C. Raumplanungs- und Baurecht - Verwaltungsgericht des Kantons ...
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2.4 Ausgangspunkt der Abwägung ist die Schwere <strong>des</strong> durch die Verurteilung<br />
zu einer Freiheitsstrafe ausgedrückten Verschuldens. Nach der Gerichtspraxis liegt<br />
die Grenze, von der an in der Regel keine Bewilligung mehr erteilt wird, bei zwei<br />
Jahren Freiheitsstrafe, wenn die betroffene ausländische Person, die mit einem<br />
schweizerischen Ehegatten verheiratet ist, um die erstmalige Erteilung oder nach<br />
einem kurzen Aufenthalt in der Schweiz um die Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung<br />
nachsucht (zum Beispiel BGE 120 Ib 6 E. 4b). Massgebend ist dabei nicht<br />
zuletzt, dass der neu zugezogene oder noch nicht lange in der Schweiz weilende<br />
Ausländer mit einem schweizerischen Ehepartner eine Ehe führen will bzw. durch<br />
die Ausweisung oder Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung an der Führung<br />
einer Ehe mit dem schweizerischen Partner gehindert würde (BGr, 10. Oktober<br />
2001, 2A.288/2001, E. 3b, www.bger.ch).<br />
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die ersten beiden Verurteilungen<br />
bereits zehn bzw. neun Jahre zurücklägen, weshalb sie heute weniger ins Gewicht<br />
fielen. Ausserdem dürften bei der dynamischen Auslegung der Zweijahresregel<br />
durch das B<strong>und</strong>esgericht die ausgefällten Strafen nicht einfach zusammengezählt<br />
werden, denn bei einer einzigen Verurteilung wegen mehrerer Straftaten würden<br />
im Rahmen der Strafzumessung die Strafen der einzelnen Taten nach Art. 68 StGB<br />
auch nicht einfach zusammengezählt, sondern führten nur zu einer angemessenen<br />
Erhöhung <strong>des</strong> Strafmasses. Es sei <strong>des</strong>halb klar, dass mehrere unabhängige Verurteilungen<br />
zusammengezählt eine höhere Strafe ergäben, als wenn alle Straftaten in<br />
einem einzigen Urteil erledigt worden wären.<br />
3.2 Der Auffassung <strong>des</strong> Beschwerdeführers ist nicht zu folgen. Es besteht weder<br />
ein Anlass noch eine Rechtsgr<strong>und</strong>lage dafür, im vorliegenden Verfahren retrospektiv<br />
eine neuerliche strafrechtliche Beurteilung seines Verhaltens vorzunehmen.<br />
Noch weniger besteht ein Anspruch darauf, die strafrechtliche Beurteilung trotz<br />
zeitlich weit auseinander liegender Deliktsbegehung retrospektiv auf der Basis eines<br />
einzigen hypothetischen Urteils erfolgen zu lassen, wobei die später begangenen<br />
Delikte nur zu einer Erhöhung <strong>des</strong> Strafmasses führen dürften. Es ist von den<br />
Strafurteilen, wie sie gefällt wurden, <strong>und</strong> damit von insgesamt 26 Monaten Freiheitsstrafe<br />
auszugehen.<br />
3.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass die Strafurteile von<br />
1993 <strong>und</strong> 1994 aus zeitlichen Gründen heute weniger ins Gewicht fielen, ist immerhin<br />
zu bemerken, dass aufgr<strong>und</strong> seines Verhaltens der Strafrest von 113 Tagen Freiheitsstrafe<br />
erst im Sommer 2003 verbüsst wurde <strong>und</strong> die Straftaten insofern bis<br />
dahin nachwirkten.<br />
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