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C. Raumplanungs- und Baurecht - Verwaltungsgericht des Kantons ...

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einer Behörde zu Recht die Befugnis abgesprochen werden, Personal anzustellen,<br />

besagt das noch nicht, jene dürfe auch keine Arbeitszeugnisse ausstellen.<br />

6.3.2.1 Der positive Gewährleistungsbeschluss wirkt rein deklaratorisch; es<br />

steht den Kantonen frei, eine Verfassung(sbestimmung) schon zuvor in Kraft zu setzen,<br />

wobei sie allerdings Gefahr laufen, dass ein negativer Entscheid der B<strong>und</strong>esversammlung<br />

das Verfassungsrecht von Anfang an als ungültig erscheinen lässt<br />

(statt vieler Pierre Tschannen, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft,<br />

Bern 2004, S. 259 f.). Deshalb ist unzutreffend, dass das Personalgesetz nicht bereits<br />

vor Gewährleistung seiner Verfassungsgr<strong>und</strong>lage in Kraft treten durfte; keine<br />

vom Beschwerdeführer übrigens irreleitend zitierte B<strong>und</strong>esgerichtspraxis streitet<br />

dagegen. Eine andere Frage bedeutet es, ob die Bezeichnung der Zeugnisbehörde<br />

auf Verfassungs- oder doch Gesetzesstufe geschehen müsse; die Beschwerde bejaht<br />

das. Eine Antwort braucht in<strong>des</strong> nicht gegeben zu werden.<br />

Weder legen § 46 Abs. 2 f. PG oder eine sonstige Bestimmung auf Gesetzesstufe<br />

– geschweige denn die Verfassung – die Zeugnisse ausstellende Behörde fest<br />

noch enthalten § 56 Abs. 1 PG oder eine andere Vorschrift gleichen Ranges diesbezüglich<br />

eine Gesetzesdelegation (vgl. oben 6.2.1 Abs. 3; 6.3.1, auch zum Folgenden).<br />

Sollte es überhaupt eines Gesetzes im formellen Sinn bedürfen, bliebe die<br />

Zeugniszuständigkeit im Sinn einer so genannten echten Lücke ungeregelt (dazu<br />

Häfelin/Haller, N. 139). Eine solche liesse sich aber durch den Vollziehungsverordnungsgeber<br />

füllen (Häfelin/Haller, N. 1860). Insofern mündet das hier interessierende<br />

Problem in jenes, ob die Vollzugsverordnung zum Personalgesetz gültig sei<br />

(vorn 6.3.2 Abs. 2).<br />

Im Übrigen kann die rechtsanwendende Behörde eine nicht schon durch<br />

Gewohnheitsrecht geschlossene Lücke in freier Rechtsfindung füllen; sie muss<br />

dabei von den dem Erlass zu Gr<strong>und</strong>e liegenden Wertungen <strong>und</strong> Zielsetzungen ausgehen<br />

(Häfelin/Haller, N. 147). Die Gesetzesmaterialien sprechen bei der Zeugniskompetenz<br />

in erster Linie vom direkten Vorgesetzten; als solcher waltete für den<br />

Beschwerdeführer der Handelsgerichtspräsident (oben 6.2.1 <strong>und</strong> 3 je Abs. 3). Das<br />

deckt sich auch mit gerichtsnotorisch langjähriger Praxis, die sich zu Gewohnheitsrecht<br />

verdichtet haben dürfte (Jaag, Rz. 474). Zwar bestreitet die Beschwerde diese<br />

Praxis «aus Sicherheitsgründen», doch hälfe das selbst im Erfolgsfall nichts. Denn<br />

in alsdann Platz greifender freier Rechtsfindung ergäbe sich doch wieder die<br />

Zuständigkeit <strong>des</strong> Handelsgerichtspräsidenten. [...]<br />

6.3.2.3 Die Beschwerde scheint unzutreffend davon auszugehen, die Vollzugsverordnung<br />

zum Personalgesetz müsste sich – trotz <strong>des</strong> Titels – noch ausdrück-<br />

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