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C. Raumplanungs- und Baurecht - Verwaltungsgericht des Kantons ...

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49, 50<br />

Ein erklärtes Ziel der Sozialhilfe besteht darin, Hilfe zur Selbsthilfe zu leisten<br />

<strong>und</strong> die berufliche Integration zu fördern. Dieses Ziel steht im Zusammenhang mit<br />

dem Gr<strong>und</strong>satz der Subsidiarität, nach welchem Sozialhilfe nur so weit zu leisten<br />

ist, als die Hilfe suchende Person die Notlage nicht aus eigenen Kräften abwenden<br />

oder beheben kann (SKOS-Richtlinien, Ziff. A.1 <strong>und</strong> A.4.1; Wolffers, S. 71 f.). Die<br />

Sanktionen der Arbeitslosenversicherung sollen dazu beitragen, dass Versicherte<br />

sich ernsthaft bemühen, eine Anstellung zu finden oder zu behalten. Dieser wirtschaftliche<br />

Anreiz stellt einen bedeutsamen Beitrag zur Förderung der Selbsthilfe<br />

<strong>und</strong> zur wirtschaftlichen Integration dar. Es erscheint gr<strong>und</strong>sätzlich geboten, dafür<br />

zu sorgen, dass Sozialhilfe derartige Anreize nicht unterläuft. Wenn wie vorliegend<br />

die Einstellung von Taggeldern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu<br />

erwarten ist, <strong>und</strong> erst recht, wenn sie bereits verfügt ist, so besteht ein sachlicher,<br />

legitimer Gr<strong>und</strong>, kurzfristige, als Überbrückung zu leistende Sozialhilfe auf ein<br />

Minimum zu begrenzen, sofern nicht konkrete Umstände dagegen sprechen.<br />

Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere hat der<br />

Beschwerdegegner keine Unterhaltspflichten gegenüber Dritten zu erfüllen. Die<br />

Einschränkungen, die sich hinsichtlich der Teilhabe am sozialen Leben ergeben<br />

mögen, wenn ihm der Gr<strong>und</strong>bedarf II vorübergehend abhanden kommt, sind angesichts<br />

der beschränkten Dauer dieser Einschränkung von höchstens drei Monaten,<br />

aber auch <strong>des</strong> Zwecks, der den entsprechenden Sanktionen der Arbeitslosenversicherung<br />

zukommt, ohne weiteres verhältnismässig. Schliesslich teilt das <strong>Verwaltungsgericht</strong><br />

die Auffassung der Arbeitslosenversicherung <strong>und</strong> der Beschwerdeführerin,<br />

dass es dem Beschwerdegegner zumutbar gewesen wäre, sich an seiner<br />

Arbeitsstelle um eine interne Versetzung zu bemühen, statt die Stelle zu kündigen.<br />

VB.2004.00250 3. Kammer, 22. Oktober<br />

50. Einer Sozialhilfebezügerin, der die Hilfe mangels Mitwirkung bei der Abklärung<br />

<strong>des</strong> massgebenden Sachverhalts bzw. mangels Nachweises der<br />

Bedürftigkeit zulässigerweise entzogen worden ist <strong>und</strong> die erst im Rechtsmittelverfahren<br />

die fehlenden Unterlagen nachreicht, steht kein Anspruch<br />

zu, dass die Sozialhilfe nahtlos – rückwirkend auf den Zeitraum der verfügten<br />

Einstellung – wieder aufgenommen wird. § 18 SHG.<br />

VB.2004.00412 ER 3. Abteilung, 2. Dezember<br />

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