C. Raumplanungs- und Baurecht - Verwaltungsgericht des Kantons ...
C. Raumplanungs- und Baurecht - Verwaltungsgericht des Kantons ...
C. Raumplanungs- und Baurecht - Verwaltungsgericht des Kantons ...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
46, 47<br />
im vorliegenden Fall dennoch eine kürzere Dauer (von nur einer oder zwei Wochen)<br />
anzuordnen ist, kann in<strong>des</strong>sen offen gelassen werden, da der angefochtene Entscheid<br />
<strong>und</strong> die Entzugsverfügung bereits aus einem anderen Gr<strong>und</strong> [unangemessene<br />
Verfahrensdauer] aufzuheben sind.<br />
102<br />
VB.2004.00089 1. Kammer, 24. März<br />
47. Die Dauer <strong>des</strong> Warnungsentzugs ist zu reduzieren oder auf einen Entzug ist<br />
ganz zu verzichten, wenn zwischen dem massnahmeauslösenden Ereignis<br />
<strong>und</strong> dem Rekursentscheid relativ viel Zeit verstrichen ist, ohne dass der<br />
Fahrzeuglenker dafür verantwortlich ist, <strong>und</strong> wenn er sich in der Zwischenzeit<br />
wohl verhalten hat. Art. 6 Abs. 1 EMRK. Art. 29 Abs. 1 BV. Art. 17 Abs. 1<br />
SVG. Art. 30 Abs. 2, Art. 33 Abs. 2 VZV. § 4a, § 27a Abs. 1 VRG.<br />
3.1 Die Parteien haben im Verfahren vor Gerichts- <strong>und</strong> Verwaltungsinstanzen<br />
Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV; § 4a VRG).<br />
Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer ist zunächst zu berücksichtigen,<br />
dass mit dem Warnungsentzug eine Besserung <strong>des</strong> Fahrzeugführers bzw.<br />
eine Bekämpfung der Rückfallgefahr erreicht werden soll (Art. 30 Abs. 2 VZV).<br />
Aufgr<strong>und</strong> seines präventiven <strong>und</strong> erzieherischen Charakters muss der Warnungsentzug<br />
gemäss b<strong>und</strong>esgerichtlicher Rechtsprechung mit der Verkehrsregelverletzung<br />
in einem angemessenen zeitlichen Zusammenhang stehen (BGE 120 Ib 504 E.<br />
4b). Ist dieser Zusammenhang nicht mehr gegeben, muss die gesetzliche Min<strong>des</strong>tentzugsdauer<br />
unterschritten (BGE 127 II 297 E. 3b; BGE 120 Ib 504, 510 E. 4e)<br />
oder sogar gänzlich von einer Massnahme abgesehen werden (vgl. den Sachverhalt<br />
in BGE 115 Ia 159, 162). Für eine Reduktion der Entzugsdauer bzw. einen gänzlichen<br />
Verzicht müssen aufgr<strong>und</strong> der zitierten Rechtsprechung folgende Voraussetzungen<br />
erfüllt sein:<br />
– Zwischen dem massnahmeauslösenden Ereignis <strong>und</strong> dem Entscheid der letzten<br />
Instanz ist relativ viel Zeit verstrichen;<br />
– den Beschwerdeführer trifft an dieser langen Verfahrensdauer keine Schuld<br />
(oder positiv ausgedrückt: das Prozessverhalten <strong>des</strong> Beschwerdeführers muss<br />
nachvollziehbar sein; vgl. EGMR, 26. Oktober 1988, Martins Moreira, 11371/85,<br />
§ 49, hudoc.echr.coe.int: «natural and <strong>und</strong>erstandable»);<br />
– der Beschwerdeführer hat sich in der Zwischenzeit wohl verhalten.