C. Raumplanungs- und Baurecht - Verwaltungsgericht des Kantons ...
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3.1.2 Den Eltern steht es gr<strong>und</strong>sätzlich frei, die im Urteil oder durch Vertrag<br />
festgesetzten Unterhaltsbeiträge für das Kind einvernehmlich abzuändern. Entsprechend<br />
der Gr<strong>und</strong>regel von Art. 134 Abs. 2 ZGB in Verbindung mit Art. 287 Abs. 1<br />
ZGB wird eine solche Vereinbarung für das Kind zwar erst mit der Genehmigung<br />
durch die Vorm<strong>und</strong>schaftsbehörde verbindlich, allerdings ist dieses Erfordernis bei<br />
einer blossen Erhöhung der Beiträge umstritten (vgl. etwa Cyril Hegnauer, Gr<strong>und</strong>riss<br />
<strong>des</strong> Kin<strong>des</strong>rechts <strong>und</strong> <strong>des</strong> übrigen Verwandtschaftsrechts, 5. A., Bern 1999,<br />
§ 21 N. 21.28; Peter Breitschmid, Art. 287 ZGB N. 12 f.). In Bezug auf nacheheliche<br />
Unterhaltsbeiträge zwischen geschiedenen Ehegatten kommt es insbesondere<br />
beim lang dauernden Unterhalt häufig zu Abweichungen zwischen den gemäss<br />
Scheidungsurteil geschuldeten <strong>und</strong> den tatsächlich bezahlten Beiträgen, indem die<br />
Parteien wegen geänderter Umstände in formloser Absprache eine Abänderung der<br />
Beiträge vereinbaren. Dies hat das Steuerrecht zu berücksichtigen, sofern die effektiven<br />
Zahlungen nachgewiesen werden. Verpflichtet sich der Unterhaltspflichtige<br />
beispielsweise, neben monatlichen Rentenzahlungen zusätzlich an bestimmte<br />
Kosten, z. B. Zahnarztkosten, einen Beitrag zu leisten, sind auch diese Beiträge als<br />
Unterhaltsbeiträge zu verstehen (vgl. Thomas Sutter/Dieter Freiburghaus, Kommentar<br />
zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, Art. 134 N. 50; BGE 126 III 49<br />
E. 2; Thomas Ramseier in: Praxiskommentar Scheidungsrecht, Basel etc. 2000,<br />
Anh. St. N. 50; Patrick Holtz, Steuerrechtliche Folgen der Ehescheidung,<br />
Bern/Stuttgart 1989, S. 133, 147 ff. <strong>und</strong> 172 f.). Analog sollte auch hinsichtlich der<br />
Unterhaltsbeiträge für unmündige Kinder vorgegangen werden.<br />
3.2 In Bezug auf die Abzugsfähigkeit der Unterhaltsbeiträge geht die Rekurskommission<br />
davon aus, der steuerrechtliche Begriff der Alimente sei eng zivilrechtlich<br />
auszulegen <strong>und</strong> dürfe nicht auf wirtschaftlich gleichartige Tatbestände<br />
ausgeweitet werden. Die vom Pflichtigen für die musikalische Erziehung seines<br />
Sohns aufgewendeten Zahlungen stellten keine Unterhaltsbeiträge im Sinn von § 31<br />
Abs. 1 lit. c StG dar. Einerseits fielen sie nicht während der gesamten Dauer der<br />
Unterhaltspflicht an <strong>und</strong> unterlägen gewissen Schwankungen; andererseits könne<br />
der Pflichtige jederzeit selbst entscheiden, ob er diese Zahlungen weiterhin leisten<br />
wolle. Im Übrigen seien solche Zuwendungen vom Empfänger bzw. <strong>des</strong>sen Mutter<br />
nicht als Einkommen zu versteuern.<br />
3.3 Der Pflichtige will für das Jahr 2000 Unterhaltsbeiträge von Fr. 2 752.– in<br />
Abzug bringen, welche er zusätzlich zu den gemäss Scheidungsurteil geschuldeten<br />
Beiträgen von aufger<strong>und</strong>et Fr. 12 000.– für seinen unmündigen Sohn bezahlt hat.<br />
Dabei beruft er sich auf eine mündliche Vereinbarung mit seiner geschiedenen<br />
Frau, wonach er sich verpflichtet habe, im Wesentlichen die Ausbildungskosten für<br />
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