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C. Raumplanungs- und Baurecht - Verwaltungsgericht des Kantons ...

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Es sind keine sachlichen Gründe für eine abweichende Auslegung dieses Begriffs<br />

ersichtlich. Entscheidend für die Frage, ob jemand rechtlich als Kind einer anderen<br />

Person zu gelten hat, ist das Bestehen eines formellen Kindsverhältnisses zu dieser<br />

Person im Sinn von Art. 252 ff. ZGB, welches zum Vater durch Ehe mit der Mutter,<br />

Adoption, Anerkennung oder richterliches Urteil entstehen kann. Das Kindsverhältnis<br />

bezeichnet die rechtliche Beziehung zwischen den Eltern <strong>und</strong> dem Kind <strong>und</strong><br />

ist von der biologischen Tatsache der Abstammung zu unterscheiden. Ein entsprechen<strong>des</strong><br />

Verhältnis ist Gr<strong>und</strong>lage für alle rechtlichen Wirkungen der Eltern-Kind-<br />

Beziehung <strong>und</strong> begründet die Verwandtschaft <strong>und</strong> Schwägerschaft im Sinn von<br />

Art. 20 f. ZGB. Folgerichtig setzt auch – bereits begriffsnotwendig – die Begründung<br />

eines Stiefkindverhältnisses ein Kindsverhältnis zum leiblichen Elternteil voraus.<br />

Anders zu entscheiden würde, wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat, zu<br />

einer nicht gerechtfertigten Besserstellung <strong>des</strong> Stiefkin<strong>des</strong> gegenüber einem «normalen»<br />

Kind führen, erfordert doch auch die steuerliche Privilegierung von direkten<br />

Nachkommen eines Erblassers gemäss § 11 ESchG ein rechtliches Kinds- bzw.<br />

Verwandtschaftsverhältnis, da – wie schon erwähnt – der Begriff der «Nachkommen»<br />

im Erbschaftssteuerrecht identisch ist mit demjenigen im Zivilrecht, wo die<br />

Erbberechtigung eines Kin<strong>des</strong> nur bei Vorliegen eines Kindsverhältnisses zum<br />

Erblasser im Sinn von Art. 252 ff. ZGB gegeben ist (Ingeborg Schwenzer in: Basler<br />

Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Zivilgesetzbuch I, 2. A., Basel etc.<br />

2002, Art. 252 N. 2 f.; Cyril Hegnauer, Gr<strong>und</strong>riss <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong>rechts <strong>und</strong> <strong>des</strong> übrigen<br />

Verwandtschaftsrechts, 5. A., Bern 1999, § 2 N. 2.02 <strong>und</strong> 2.10; Peter Tuor/<br />

Bernhard Schnyder/Jörg Schmid, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 11. A., Zürich<br />

1995, S. 443).<br />

2.3.3 Eigenen Angaben der 1961 ausserehelich geborenen Pflichtigen zufolge<br />

bestand zwischen ihr <strong>und</strong> ihrem leiblichen Vater lediglich eine altrechtliche Zahlvaterschaft.<br />

Für das alte Kindsrecht (bis 1. Januar 1978) war die Unterscheidung<br />

<strong>des</strong> ehelichen <strong>und</strong> <strong>des</strong> ausserehelichen Kindsverhältnisses zentral, wobei das<br />

Verhältnis zum Vater unterteilt wurde in die Vaterschaft mit Stan<strong>des</strong>folge <strong>und</strong> die<br />

blosse Zahlvaterschaft. Durch Ehebruch gezeugte Kinder konnten nicht mit Stan<strong>des</strong>folge<br />

anerkannt werden, sodass ihnen nur die Zahlvaterschaft blieb. Diese war<br />

von bloss unterhaltsmässiger Natur <strong>und</strong> erschöpfte sich in der Verpflichtung <strong>des</strong><br />

Erzeugers zu Vermögensleistungen, ohne zwischen ihm <strong>und</strong> dem Kind eine familiäre<br />

Bindung zu schaffen. Insbesondere liess sie weder ein Verwandtschaftsverhältnis<br />

noch ein rechtliches Kindsverhältnis entstehen <strong>und</strong> versagte dem Kind eine<br />

Erbberechtigung als Nachkomme. Bereits unter der Herrschaft <strong>des</strong> alten Erbschafts-<br />

<strong>und</strong> Schenkungssteuergesetzes vom 26. April 1936 musste ein solches aussereheliches<br />

Kind, welches seinem Vater im Stand nicht folgte, in die Gruppe der<br />

Nichtverwandten eingereiht werden. Erst mit der Revision <strong>des</strong> Kindsrechts per<br />

112<br />

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