C. Raumplanungs- und Baurecht - Verwaltungsgericht des Kantons ...
C. Raumplanungs- und Baurecht - Verwaltungsgericht des Kantons ...
C. Raumplanungs- und Baurecht - Verwaltungsgericht des Kantons ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
49, 50<br />
Ein erklärtes Ziel der Sozialhilfe besteht darin, Hilfe zur Selbsthilfe zu leisten<br />
<strong>und</strong> die berufliche Integration zu fördern. Dieses Ziel steht im Zusammenhang mit<br />
dem Gr<strong>und</strong>satz der Subsidiarität, nach welchem Sozialhilfe nur so weit zu leisten<br />
ist, als die Hilfe suchende Person die Notlage nicht aus eigenen Kräften abwenden<br />
oder beheben kann (SKOS-Richtlinien, Ziff. A.1 <strong>und</strong> A.4.1; Wolffers, S. 71 f.). Die<br />
Sanktionen der Arbeitslosenversicherung sollen dazu beitragen, dass Versicherte<br />
sich ernsthaft bemühen, eine Anstellung zu finden oder zu behalten. Dieser wirtschaftliche<br />
Anreiz stellt einen bedeutsamen Beitrag zur Förderung der Selbsthilfe<br />
<strong>und</strong> zur wirtschaftlichen Integration dar. Es erscheint gr<strong>und</strong>sätzlich geboten, dafür<br />
zu sorgen, dass Sozialhilfe derartige Anreize nicht unterläuft. Wenn wie vorliegend<br />
die Einstellung von Taggeldern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu<br />
erwarten ist, <strong>und</strong> erst recht, wenn sie bereits verfügt ist, so besteht ein sachlicher,<br />
legitimer Gr<strong>und</strong>, kurzfristige, als Überbrückung zu leistende Sozialhilfe auf ein<br />
Minimum zu begrenzen, sofern nicht konkrete Umstände dagegen sprechen.<br />
Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere hat der<br />
Beschwerdegegner keine Unterhaltspflichten gegenüber Dritten zu erfüllen. Die<br />
Einschränkungen, die sich hinsichtlich der Teilhabe am sozialen Leben ergeben<br />
mögen, wenn ihm der Gr<strong>und</strong>bedarf II vorübergehend abhanden kommt, sind angesichts<br />
der beschränkten Dauer dieser Einschränkung von höchstens drei Monaten,<br />
aber auch <strong>des</strong> Zwecks, der den entsprechenden Sanktionen der Arbeitslosenversicherung<br />
zukommt, ohne weiteres verhältnismässig. Schliesslich teilt das <strong>Verwaltungsgericht</strong><br />
die Auffassung der Arbeitslosenversicherung <strong>und</strong> der Beschwerdeführerin,<br />
dass es dem Beschwerdegegner zumutbar gewesen wäre, sich an seiner<br />
Arbeitsstelle um eine interne Versetzung zu bemühen, statt die Stelle zu kündigen.<br />
VB.2004.00250 3. Kammer, 22. Oktober<br />
50. Einer Sozialhilfebezügerin, der die Hilfe mangels Mitwirkung bei der Abklärung<br />
<strong>des</strong> massgebenden Sachverhalts bzw. mangels Nachweises der<br />
Bedürftigkeit zulässigerweise entzogen worden ist <strong>und</strong> die erst im Rechtsmittelverfahren<br />
die fehlenden Unterlagen nachreicht, steht kein Anspruch<br />
zu, dass die Sozialhilfe nahtlos – rückwirkend auf den Zeitraum der verfügten<br />
Einstellung – wieder aufgenommen wird. § 18 SHG.<br />
VB.2004.00412 ER 3. Abteilung, 2. Dezember<br />
109