17.12.2012 Aufrufe

C. Raumplanungs- und Baurecht - Verwaltungsgericht des Kantons ...

C. Raumplanungs- und Baurecht - Verwaltungsgericht des Kantons ...

C. Raumplanungs- und Baurecht - Verwaltungsgericht des Kantons ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

29<br />

2.4 Ausgangspunkt der Abwägung ist die Schwere <strong>des</strong> durch die Verurteilung<br />

zu einer Freiheitsstrafe ausgedrückten Verschuldens. Nach der Gerichtspraxis liegt<br />

die Grenze, von der an in der Regel keine Bewilligung mehr erteilt wird, bei zwei<br />

Jahren Freiheitsstrafe, wenn die betroffene ausländische Person, die mit einem<br />

schweizerischen Ehegatten verheiratet ist, um die erstmalige Erteilung oder nach<br />

einem kurzen Aufenthalt in der Schweiz um die Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung<br />

nachsucht (zum Beispiel BGE 120 Ib 6 E. 4b). Massgebend ist dabei nicht<br />

zuletzt, dass der neu zugezogene oder noch nicht lange in der Schweiz weilende<br />

Ausländer mit einem schweizerischen Ehepartner eine Ehe führen will bzw. durch<br />

die Ausweisung oder Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung an der Führung<br />

einer Ehe mit dem schweizerischen Partner gehindert würde (BGr, 10. Oktober<br />

2001, 2A.288/2001, E. 3b, www.bger.ch).<br />

3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die ersten beiden Verurteilungen<br />

bereits zehn bzw. neun Jahre zurücklägen, weshalb sie heute weniger ins Gewicht<br />

fielen. Ausserdem dürften bei der dynamischen Auslegung der Zweijahresregel<br />

durch das B<strong>und</strong>esgericht die ausgefällten Strafen nicht einfach zusammengezählt<br />

werden, denn bei einer einzigen Verurteilung wegen mehrerer Straftaten würden<br />

im Rahmen der Strafzumessung die Strafen der einzelnen Taten nach Art. 68 StGB<br />

auch nicht einfach zusammengezählt, sondern führten nur zu einer angemessenen<br />

Erhöhung <strong>des</strong> Strafmasses. Es sei <strong>des</strong>halb klar, dass mehrere unabhängige Verurteilungen<br />

zusammengezählt eine höhere Strafe ergäben, als wenn alle Straftaten in<br />

einem einzigen Urteil erledigt worden wären.<br />

3.2 Der Auffassung <strong>des</strong> Beschwerdeführers ist nicht zu folgen. Es besteht weder<br />

ein Anlass noch eine Rechtsgr<strong>und</strong>lage dafür, im vorliegenden Verfahren retrospektiv<br />

eine neuerliche strafrechtliche Beurteilung seines Verhaltens vorzunehmen.<br />

Noch weniger besteht ein Anspruch darauf, die strafrechtliche Beurteilung trotz<br />

zeitlich weit auseinander liegender Deliktsbegehung retrospektiv auf der Basis eines<br />

einzigen hypothetischen Urteils erfolgen zu lassen, wobei die später begangenen<br />

Delikte nur zu einer Erhöhung <strong>des</strong> Strafmasses führen dürften. Es ist von den<br />

Strafurteilen, wie sie gefällt wurden, <strong>und</strong> damit von insgesamt 26 Monaten Freiheitsstrafe<br />

auszugehen.<br />

3.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass die Strafurteile von<br />

1993 <strong>und</strong> 1994 aus zeitlichen Gründen heute weniger ins Gewicht fielen, ist immerhin<br />

zu bemerken, dass aufgr<strong>und</strong> seines Verhaltens der Strafrest von 113 Tagen Freiheitsstrafe<br />

erst im Sommer 2003 verbüsst wurde <strong>und</strong> die Straftaten insofern bis<br />

dahin nachwirkten.<br />

80

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!