C. Raumplanungs- und Baurecht - Verwaltungsgericht des Kantons ...
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VII. Administrativmassnahmen SVG<br />
46. Die gesetzliche Min<strong>des</strong>tentzugsdauer <strong>des</strong> Warnungsentzugs muss in der Regel<br />
unterschritten werden, wenn die Zurechnungsfähigkeit <strong>des</strong> Fahrzeuglenkers<br />
stark vermindert war. Art. 17 Abs. 1 SVG. Art. 33 Abs. 2 VZV.<br />
2.1 Die Behörde muss demjenigen, der sich vorsätzlich einer Blutprobe entzieht,<br />
den Führerausweis für min<strong>des</strong>tens einen Monat entziehen (Art. 16 Abs. 3 lit.<br />
g SVG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 lit. a SVG; BGE 121 II 134 E. 3c). Die<br />
Beschwerdegegnerin legte die Dauer <strong>des</strong> Entzugs auf diese gesetzliche Min<strong>des</strong>tdauer<br />
fest. Der Regierungsrat hielt im angefochtenen Entscheid dafür, dass die Beschwerdegegnerin<br />
dadurch dem «unbelasteten automobilistischen Leum<strong>und</strong>» <strong>des</strong><br />
Beschwerdeführers genügend Rechnung getragen habe. Die Rüge der fehlenden<br />
Berücksichtigung der stark verminderten Zurechnungsfähigkeit behandelte die Vorinstanz<br />
mit keinem Wort. Diese Beurteilung ist hier nachzuholen. – Aufgr<strong>und</strong> von<br />
Art. 33 Abs. 2 VZV verfügt die Behörde bei der Bemessung der Dauer <strong>des</strong> Ausweisentzugs<br />
über Ermessen. Aufgr<strong>und</strong> von § 50 Abs. 2 lit. c VRG dürfte das <strong>Verwaltungsgericht</strong><br />
diesen Ermessenspielraum an sich nicht frei überprüfen <strong>und</strong> nur<br />
bei Ermessensmissbrauch, -überschreitung oder -unterschreitung einschreiten. Bei<br />
einem Warnentzug handelt es sich jedoch um eine strafrechtliche Anklage im Sinn<br />
von Art. 6 Abs. 1 EMRK (BGE 121 II 22 E. 3b). Art. 6 Abs. 1 EMRK verlangt, dass<br />
das Strafmass entweder erstinstanzlich von einem Gericht festgelegt wird oder aber<br />
– wenn das Strafmass zunächst von einer Administrativ- oder Disziplinarbehörde<br />
festgelegt wurde – von einem Gericht frei überprüft werden kann (BGE 115 Ia 406<br />
E. 3b; vgl. § 50 Abs. 3 VRG). Die Festsetzung der Dauer <strong>des</strong> Ausweisentzugs ist<br />
hinsichtlich <strong>des</strong> Ermessensspielraums <strong>und</strong> der dabei anzuwendenden Kriterien<br />
(Art. 33 Abs. 2 VZV) <strong>und</strong> mit der Festsetzung <strong>des</strong> Strafmasses (Art. 63 ff. StGB)<br />
vergleichbar. Deshalb hat das <strong>Verwaltungsgericht</strong> als erste richterliche Instanz die<br />
Angemessenheit der Dauer von Warnungsentzügen frei zu überprüfen (BGE 121 II<br />
219 E. 2b; RB 1997 Nr. 124).<br />
2.2 Die Dauer <strong>des</strong> Warnungsentzugs richtet sich unter anderem nach der<br />
Schwere <strong>des</strong> Verschuldens <strong>und</strong> dem automobilistischen Leum<strong>und</strong> (Art. 33 Abs. 2<br />
VZV). Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass das Verschulden <strong>des</strong> Beschwerdeführers<br />
äusserst gering wog. Zwar entfernte er sich vom Unfallort, obwohl<br />
er sich bewusst sein musste, dass er frem<strong>des</strong> Eigentum beschädigt hatte. Andererseits<br />
war seine Zurechnungsfähigkeit in diesem Zeitpunkt durch die Hirnerschütterung<br />
stark vermindert. Hinzu kommt, dass er die Hirnerschütterung in keiner