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C. Raumplanungs- und Baurecht - Verwaltungsgericht des Kantons ...

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Vorinstanz zur Anstellungsbehörde für alle juristischen Angestellten <strong>des</strong> Obergerichts,<br />

mit hier nicht spielenden Ausnahmen (vgl. Hauser/Schweri, § 41 N. 11 f.,<br />

§ 49 N. 1; § 7 VOG). Das gilt auch für den Beschwerdeführer.<br />

Der Beschwerdeführer listet die Vorschriften <strong>des</strong> Personalgesetzes auf, welche<br />

die Aufgaben der Anstellungsbehörde enthalten; daraus leitet er zu Unrecht deren<br />

Zuständigkeit auch für das Verfassen <strong>des</strong> Arbeitszeugnisses ab. § 46 Abs. 2 f. PG<br />

verrät nämlich bewusst nicht, gegen wen sich der Zeugnisanspruch der Beschäftigten<br />

richte, heisst es doch in der Weisung: «Das Arbeitszeugnis soll durch den direkten<br />

Vorgesetzten, wo vorhanden allenfalls durch den Personaldienst aufgr<strong>und</strong> von<br />

Formulierungen der Linie, ausgefertigt werden» (ABl 1996, 1181).<br />

6.2.2 Obwohl das Obergericht kraft § 41 Abs. 1 GVG seine Geschäfte als<br />

Gesamtbehörde oder in Kammern behandelt, kommt hier also Ersterer <strong>und</strong> Letzteren<br />

weder die Funktion einer Anstellungsbehörde zu noch ohne weiteres die Zuständigkeit,<br />

Arbeitszeugnisse zu verfassen. […]<br />

6.2.3 Der Beschwerdeführer meint, die Identität der für Personalanstellung<br />

<strong>und</strong> Zeugnisausstellung kompetenten Behörde erhelle auch aus der Vollzugsverordnung<br />

zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999. Das Gegenteil trifft zu. § 12 VVPG<br />

bezeichnet für Beschäftigte bis Lohnklasse 23 die Direktionen als Anstellungsbehörde<br />

mit der Möglichkeit einer Delegation an Ämter sowie Betriebe (Abs. 1, 4);<br />

für Arbeitnehmende ab Lohnklasse 24 teilen sich Regierungsrat <strong>und</strong> Direktionen<br />

diese Funktion (Abs. 2; vgl. ferner § 4 Abs. 1 f. PV). Hinwiederum stellen nach §<br />

139 VVPG die Vorsteherinnen bzw. Vorsteher einer Direktion oder eines Amts für<br />

die jeweils direkt untergebenen Beschäftigten Zeugnisse aus (Abs. 2); im Übrigen<br />

bestimmen die Direktionen oder die von ihnen ermächtigten Ämter die Zuständigkeiten,<br />

wobei sich mit dem Verfassen von Zeugnissen insbesondere die Personaldienste<br />

beauftragen lassen (Abs. 3). Schon von Verordnung wegen fertigen also<br />

etwa die einem Amt Vorstehenden Zeugnisse für ihre Direktunterstellten an, während<br />

sie solche nur auf Gr<strong>und</strong> einer Delegation anstellen dürfen.<br />

Deshalb erstaunt auch nicht, dass die Vollzugsverordnung der obersten kantonalen<br />

Gerichte zum Personalgesetz vom 26. Oktober 1999 (LS 211.21) – erlassen<br />

gestützt auf § 56 Abs. 3 PG sowie § 215 Abs. 1 GVG – in § 7 über die Anstellungsbehörden<br />

<strong>und</strong> deren Zuständigkeiten nichts zu einer solchen für Arbeitszeugnisse<br />

sagt; sie tut das übrigens ebenso wenig anderswo (vgl. § 4 Abs. 3 PV).<br />

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