnahme abgesehen werden (vgl. den Sachverhalt<br />

in BGE 115 Ia 159, 162). Für eine Reduktion der Entzugsdauer bzw. einen gänzlichen<br />

Verzicht müssen aufgr<strong>und</strong> der zitierten Rechtsprechung folgende Voraussetzungen<br />

erfüllt sein:<br />

– Zwischen dem massnahmeauslösenden Ereignis <strong>und</strong> dem Entscheid der letzten<br />

Instanz ist relativ viel Zeit verstrichen;<br />

– den Beschwerdeführer trifft an dieser langen Verfahrensdauer keine Schuld<br />

(oder positiv ausgedrückt: das Prozessverhalten <strong>des</strong> Beschwerdeführers muss<br />

nachvollziehbar sein; vgl. EGMR, 26. Oktober 1988, Martins Moreira, 11371/85,<br />

§ 49, hudoc.echr.coe.int: «natural and <strong>und</strong>erstandable»);<br />

– der Beschwerdeführer hat sich in der Zwischenzeit wohl verhalten.

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