C. Raumplanungs- und Baurecht - Verwaltungsgericht des Kantons ...
C. Raumplanungs- und Baurecht - Verwaltungsgericht des Kantons ...
C. Raumplanungs- und Baurecht - Verwaltungsgericht des Kantons ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
97. Die steuerneutrale Ersatzbeschaffung ist auf den Bereich <strong>des</strong> betriebsnotwendigen<br />
Anlagevermögens beschränkt, wobei das Ersatzobjekt im Betrieb<br />
die gleiche Funktion zu erfüllen hat wie der ausgeschiedene Vermögensgegenstand.<br />
Die Einteilung eines ehemaligen Produktionsbetriebs in Stockwerkeinheiten<br />
ist eine Zweckänderung, weshalb die Ersatzbeschaffungsrücklage<br />
zu Unrecht gebildet wurde. § 68 StG.<br />
2.1 Nach § 64 Abs. 1 Ziff. 3 StG setzt sich der steuerbare Reingewinn einer<br />
juristischen Person unter anderem aus den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen<br />
Erträgen, mit Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- <strong>und</strong> Liquidationsgewinne,<br />
vorbehältlich § 68 StG, zusammen. Gemäss § 68 StG können beim Ersatz von<br />
Gegenständen <strong>des</strong> betriebsnotwendigen Anlagevermögens die stillen Reserven auf<br />
ein Ersatzobjekt mit gleicher Funktion übertragen werden; ausgeschlossen ist die<br />
Übertragung auf Vermögen ausserhalb der Schweiz (Abs. 1). Findet die Ersatzbeschaffung<br />
nicht im gleichen Geschäftsjahr statt, so kann gemäss § 68 Abs. 2 StG<br />
im Umfang der stillen Reserven eine Rücklage gebildet werden. Diese Rücklage ist<br />
innert angemessener Frist zur Abschreibung auf dem Ersatzobjekt zu verwenden<br />
oder zu Gunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen. Als betriebsnotwendig gilt nur<br />
Anlagevermögen, das dem Betrieb unmittelbar dient; ausgeschlossen sind insbesondere<br />
Vermögensobjekte, die dem Unternehmen nur als Vermögensanlage oder<br />
nur durch ihren Ertrag dienen (Abs. 3).<br />
2.2 § 68 StG engt die steuerneutrale Ersatzbeschaffung auf den Bereich <strong>des</strong><br />
betriebsnotwendigen Anlagevermögens ein, wobei es sich sowohl beim ausscheidenden<br />
als auch beim wiederbeschafften Vermögensgegenstand um ein betriebsnotwendiges<br />
Anlagegut handeln muss. Die Mittel aus dem Verkauf eines nicht<br />
betriebsnotwendigen Wirtschaftsguts können demnach nicht steuerneutral in<br />
betriebsnotwendiges Anlagevermögen reinvestiert werden (vgl. Markus Reich/<br />
Marina Züger in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, Art. 30 DBG<br />
N. 5; Känzig, Wehrsteuer, Art. 21 BdBSt N. 197). Betriebsnotwendig sind Wirtschaftsgüter,<br />
die nach ihrer Zweckbestimmung unmittelbar der Leistungserstellung<br />
<strong>des</strong> Betriebs dienen <strong>und</strong> ohne Beeinträchtigungen <strong>des</strong> betrieblichen Leistungserstellungsprozesses<br />
nicht veräussert werden können (Markus Reich in: Kommentar<br />
zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, Art. 8 StHG N. 71, auch zum Folgenden<br />
<strong>und</strong> mit Hinweisen; Reich/Züger, Art. 30 DBG N. 6). Die betriebsnotwendigen Vermögenswerte<br />
bilden unerlässliche Bestandteile der betrieblichen Einheit; ihre<br />
Veräusserung würde zu einer substanziellen Veränderung <strong>des</strong> Betriebs führen.<br />
Beurteilungsgr<strong>und</strong>lage der Betriebsnotwendigkeit bilden immer die betrieblichen<br />
Verhältnisse <strong>des</strong> Unternehmens. Unter Umständen kann auch Immobilienkomple-<br />
97<br />
189