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C. Raumplanungs- und Baurecht - Verwaltungsgericht des Kantons ...

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Weise selbst verschuldete (etwa indem er die Treppe hinunter gefallen wäre). – Ist<br />

die Zurechnungsfähigkeit, wie hier, derart stark vermindert, bildet die Unterschreitung<br />

der gesetzlichen Min<strong>des</strong>tentzugsdauer die Regel (BGr, 9. März 2000,<br />

6A.56/1999, E. 3b, www.bger.ch). Ausnahmen von dieser Regel können in besonderen<br />

Fällen gerechtfertigt sein (so etwa wegen eines stark beeinträchtigten automobilistischen<br />

Leum<strong>und</strong>es). Ist die Verminderung der Zurechnungsfähigkeit jedoch<br />

unverschuldet, bleibt für ein Abweichen von dieser Regel kein Raum. Weshalb<br />

die Beschwerdegegnerin dennoch am gesetzlichen Minimum festhielt, geht aus der<br />

angefochtenen Verfügung nicht hervor. In ihrer Rekursantwort deutete sie an, dass<br />

eine Unterschreitung der gesetzlichen Min<strong>des</strong>tentzugsdauer nur bei vollständiger<br />

Unzurechnungsfähigkeit in Betracht zu ziehen sei. Eine solche Praxis erweist sich<br />

jedoch aufgr<strong>und</strong> <strong>des</strong> soeben zitierten Urteils <strong>des</strong> B<strong>und</strong>esgerichts als unangemessen.<br />

Als angemessen erscheint im vorliegenden Fall die Unterschreitung der gesetzlichen<br />

Min<strong>des</strong>tdauer um min<strong>des</strong>tens zwei Wochen. Damit fragt sich, ob die erstinstanzliche<br />

Verfügung entsprechend zu berichtigen ist.<br />

2.3 Besonderen Umständen wie stark verminderter Zurechnungsfähigkeit kann<br />

in der Regel ohne weiteres durch ein Unterschreiten der gesetzlichen Min<strong>des</strong>tentzugsdauer<br />

Rechnung getragen werden (BGr, 9. März 2000, 6A.56/1999, E. 3b,<br />

www.bger.ch). Beträgt die Min<strong>des</strong>tentzugsdauer beispielsweise sechs Monate (Art. 17<br />

Abs. 1 lit. c SVG), kann ein Warnungsentzug von nur vier Monaten verfügt werden<br />

usw. Im vorliegenden Fall beträgt die Min<strong>des</strong>tentzugsdauer in<strong>des</strong>sen lediglich einen<br />

Monat (Art. 17 Abs. 1 lit. a SVG). Dabei handelt es sich um die tiefste der in Art. 17<br />

Abs. 1 SVG vorgesehenen Grenzen. Damit fragt sich, ob eine Entzugsdauer von<br />

weniger als einem Monat anzuordnen oder ob von einem Führerausweisentzug<br />

gänzlich abzusehen ist. Das B<strong>und</strong>esgericht hat die Frage offen gelassen (BGE 123<br />

II 225, 231). In der kantonalen Rechtsprechung wurde die Zulässigkeit eines<br />

Führerausweisentzugs von nur zwei oder drei Wochen verneint (Obergerichtskommission<br />

<strong>des</strong> <strong>Kantons</strong> Obwalden, 9. April 1999, SJZ 97/2001, S. 524 f.). Auch in der<br />

Literatur wird ein Führerausweisentzug von weniger als einem Monat mehrheitlich<br />

abgelehnt (Schaffhauser, Band III, Rz. 2419; Hans Giger, SVG, Kommentar zu Art. 17<br />

Abs. 1; a.M. dagegen Philippe Weissenberger, Die Zumessung <strong>des</strong> Warnungsentzugs<br />

von Führerausweisen nach der neueren Praxis <strong>des</strong> B<strong>und</strong>esgerichts, SJZ 95/1999,<br />

S. 457, 513, 514). – Ein Warnungsentzug von weniger als einem Monat dürfte wohl<br />

nur in seltenen Fällen die von Art. 30 Abs. 2 VZV bezweckte Besserung <strong>des</strong> Fahrzeugführers<br />

bewirken. Einem einwöchigen Entzug könnte der Betroffene beispielsweise<br />

ohne weiteres mit einem kurzen Ferienaufenthalt «ausweichen». Auch ein<br />

Entzug von nur zwei Wochen dürfte von den meisten Automobilisten kaum als einschneidend<br />

empf<strong>und</strong>en werden. Ein Entzug wird in den meisten Fällen nur dann<br />

das notwendige Gewicht aufweisen, wenn er für einen Monat festgelegt wird. Ob<br />

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