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C. Raumplanungs- und Baurecht - Verwaltungsgericht des Kantons ...

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81, 82<br />

3.3 Insgesamt erscheint die nachträgliche Anordnung der UVP rechtlich geboten,<br />

was zur Abweisung der Beschwerde führt.<br />

VB.2003.00036 1. Kammer, 10. März<br />

BEZ 2004 Nr. 33<br />

URP 2004, S. 323<br />

82. Bei der Zuweisung der Abwasserreinigungsanlagen zu einer bestimmten<br />

Entsorgungsanlage sind die Kosten für die betroffene Gemeinde nicht das<br />

entscheidende Kriterium. Eine Verpflichtung zum Vertragsabschluss mit<br />

dem Betreiber der Entsorgungsanlage kann der Gemeinde nicht auferlegt<br />

werden. Art. 31b USG.<br />

2.1 Die Beschwerdeführerin richtet sich in erster Linie gegen die im angefochtenen<br />

Beschluss statuierte feste Zuweisung ihrer Abwasserreinigungsanlage zu<br />

einer bestimmten Entsorgungsanlage, hier also zur SVA Limmattal. Für den Fall,<br />

dass wirtschaftlichere <strong>und</strong> ökologisch vertretbare Lösungen gef<strong>und</strong>en werden, verlangt<br />

sie die Möglichkeit der freien Wahl unter den Entsorgungsanlagen. Nur so<br />

bestehe der notwendige Innovationsdruck auf die bestehenden Anlagen.<br />

Die strittige Zuweisung gründet wie gesehen in der b<strong>und</strong>esrechtlichen Bestimmung,<br />

wonach die Kantone unter anderem für die Abfälle aus der öffentlichen<br />

Abwasserreinigung Einzugsgebiete festlegen (Art. 31b Abs. 1 <strong>und</strong> 2 USG). Als<br />

Einzugsgebiet muss hier analog zur Definition in Art. 31a Abs. 2 lit. a USG das<br />

Gebiet gelten, aus welchem den Anlagen der Klärschlamm übergeben werden<br />

muss. Einzugsgebiete ordnen <strong>des</strong>halb die Abfälle aus bestimmten Gebieten einer<br />

bestimmten Abfallanlage zu (vgl. Pierre Tschannen in: Kommentar USG, Art. 31b<br />

N. 20). Die Regelung von Art. 31b Abs. 2 USG gibt den Kantonen somit klarerweise<br />

die Befugnis, den in einer Abwasserreinigungsanlage anfallenden Klärschlamm<br />

einer Entsorgungs- oder Aufbereitungsanlage fest zuzuteilen. Ein Wahlrecht<br />

besteht für die Inhaber der Abwasserreinigungsanlagen nicht.<br />

2.2 Soweit die Beschwerdeführerin mit ihren Begehren Preisunterschiede eliminieren<br />

will <strong>und</strong> eine Harmonisierung in der Klärschlammentsorgung anstrebt, ist<br />

zunächst auf Folgen<strong>des</strong> hinzuweisen: Naturgemäss entstehen den Gemeinden durch<br />

die Zuweisung ihres Klärschlamms an eine Entsorgungsanlage unterschiedliche<br />

Kosten, <strong>und</strong> zwar allein schon wegen der verschiedenen Distanzen zur regionalen<br />

Entsorgungsanlage. Dass die bestehenden Entsorgungsanlagen nach unterschied-<br />

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