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C. Raumplanungs- und Baurecht - Verwaltungsgericht des Kantons ...

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97. Die steuerneutrale Ersatzbeschaffung ist auf den Bereich <strong>des</strong> betriebsnotwendigen<br />

Anlagevermögens beschränkt, wobei das Ersatzobjekt im Betrieb<br />

die gleiche Funktion zu erfüllen hat wie der ausgeschiedene Vermögensgegenstand.<br />

Die Einteilung eines ehemaligen Produktionsbetriebs in Stockwerkeinheiten<br />

ist eine Zweckänderung, weshalb die Ersatzbeschaffungsrücklage<br />

zu Unrecht gebildet wurde. § 68 StG.<br />

2.1 Nach § 64 Abs. 1 Ziff. 3 StG setzt sich der steuerbare Reingewinn einer<br />

juristischen Person unter anderem aus den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen<br />

Erträgen, mit Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- <strong>und</strong> Liquidationsgewinne,<br />

vorbehältlich § 68 StG, zusammen. Gemäss § 68 StG können beim Ersatz von<br />

Gegenständen <strong>des</strong> betriebsnotwendigen Anlagevermögens die stillen Reserven auf<br />

ein Ersatzobjekt mit gleicher Funktion übertragen werden; ausgeschlossen ist die<br />

Übertragung auf Vermögen ausserhalb der Schweiz (Abs. 1). Findet die Ersatzbeschaffung<br />

nicht im gleichen Geschäftsjahr statt, so kann gemäss § 68 Abs. 2 StG<br />

im Umfang der stillen Reserven eine Rücklage gebildet werden. Diese Rücklage ist<br />

innert angemessener Frist zur Abschreibung auf dem Ersatzobjekt zu verwenden<br />

oder zu Gunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen. Als betriebsnotwendig gilt nur<br />

Anlagevermögen, das dem Betrieb unmittelbar dient; ausgeschlossen sind insbesondere<br />

Vermögensobjekte, die dem Unternehmen nur als Vermögensanlage oder<br />

nur durch ihren Ertrag dienen (Abs. 3).<br />

2.2 § 68 StG engt die steuerneutrale Ersatzbeschaffung auf den Bereich <strong>des</strong><br />

betriebsnotwendigen Anlagevermögens ein, wobei es sich sowohl beim ausscheidenden<br />

als auch beim wiederbeschafften Vermögensgegenstand um ein betriebsnotwendiges<br />

Anlagegut handeln muss. Die Mittel aus dem Verkauf eines nicht<br />

betriebsnotwendigen Wirtschaftsguts können demnach nicht steuerneutral in<br />

betriebsnotwendiges Anlagevermögen reinvestiert werden (vgl. Markus Reich/<br />

Marina Züger in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, Art. 30 DBG<br />

N. 5; Känzig, Wehrsteuer, Art. 21 BdBSt N. 197). Betriebsnotwendig sind Wirtschaftsgüter,<br />

die nach ihrer Zweckbestimmung unmittelbar der Leistungserstellung<br />

<strong>des</strong> Betriebs dienen <strong>und</strong> ohne Beeinträchtigungen <strong>des</strong> betrieblichen Leistungserstellungsprozesses<br />

nicht veräussert werden können (Markus Reich in: Kommentar<br />

zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, Art. 8 StHG N. 71, auch zum Folgenden<br />

<strong>und</strong> mit Hinweisen; Reich/Züger, Art. 30 DBG N. 6). Die betriebsnotwendigen Vermögenswerte<br />

bilden unerlässliche Bestandteile der betrieblichen Einheit; ihre<br />

Veräusserung würde zu einer substanziellen Veränderung <strong>des</strong> Betriebs führen.<br />

Beurteilungsgr<strong>und</strong>lage der Betriebsnotwendigkeit bilden immer die betrieblichen<br />

Verhältnisse <strong>des</strong> Unternehmens. Unter Umständen kann auch Immobilienkomple-<br />

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