C. Raumplanungs- und Baurecht - Verwaltungsgericht des Kantons ...
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In diesem Zusammenhang apostrophiert der Beschwerdeführer, welcher die<br />
Anstellungsbehörde nicht nur für das Verfassen von Zeugnissen als zuständig ansieht,<br />
sondern auch für die Mitarbeiterbeurteilung, diejenige durch den Handelsgerichtspräsidenten<br />
vom 8. November 2000 als unbeachtlich. Das widerspricht § 136<br />
Abs. 1 VVPG, wonach die Vorgesetzten eine solche vornehmen, nämlich beim Beschwerdeführer<br />
als Sekretär <strong>des</strong> Beschwerdegegners <strong>des</strong>sen Präsident (vgl. § 4 Abs. 1<br />
der Verordnung über die Organisation <strong>und</strong> Geschäftsführung der Obergerichtskanzlei<br />
vom 8. Dezember 1999 [LS 212.511]). Auf die Tauglichkeit <strong>des</strong> seinerzeitigen<br />
«Gesprächs» als Mitarbeiterbeurteilung kommt hier in<strong>des</strong> nichts an, wie sich weisen<br />
wird.<br />
6.3 Der Beschwerdeführer hält eventualiter dafür, aus den Verordnungsnormen,<br />
welche der angefochtene Entscheid <strong>und</strong> die Kammer im Beschluss vom<br />
13. März 2002 beigezogen hätten, lasse sich weder irgendeine Zuständigkeit für das<br />
Ausstellen von Zeugnissen noch eine solche der Vorinstanz «für den vorliegenden<br />
personalrechtlichen Rekurs» ableiten.<br />
6.3.1 Nach Art. 28 KV übt das Volk im Zusammenwirken mit dem <strong>Kantons</strong>rat<br />
die gesetzgebende Gewalt aus (Abs. 1); die gr<strong>und</strong>legenden Normen <strong>des</strong> kantonalen<br />
Rechts werden in Gesetzesform erlassen, wozu insbesondere Bestimmungen über<br />
Organisation <strong>und</strong> Aufgaben der Behörden, über Inhalt <strong>und</strong> Umfang der Gr<strong>und</strong>rechtsbeschränkungen<br />
<strong>und</strong> der staatlichen Leistungen sowie über Art <strong>und</strong> Umfang<br />
der Übertragung von öffentlichen Aufgaben an Private gehören (Abs. 2). Gesetze<br />
sollen somit die wesentlichen Gr<strong>und</strong>entscheidungen treffen. Details kann das in der<br />
Regel regierungsrätliche Verordnungsrecht ausführen. Der Regierungsrat darf dabei<br />
seine Verordnungskompetenz nicht ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung<br />
delegieren (zum Ganzen Jaag, Rz. 415, 437, 440).<br />
Gemäss Art. 40 Ziff. 2 KV sorgt der Regierungsrat für die Vollziehung der<br />
Gesetze <strong>und</strong> Beschlüsse von Volk sowie <strong>Kantons</strong>rat. Deshalb kann bzw. muss er so<br />
genannt selbständige, das heisst – wie die gegenwärtig unerheblichen Notverordnungen<br />
– auf der Verfassung beruhende Vollziehungsverordnungen erlassen (Jaag,<br />
Rz. 425–432, auch zum Folgenden). Hierzu braucht es in den zu vollziehenden<br />
Gesetzen keine speziellen Bestimmungen; solche wirken ansonsten nur deklaratorisch.<br />
Vollziehungsverordnungen dürfen materiell nichts normieren, was nicht<br />
schon das Gesetz prinzipiell vorgibt, mithin keine neuen Rechte <strong>und</strong> Pflichten<br />
schaffen. Umgekehrt liegt es bei den unselbständigen, das bedeutet auf einer Delegation<br />
im Gesetz fussenden Verordnungen, wie etwa der Personalverordnung. Gesetzesdelegationen<br />
erscheinen an sich als statthaft, haben sich aber insbesondere<br />
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