C. Raumplanungs- und Baurecht - Verwaltungsgericht des Kantons ...
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der darum vorgehende <strong>und</strong> sonst allein in Frage kommende § 56 PG, aus welchem<br />
eine Ermächtigung einzelner Gerichte, die Zeugnisbehörde zu bezeichnen, wohl<br />
gerade nicht abgeleitet werden kann (siehe Häfelin/Müller, Rz. 220 f., 321). Es<br />
spricht hier <strong>des</strong>halb unverändert am meisten für den Handelsgerichtspräsidenten als<br />
Zeugniszuständigen.<br />
Aus den das Obergericht direkt betreffenden bzw. durch es selbst erlassenen<br />
Bestimmungen resultiert also kaum etwas für die Zeugniszuständigkeit. Irrtümlich<br />
folgert der Beschwerdeführer daraus, die Vorinstanz könne ebenso wenig als<br />
Rechtsmittelbehörde eines Zeugnisstreits fungieren. Er verkennt, dass § 33 PG –<br />
vorbehaltlich gegenwärtig nicht greifender Ausnahmen – den Weiterzug von personalrechtlichen<br />
Entscheidungen nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz vorsieht.<br />
In solchem Sinn erachtete die Kammer mit dem Beschluss vom 13. März 2002<br />
wider die Zeugnisanordnungen <strong>des</strong> Handelsgerichtspräsidenten vorerst den Rekurs<br />
an die obere Behörde gemäss § 19 Abs. 1 VRG als gegeben; diese Eigenschaft<br />
schrieb sie der Vorinstanz kraft §§ 8 Abs. 1 lit. d sowie 21 Abs. 1 Satz 1 <strong>und</strong> Abs. 2<br />
VOG zu, welche Vorschriften in § 49 GVG ihre hinreichende Gr<strong>und</strong>lage finden<br />
(oben 6.2.1 Abs. 2). Hieran gilt es festzuhalten.<br />
Nach all dem muss sich jedenfalls das Gesamtobergericht auf keiner Stufe <strong>des</strong><br />
Rechtsgangs mit dem strittigen Arbeitszeugnis befassen. Namentlich für <strong>des</strong>sen<br />
Verfertigen erschiene es mit seinen 35 bzw. heute 36 Mitgliedern auch selbstredend<br />
als ungeeignet bzw. müsste wohl inhaltlich ohnehin auf die vorliegenden Angaben<br />
<strong>des</strong> Handelsgerichts(präsidenten) abstellen (vgl. Beschluss <strong>des</strong> <strong>Kantons</strong>rates über<br />
die Zahl der Mitglieder <strong>des</strong> Obergerichtes vom 6. März 1978, LS 212.521; RB OGr<br />
ZH 2003, S. 169 f.). Man kann sich folglich im Ernst fragen, was an wirklich Zählbarem<br />
herausschaute, falls der Beschwerdeführer mit seinem weitest ausgebreiteten<br />
Nichtigkeitsgedanken durchdränge. [...]<br />
7.2.2. § 46 Abs. 2 f. PG <strong>und</strong> Art. 330a OR regeln den Zeugnisanspruch Angestellter<br />
fast wörtlich gleich. Dass der kantonale Souverän insofern der Sache<br />
nach öffentlichrechtlich etwas anderes gewollt hätte als vor ihm der eidgenössische<br />
privatrechtlich, lässt sich nicht ersehen (ABl 1996, 1181). Alsdann streitet eindeutig<br />
mehr gegen als für unterschiedliche Auslegungen (vgl. Susanne Janssen, Die<br />
Zeugnispflicht <strong>des</strong> Arbeitgebers, Bern 1996, S. 44; Michel, S. 213; VGr, 4. Juli 2001,<br />
PB.2001.00006, E. 2a, www.vgrzh.ch; RB 2002 Nr. 126; Tomas Poledna,<br />
Arbeitszeugnis <strong>und</strong> Referenzauskünfte <strong>des</strong> Arbeitgebers im öffentlichen Dienst,<br />
ZBl 104/2003, S. 169 ff., 170 f.). Nun müssen im Zivilrecht die Arbeitnehmenden<br />
den Zeugnisanspruch geltend machen (Janssen, S. 29–31, 35). Von daher scheint<br />
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