17.12.2012 Aufrufe

C. Raumplanungs- und Baurecht - Verwaltungsgericht des Kantons ...

C. Raumplanungs- und Baurecht - Verwaltungsgericht des Kantons ...

C. Raumplanungs- und Baurecht - Verwaltungsgericht des Kantons ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

46<br />

100<br />

VII. Administrativmassnahmen SVG<br />

46. Die gesetzliche Min<strong>des</strong>tentzugsdauer <strong>des</strong> Warnungsentzugs muss in der Regel<br />

unterschritten werden, wenn die Zurechnungsfähigkeit <strong>des</strong> Fahrzeuglenkers<br />

stark vermindert war. Art. 17 Abs. 1 SVG. Art. 33 Abs. 2 VZV.<br />

2.1 Die Behörde muss demjenigen, der sich vorsätzlich einer Blutprobe entzieht,<br />

den Führerausweis für min<strong>des</strong>tens einen Monat entziehen (Art. 16 Abs. 3 lit.<br />

g SVG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 lit. a SVG; BGE 121 II 134 E. 3c). Die<br />

Beschwerdegegnerin legte die Dauer <strong>des</strong> Entzugs auf diese gesetzliche Min<strong>des</strong>tdauer<br />

fest. Der Regierungsrat hielt im angefochtenen Entscheid dafür, dass die Beschwerdegegnerin<br />

dadurch dem «unbelasteten automobilistischen Leum<strong>und</strong>» <strong>des</strong><br />

Beschwerdeführers genügend Rechnung getragen habe. Die Rüge der fehlenden<br />

Berücksichtigung der stark verminderten Zurechnungsfähigkeit behandelte die Vorinstanz<br />

mit keinem Wort. Diese Beurteilung ist hier nachzuholen. – Aufgr<strong>und</strong> von<br />

Art. 33 Abs. 2 VZV verfügt die Behörde bei der Bemessung der Dauer <strong>des</strong> Ausweisentzugs<br />

über Ermessen. Aufgr<strong>und</strong> von § 50 Abs. 2 lit. c VRG dürfte das <strong>Verwaltungsgericht</strong><br />

diesen Ermessenspielraum an sich nicht frei überprüfen <strong>und</strong> nur<br />

bei Ermessensmissbrauch, -überschreitung oder -unterschreitung einschreiten. Bei<br />

einem Warnentzug handelt es sich jedoch um eine strafrechtliche Anklage im Sinn<br />

von Art. 6 Abs. 1 EMRK (BGE 121 II 22 E. 3b). Art. 6 Abs. 1 EMRK verlangt, dass<br />

das Strafmass entweder erstinstanzlich von einem Gericht festgelegt wird oder aber<br />

– wenn das Strafmass zunächst von einer Administrativ- oder Disziplinarbehörde<br />

festgelegt wurde – von einem Gericht frei überprüft werden kann (BGE 115 Ia 406<br />

E. 3b; vgl. § 50 Abs. 3 VRG). Die Festsetzung der Dauer <strong>des</strong> Ausweisentzugs ist<br />

hinsichtlich <strong>des</strong> Ermessensspielraums <strong>und</strong> der dabei anzuwendenden Kriterien<br />

(Art. 33 Abs. 2 VZV) <strong>und</strong> mit der Festsetzung <strong>des</strong> Strafmasses (Art. 63 ff. StGB)<br />

vergleichbar. Deshalb hat das <strong>Verwaltungsgericht</strong> als erste richterliche Instanz die<br />

Angemessenheit der Dauer von Warnungsentzügen frei zu überprüfen (BGE 121 II<br />

219 E. 2b; RB 1997 Nr. 124).<br />

2.2 Die Dauer <strong>des</strong> Warnungsentzugs richtet sich unter anderem nach der<br />

Schwere <strong>des</strong> Verschuldens <strong>und</strong> dem automobilistischen Leum<strong>und</strong> (Art. 33 Abs. 2<br />

VZV). Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass das Verschulden <strong>des</strong> Beschwerdeführers<br />

äusserst gering wog. Zwar entfernte er sich vom Unfallort, obwohl<br />

er sich bewusst sein musste, dass er frem<strong>des</strong> Eigentum beschädigt hatte. Andererseits<br />

war seine Zurechnungsfähigkeit in diesem Zeitpunkt durch die Hirnerschütterung<br />

stark vermindert. Hinzu kommt, dass er die Hirnerschütterung in keiner

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!