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C. Raumplanungs- und Baurecht - Verwaltungsgericht des Kantons ...

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84, 85<br />

kann (Geeignetheit der Massnahme [dazu Häfelin/Müller, Rz. 587 ff.]). Ferner<br />

kann sich die Frage stellen, ob allenfalls eine mildere, aber gleich geeignete Massnahme<br />

für den angestrebten Erfolg, hier also für die Einleitung <strong>des</strong> Abwassers in<br />

die Kanalisation, ausreichen würde (Erforderlichkeit der Massnahme [dazu<br />

Häfelin/Müller, Rz. 591 ff.]).<br />

168<br />

VB.2004.00215 4. Kammer, 15. September<br />

85. Aus dem eidgenössischen <strong>und</strong> kantonalen Recht ergibt sich kein Anspruch<br />

<strong>des</strong> Privaten, dass der Hauskehricht unmittelbar bei der betreffenden Liegenschaft<br />

bereitgestellt werden kann. Die Festsetzung der Sammelrouten<br />

liegt weit gehend im planerischen Ermessen der Gemeindebehörde. Es ist<br />

nicht zu beanstanden, wenn die Gemeinde ihr kommunales Recht dahingehend<br />

auslegt, dass nebst technischen Gründen auch weitere sachliche<br />

Gründe berücksichtigt werden können, welche gegen den Einbezug einer<br />

Strasse in die Kehrichtroute sprechen. § 35 Abs. 1 AbfallG.<br />

VB.2003.00444 3. Kammer, 5. Februar

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