C. Raumplanungs- und Baurecht - Verwaltungsgericht des Kantons ...
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Gebäude <strong>und</strong> Fassade gewährleistet werden könne. Würde man den gläsernen Eckturm<br />
permanent abdecken, würde sich dies negativ auf das Erscheinungsbild der<br />
anschliessenden Fassaden auswirken. – Angesichts der vorliegend anwendbaren<br />
besonders hohen Einordnungsanforderungen […] sowie der besonderen baulichen<br />
Qualitäten <strong>des</strong> Warenhauses «Jelmoli» leuchtet die Argumentation der Beschwerdeführerin<br />
ohne weiteres ein. Die gläserne Fassade <strong>des</strong> Warenhauses wird in ihrer<br />
Gesamtheit besser sichtbar, wenn der Plakatwerbeträger über dem Eingang von Zeit<br />
zu Zeit frei bleibt. Für die Auffassung der Baurekurskommission mögen ebenso<br />
vertretbare Gründe gesprochen haben. Allerdings durfte sie <strong>des</strong>wegen ihr Ermessen<br />
nicht an Stelle <strong>des</strong>jenigen der Beschwerdeführerin setzen. Der Entscheid verletzt<br />
insoweit die Gemeindeautonomie.<br />
3.2 Gemäss der Baubewilligung darf Werbung nur während 4 Monaten pro<br />
Jahr gezeigt werden. Diese Dauer deckt sich mit dem von der Beschwerdeführerin<br />
gemeinsam mit Vertretern der Werbebranche entwickelten Konzept «grossflächige<br />
Werbebilder in der Stadt Zürich». Danach gilt für ortsgeb<strong>und</strong>ene Fremdwerbung<br />
eine «Brache» von 3 Monaten, für ortsgeb<strong>und</strong>ene Eigenwerbung dagegen eine<br />
«Brache» von 8 Monaten. – Die im Konzept getroffene Unterscheidung leuchtet<br />
nicht ein. Anordnungen betreffend die maximale Dauer von Werbung tangieren die<br />
Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV; vgl. BGE 128 I 3 E. 3a). Bei der <strong>des</strong>halb gebotenen<br />
Interessenabwägung wiegt nach b<strong>und</strong>esgerichtlicher Rechtsprechung das private<br />
Interesse an Eigenwerbung schwerer als bei Fremdwerbung (BGE 128 I 3 E. 4b).<br />
Zusätzlich ist hier zu beachten, dass das Schutzobjekt ein Warenhaus ist <strong>und</strong> die<br />
Weiterführung dieser angestammten <strong>und</strong> für die Erhaltung <strong>des</strong> Schutzobjekts entscheidenden<br />
Nutzung insofern besondere Anforderungen an die Werbung stellt, als<br />
das Publikum auf das Angebot <strong>des</strong> Warenhauses <strong>und</strong> insbesondere auch auf saisonal<br />
wechselnde Angebote oder Aktionen aufmerksam gemacht werden soll. Insoweit<br />
lässt das auf andere Bedürfnisse ausgerichtete «Megaposter-Konzept» keine dem<br />
vorliegenden Einzelfall gerecht werdende Auslegung der Einordnungsbestimmung<br />
zu <strong>und</strong> ist folglich unbeachtlich (vgl. BGE 122 V 19, 25 E. 5b/bb). Damit im Interesse<br />
<strong>des</strong> Denkmalschutzes die Glasfassade auch ungestört wahrgenommen werden<br />
kann, genügt eine Beschränkung der jährlichen Werbezeit auf 6 Monate; eine<br />
Verpflichtung zum monatlichen Wechsel der Sujets ist nicht erforderlich, da bereits<br />
durch die sich laufend ändernden Werbebedürfnisse <strong>des</strong> Warenhauses für einen hinreichenden<br />
Wechsel gesorgt ist. Indem die Beschwerdeführerin eine «Brache» von<br />
mehr als 6 Monaten anordnete, hat sie ihr Ermessen rechtsungleich <strong>und</strong> damit<br />
rechtsverletzend ausgeübt. Die Baubewilligung ist folglich insoweit abzuändern.<br />
VB.2003.00336 1. Kammer, 10. März<br />
BEZ 2004 Nr. 27<br />
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