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C. Raumplanungs- und Baurecht - Verwaltungsgericht des Kantons ...

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der darum vorgehende <strong>und</strong> sonst allein in Frage kommende § 56 PG, aus welchem<br />

eine Ermächtigung einzelner Gerichte, die Zeugnisbehörde zu bezeichnen, wohl<br />

gerade nicht abgeleitet werden kann (siehe Häfelin/Müller, Rz. 220 f., 321). Es<br />

spricht hier <strong>des</strong>halb unverändert am meisten für den Handelsgerichtspräsidenten als<br />

Zeugniszuständigen.<br />

Aus den das Obergericht direkt betreffenden bzw. durch es selbst erlassenen<br />

Bestimmungen resultiert also kaum etwas für die Zeugniszuständigkeit. Irrtümlich<br />

folgert der Beschwerdeführer daraus, die Vorinstanz könne ebenso wenig als<br />

Rechtsmittelbehörde eines Zeugnisstreits fungieren. Er verkennt, dass § 33 PG –<br />

vorbehaltlich gegenwärtig nicht greifender Ausnahmen – den Weiterzug von personalrechtlichen<br />

Entscheidungen nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz vorsieht.<br />

In solchem Sinn erachtete die Kammer mit dem Beschluss vom 13. März 2002<br />

wider die Zeugnisanordnungen <strong>des</strong> Handelsgerichtspräsidenten vorerst den Rekurs<br />

an die obere Behörde gemäss § 19 Abs. 1 VRG als gegeben; diese Eigenschaft<br />

schrieb sie der Vorinstanz kraft §§ 8 Abs. 1 lit. d sowie 21 Abs. 1 Satz 1 <strong>und</strong> Abs. 2<br />

VOG zu, welche Vorschriften in § 49 GVG ihre hinreichende Gr<strong>und</strong>lage finden<br />

(oben 6.2.1 Abs. 2). Hieran gilt es festzuhalten.<br />

Nach all dem muss sich jedenfalls das Gesamtobergericht auf keiner Stufe <strong>des</strong><br />

Rechtsgangs mit dem strittigen Arbeitszeugnis befassen. Namentlich für <strong>des</strong>sen<br />

Verfertigen erschiene es mit seinen 35 bzw. heute 36 Mitgliedern auch selbstredend<br />

als ungeeignet bzw. müsste wohl inhaltlich ohnehin auf die vorliegenden Angaben<br />

<strong>des</strong> Handelsgerichts(präsidenten) abstellen (vgl. Beschluss <strong>des</strong> <strong>Kantons</strong>rates über<br />

die Zahl der Mitglieder <strong>des</strong> Obergerichtes vom 6. März 1978, LS 212.521; RB OGr<br />

ZH 2003, S. 169 f.). Man kann sich folglich im Ernst fragen, was an wirklich Zählbarem<br />

herausschaute, falls der Beschwerdeführer mit seinem weitest ausgebreiteten<br />

Nichtigkeitsgedanken durchdränge. [...]<br />

7.2.2. § 46 Abs. 2 f. PG <strong>und</strong> Art. 330a OR regeln den Zeugnisanspruch Angestellter<br />

fast wörtlich gleich. Dass der kantonale Souverän insofern der Sache<br />

nach öffentlichrechtlich etwas anderes gewollt hätte als vor ihm der eidgenössische<br />

privatrechtlich, lässt sich nicht ersehen (ABl 1996, 1181). Alsdann streitet eindeutig<br />

mehr gegen als für unterschiedliche Auslegungen (vgl. Susanne Janssen, Die<br />

Zeugnispflicht <strong>des</strong> Arbeitgebers, Bern 1996, S. 44; Michel, S. 213; VGr, 4. Juli 2001,<br />

PB.2001.00006, E. 2a, www.vgrzh.ch; RB 2002 Nr. 126; Tomas Poledna,<br />

Arbeitszeugnis <strong>und</strong> Referenzauskünfte <strong>des</strong> Arbeitgebers im öffentlichen Dienst,<br />

ZBl 104/2003, S. 169 ff., 170 f.). Nun müssen im Zivilrecht die Arbeitnehmenden<br />

den Zeugnisanspruch geltend machen (Janssen, S. 29–31, 35). Von daher scheint<br />

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