C. Raumplanungs- und Baurecht - Verwaltungsgericht des Kantons ...
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13, 14, 15<br />
bestimmten Entsorgungs- oder Aufbereitungsanlage zuzuführen, sind finanzielle<br />
Pflichten verb<strong>und</strong>en. Es liegt auf der Hand, dass die getroffene Zuordnung für die<br />
einzelnen Körperschaften unterschiedliche Kosten zur Folge hat (vgl. namentlich<br />
Dispositiv-Ziffer V <strong>des</strong> angefochtenen Entscheids). Es lässt sich daher durchaus sagen,<br />
dass die beschwerdeführende Gemeinde mit ihrem Rechtsmittel die teilweise<br />
Abwehr finanzieller Verpflichtungen bezweckt. Im Zusammenhang mit diesen Folgekosten<br />
erscheint die Beschwerdeführerin auch im Interesse ihrer Einwohnerschaft<br />
als legitimiert: Die Einwohner haben als die ursprünglichen Verursacher zu<br />
gelten <strong>und</strong> daher letztlich die Kosten für die Entsorgung der Abfälle aus der Abwasserreinigung<br />
zu tragen (vgl. dazu Art. 60a Abs. 1 GSchG; Ursula Brunner in: Kommentar<br />
USG, Art. 32 N. 21).<br />
66<br />
VB.2004.00016 4. Kammer, 26. Mai<br />
VB.2004.00029<br />
VB.2004.00044<br />
14. Wird wegen ungerechtfertigter Kündigung eine angemessene Entschädigung<br />
verlangt, ohne dass deren Höhe spezifiziert wird, ist zur Bestimmung<br />
<strong>des</strong> Streitwerts gr<strong>und</strong>sätzlich auf die in den anwendbaren Erlassen vorgesehenen<br />
Obergrenzen abzustellen. § 38 Abs. 2 VRG. § 3 Abs. 1 GebV VGr.<br />
PB.2003.00036 4. Kammer, 24. März<br />
15. Die wegen Arbeitsverweigerung erfolgte Disziplinierung eines Strafgefangenen<br />
durch bloss vorübergehende Verschärfung der Haftbedingungen<br />
stützt sich nicht auf öffentliches Recht <strong>des</strong> B<strong>und</strong>es <strong>und</strong> stellt auch keine<br />
strafrechtliche Anklage im Sinn von Art. 6 Abs. 1 EMRK dar, weshalb sich<br />
nicht Beschwerde beim <strong>Verwaltungsgericht</strong> erheben lässt. Art. 6 Abs. 1<br />
EMRK. § 43 Abs. 1 lit. g VRG.<br />
VB.2004.00229 ER 4. Abteilung, 24. Juni<br />
Das B<strong>und</strong>esgericht ist auf eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid nicht eingetreten<br />
(BGr, 2. August 2004, 6A.46/2004, www.bger.ch).