17.12.2012 Aufrufe

C. Raumplanungs- und Baurecht - Verwaltungsgericht des Kantons ...

C. Raumplanungs- und Baurecht - Verwaltungsgericht des Kantons ...

C. Raumplanungs- und Baurecht - Verwaltungsgericht des Kantons ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

113<br />

In diesem Zusammenhang apostrophiert der Beschwerdeführer, welcher die<br />

Anstellungsbehörde nicht nur für das Verfassen von Zeugnissen als zuständig ansieht,<br />

sondern auch für die Mitarbeiterbeurteilung, diejenige durch den Handelsgerichtspräsidenten<br />

vom 8. November 2000 als unbeachtlich. Das widerspricht § 136<br />

Abs. 1 VVPG, wonach die Vorgesetzten eine solche vornehmen, nämlich beim Beschwerdeführer<br />

als Sekretär <strong>des</strong> Beschwerdegegners <strong>des</strong>sen Präsident (vgl. § 4 Abs. 1<br />

der Verordnung über die Organisation <strong>und</strong> Geschäftsführung der Obergerichtskanzlei<br />

vom 8. Dezember 1999 [LS 212.511]). Auf die Tauglichkeit <strong>des</strong> seinerzeitigen<br />

«Gesprächs» als Mitarbeiterbeurteilung kommt hier in<strong>des</strong> nichts an, wie sich weisen<br />

wird.<br />

6.3 Der Beschwerdeführer hält eventualiter dafür, aus den Verordnungsnormen,<br />

welche der angefochtene Entscheid <strong>und</strong> die Kammer im Beschluss vom<br />

13. März 2002 beigezogen hätten, lasse sich weder irgendeine Zuständigkeit für das<br />

Ausstellen von Zeugnissen noch eine solche der Vorinstanz «für den vorliegenden<br />

personalrechtlichen Rekurs» ableiten.<br />

6.3.1 Nach Art. 28 KV übt das Volk im Zusammenwirken mit dem <strong>Kantons</strong>rat<br />

die gesetzgebende Gewalt aus (Abs. 1); die gr<strong>und</strong>legenden Normen <strong>des</strong> kantonalen<br />

Rechts werden in Gesetzesform erlassen, wozu insbesondere Bestimmungen über<br />

Organisation <strong>und</strong> Aufgaben der Behörden, über Inhalt <strong>und</strong> Umfang der Gr<strong>und</strong>rechtsbeschränkungen<br />

<strong>und</strong> der staatlichen Leistungen sowie über Art <strong>und</strong> Umfang<br />

der Übertragung von öffentlichen Aufgaben an Private gehören (Abs. 2). Gesetze<br />

sollen somit die wesentlichen Gr<strong>und</strong>entscheidungen treffen. Details kann das in der<br />

Regel regierungsrätliche Verordnungsrecht ausführen. Der Regierungsrat darf dabei<br />

seine Verordnungskompetenz nicht ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung<br />

delegieren (zum Ganzen Jaag, Rz. 415, 437, 440).<br />

Gemäss Art. 40 Ziff. 2 KV sorgt der Regierungsrat für die Vollziehung der<br />

Gesetze <strong>und</strong> Beschlüsse von Volk sowie <strong>Kantons</strong>rat. Deshalb kann bzw. muss er so<br />

genannt selbständige, das heisst – wie die gegenwärtig unerheblichen Notverordnungen<br />

– auf der Verfassung beruhende Vollziehungsverordnungen erlassen (Jaag,<br />

Rz. 425–432, auch zum Folgenden). Hierzu braucht es in den zu vollziehenden<br />

Gesetzen keine speziellen Bestimmungen; solche wirken ansonsten nur deklaratorisch.<br />

Vollziehungsverordnungen dürfen materiell nichts normieren, was nicht<br />

schon das Gesetz prinzipiell vorgibt, mithin keine neuen Rechte <strong>und</strong> Pflichten<br />

schaffen. Umgekehrt liegt es bei den unselbständigen, das bedeutet auf einer Delegation<br />

im Gesetz fussenden Verordnungen, wie etwa der Personalverordnung. Gesetzesdelegationen<br />

erscheinen an sich als statthaft, haben sich aber insbesondere<br />

222

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!