C. Raumplanungs- und Baurecht - Verwaltungsgericht des Kantons ...
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81, 82<br />
3.3 Insgesamt erscheint die nachträgliche Anordnung der UVP rechtlich geboten,<br />
was zur Abweisung der Beschwerde führt.<br />
VB.2003.00036 1. Kammer, 10. März<br />
BEZ 2004 Nr. 33<br />
URP 2004, S. 323<br />
82. Bei der Zuweisung der Abwasserreinigungsanlagen zu einer bestimmten<br />
Entsorgungsanlage sind die Kosten für die betroffene Gemeinde nicht das<br />
entscheidende Kriterium. Eine Verpflichtung zum Vertragsabschluss mit<br />
dem Betreiber der Entsorgungsanlage kann der Gemeinde nicht auferlegt<br />
werden. Art. 31b USG.<br />
2.1 Die Beschwerdeführerin richtet sich in erster Linie gegen die im angefochtenen<br />
Beschluss statuierte feste Zuweisung ihrer Abwasserreinigungsanlage zu<br />
einer bestimmten Entsorgungsanlage, hier also zur SVA Limmattal. Für den Fall,<br />
dass wirtschaftlichere <strong>und</strong> ökologisch vertretbare Lösungen gef<strong>und</strong>en werden, verlangt<br />
sie die Möglichkeit der freien Wahl unter den Entsorgungsanlagen. Nur so<br />
bestehe der notwendige Innovationsdruck auf die bestehenden Anlagen.<br />
Die strittige Zuweisung gründet wie gesehen in der b<strong>und</strong>esrechtlichen Bestimmung,<br />
wonach die Kantone unter anderem für die Abfälle aus der öffentlichen<br />
Abwasserreinigung Einzugsgebiete festlegen (Art. 31b Abs. 1 <strong>und</strong> 2 USG). Als<br />
Einzugsgebiet muss hier analog zur Definition in Art. 31a Abs. 2 lit. a USG das<br />
Gebiet gelten, aus welchem den Anlagen der Klärschlamm übergeben werden<br />
muss. Einzugsgebiete ordnen <strong>des</strong>halb die Abfälle aus bestimmten Gebieten einer<br />
bestimmten Abfallanlage zu (vgl. Pierre Tschannen in: Kommentar USG, Art. 31b<br />
N. 20). Die Regelung von Art. 31b Abs. 2 USG gibt den Kantonen somit klarerweise<br />
die Befugnis, den in einer Abwasserreinigungsanlage anfallenden Klärschlamm<br />
einer Entsorgungs- oder Aufbereitungsanlage fest zuzuteilen. Ein Wahlrecht<br />
besteht für die Inhaber der Abwasserreinigungsanlagen nicht.<br />
2.2 Soweit die Beschwerdeführerin mit ihren Begehren Preisunterschiede eliminieren<br />
will <strong>und</strong> eine Harmonisierung in der Klärschlammentsorgung anstrebt, ist<br />
zunächst auf Folgen<strong>des</strong> hinzuweisen: Naturgemäss entstehen den Gemeinden durch<br />
die Zuweisung ihres Klärschlamms an eine Entsorgungsanlage unterschiedliche<br />
Kosten, <strong>und</strong> zwar allein schon wegen der verschiedenen Distanzen zur regionalen<br />
Entsorgungsanlage. Dass die bestehenden Entsorgungsanlagen nach unterschied-<br />
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