C. Raumplanungs- und Baurecht - Verwaltungsgericht des Kantons ...
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Vorinstanz zur Anstellungsbehörde für alle juristischen Angestellten <strong>des</strong> Obergerichts,<br />
mit hier nicht spielenden Ausnahmen (vgl. Hauser/Schweri, § 41 N. 11 f.,<br />
§ 49 N. 1; § 7 VOG). Das gilt auch für den Beschwerdeführer.<br />
Der Beschwerdeführer listet die Vorschriften <strong>des</strong> Personalgesetzes auf, welche<br />
die Aufgaben der Anstellungsbehörde enthalten; daraus leitet er zu Unrecht deren<br />
Zuständigkeit auch für das Verfassen <strong>des</strong> Arbeitszeugnisses ab. § 46 Abs. 2 f. PG<br />
verrät nämlich bewusst nicht, gegen wen sich der Zeugnisanspruch der Beschäftigten<br />
richte, heisst es doch in der Weisung: «Das Arbeitszeugnis soll durch den direkten<br />
Vorgesetzten, wo vorhanden allenfalls durch den Personaldienst aufgr<strong>und</strong> von<br />
Formulierungen der Linie, ausgefertigt werden» (ABl 1996, 1181).<br />
6.2.2 Obwohl das Obergericht kraft § 41 Abs. 1 GVG seine Geschäfte als<br />
Gesamtbehörde oder in Kammern behandelt, kommt hier also Ersterer <strong>und</strong> Letzteren<br />
weder die Funktion einer Anstellungsbehörde zu noch ohne weiteres die Zuständigkeit,<br />
Arbeitszeugnisse zu verfassen. […]<br />
6.2.3 Der Beschwerdeführer meint, die Identität der für Personalanstellung<br />
<strong>und</strong> Zeugnisausstellung kompetenten Behörde erhelle auch aus der Vollzugsverordnung<br />
zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999. Das Gegenteil trifft zu. § 12 VVPG<br />
bezeichnet für Beschäftigte bis Lohnklasse 23 die Direktionen als Anstellungsbehörde<br />
mit der Möglichkeit einer Delegation an Ämter sowie Betriebe (Abs. 1, 4);<br />
für Arbeitnehmende ab Lohnklasse 24 teilen sich Regierungsrat <strong>und</strong> Direktionen<br />
diese Funktion (Abs. 2; vgl. ferner § 4 Abs. 1 f. PV). Hinwiederum stellen nach §<br />
139 VVPG die Vorsteherinnen bzw. Vorsteher einer Direktion oder eines Amts für<br />
die jeweils direkt untergebenen Beschäftigten Zeugnisse aus (Abs. 2); im Übrigen<br />
bestimmen die Direktionen oder die von ihnen ermächtigten Ämter die Zuständigkeiten,<br />
wobei sich mit dem Verfassen von Zeugnissen insbesondere die Personaldienste<br />
beauftragen lassen (Abs. 3). Schon von Verordnung wegen fertigen also<br />
etwa die einem Amt Vorstehenden Zeugnisse für ihre Direktunterstellten an, während<br />
sie solche nur auf Gr<strong>und</strong> einer Delegation anstellen dürfen.<br />
Deshalb erstaunt auch nicht, dass die Vollzugsverordnung der obersten kantonalen<br />
Gerichte zum Personalgesetz vom 26. Oktober 1999 (LS 211.21) – erlassen<br />
gestützt auf § 56 Abs. 3 PG sowie § 215 Abs. 1 GVG – in § 7 über die Anstellungsbehörden<br />
<strong>und</strong> deren Zuständigkeiten nichts zu einer solchen für Arbeitszeugnisse<br />
sagt; sie tut das übrigens ebenso wenig anderswo (vgl. § 4 Abs. 3 PV).<br />
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