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C. Raumplanungs- und Baurecht - Verwaltungsgericht des Kantons ...

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mit Blick auf die objektiven <strong>und</strong> subjektiven Tatbestandsmerkmale der in Frage stehenden<br />

Steuerübertretung sowie der Verhältnisse, welche gegebenenfalls für die<br />

Strafzumessung in Betracht zu ziehen sind. Der Behörde stehen dabei gemäss Art.<br />

182 Abs. 3 DBG jene Untersuchungsmittel zu Gebote, die ihr für das Veranlagungsverfahren<br />

zur Verfügung stehen (vgl. Sieber, Art. 182 DBG N. 23). Vorab ist<br />

gestützt auf Art. 126 Abs. 2 DBG, welcher die Einholung von Auskünften regelt,<br />

der beschuldigte Steuerpflichtige mündlich zur Person <strong>und</strong> zur Sache einzuvernehmen.<br />

Denn nur durch eine mündliche Befragung vermag die mit der Untersuchung<br />

der Anschuldigung <strong>und</strong> der Ausfällung der Strafe betraute Behörde einen Eindruck<br />

von der Persönlichkeit <strong>des</strong> Beschuldigten zu gewinnen, die inneren Tatumstände zu<br />

beurteilen (subjektiver Tatbestand, Verschulden, Beweggründe) <strong>und</strong> die unerlässlichen<br />

Entscheidgr<strong>und</strong>lagen für die Strafzumessung im Sinn von Art. 48 Ziff. 2 <strong>und</strong><br />

Art. 63 StGB (Ges<strong>und</strong>heitszustand, Lebensumstände, Strafempfindlichkeit, Charakter)<br />

zu erhalten (Sieber, Art. 182 DBG N. 65; Martin Zweifel, Das rechtliche<br />

Gehör im Steuerhinterziehungsverfahren, ASA 60 [1991/92], S. 473). Der Pflicht<br />

der Behörde, zur Erfüllung <strong>des</strong> Untersuchungszwecks den Beschuldigten einzuvernehmen,<br />

entspricht das aus dem Gr<strong>und</strong>satz <strong>des</strong> rechtlichen Gehörs von Art. 29<br />

Abs. 2 BV fliessende Recht <strong>des</strong> Beschuldigten auf mündliche Befragung im Strafprozess.<br />

Die strafprozessuale Bedeutung der persönlichen Befragung verlangt, dass<br />

der Beschuldigte zur Wahrnehmung seines Äusserungsrechts ausdrücklich aufgefordert<br />

wird. Er ist daher amtlich vorzuladen, wobei er auf das Recht zur persönlichen<br />

mündlichen Einvernahme verzichten kann. Ein solcher Verzicht darf etwa<br />

bei unentschuldigtem Fernbleiben angenommen werden. In einem derartigen Fall<br />

ist aufgr<strong>und</strong> der Akten zu entscheiden, sofern der Beschuldigte in der Vorladung<br />

zur Einvernahme auf diese Folgen seines Verzichts aufmerksam gemacht wurde<br />

(vgl. RB 2000 Nr. 135 <strong>und</strong> 136 für das kantonale Recht; Sieber, Art. 182 DBG<br />

N. 66 mit Hinweisen).<br />

2.3 Darüber hinaus ist die untersuchende <strong>und</strong> urteilende Behörde aufgr<strong>und</strong><br />

<strong>des</strong> Gr<strong>und</strong>satzes <strong>des</strong> rechtlichen Gehörs von Art. 29 Abs. 2 BV sowie ausdrücklic<br />

kraft Art. 32 Abs. 2 BV gehalten, den Beschuldigten möglichst rasch <strong>und</strong> umfassend<br />

über die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen zu unterrichten (Satz 1).<br />

Dieser muss die Möglichkeit haben, die ihm zustehenden Verteidigungsrechte geltend<br />

zu machen (Satz 2). Ohne diese Unterrichtung ist es dem Beschuldigten nicht<br />

möglich, die ihm gemäss Art. 114 <strong>und</strong> Art. 115 in Verbindung mit Art. 182 Abs. 3<br />

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