C. Raumplanungs- und Baurecht - Verwaltungsgericht des Kantons ...
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16, 17, 18, 19<br />
verneinen, wenn diese vorsorglich von der Geschäftsleitung im Hinblick darauf eingereicht<br />
würde, dass eine Beschlussfassung durch das zuständige verbandsinterne<br />
Organ aus irgendwelchen Gründen nicht möglich gewesen wäre. Um so mehr muss<br />
dies im vorliegenden Fall gelten, in welchem das zuständige Verbandsorgan innerhalb<br />
der Beschwerdefrist ausdrücklich beschlossen hat, keine Beschwerde zu erheben.<br />
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VB.2004.00233 3. Kammer, 16. Juni<br />
BEZ 2004 Nr. 51<br />
17. Trifft ein Rechtsmittel beim <strong>Verwaltungsgericht</strong> ein, so ist bei Bestehen eines<br />
Beschwerdewillens – selbst bei Vorliegen gravierender, das heisst nicht verbesserungsfähiger<br />
Mängel – durch das Gericht unverzüglich ein entsprechen<strong>des</strong><br />
Geschäft zu eröffnen. Von diesem Zeitpunkt an ist ein formloser<br />
Rückzug nicht mehr möglich. § 56 VRG. § 157 Abs. 4 StG.<br />
RG.2004.00007 2. Kammer, 17. Juni<br />
2. Personalrechtliche Verfahren<br />
18. Ob gegen erstinstanzliche Personalentscheide von Organen selbständiger<br />
öffentlichrechtlicher kantonaler Anstalten, die sich anstaltsintern nicht anfechten<br />
lassen, Rekurs beim Regierungsrat zu erheben ist, zeigt die jeweilige<br />
gesetzliche Regelung. Gegen erstinstanzliche personalrechtliche Entscheide<br />
<strong>des</strong> Universitätsrats muss an den Regierungsrat rekurriert werden.<br />
Die direkte Beschwerde an das <strong>Verwaltungsgericht</strong> ergibt sich weder aus<br />
einer Analogie zwischen Universitätsrat <strong>und</strong> Bildungsrat noch daraus, dass<br />
das Universitätsgesetz die entsprechende Zuständigkeit <strong>des</strong> Universitätsrats<br />
als «abschliessend» bezeichnet. § 74 Abs. 1 VRG. § 46 Abs. 1 UniversitätsG.<br />
PB.2003.00010 4. Kammer, 23. Januar<br />
19. Im Gegensatz zu unwesentlichen Änderungen <strong>des</strong> Tätigkeitsbereichs <strong>und</strong><br />
kleinräumigen Versetzungen stellt die auf angeblich fehlerhaftes Verhalten<br />
eines Arbeitnehmers zurückgehende Versetzung in eine andere Funktion,