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C. Raumplanungs- und Baurecht - Verwaltungsgericht des Kantons ...

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3.1.2 Den Eltern steht es gr<strong>und</strong>sätzlich frei, die im Urteil oder durch Vertrag<br />

festgesetzten Unterhaltsbeiträge für das Kind einvernehmlich abzuändern. Entsprechend<br />

der Gr<strong>und</strong>regel von Art. 134 Abs. 2 ZGB in Verbindung mit Art. 287 Abs. 1<br />

ZGB wird eine solche Vereinbarung für das Kind zwar erst mit der Genehmigung<br />

durch die Vorm<strong>und</strong>schaftsbehörde verbindlich, allerdings ist dieses Erfordernis bei<br />

einer blossen Erhöhung der Beiträge umstritten (vgl. etwa Cyril Hegnauer, Gr<strong>und</strong>riss<br />

<strong>des</strong> Kin<strong>des</strong>rechts <strong>und</strong> <strong>des</strong> übrigen Verwandtschaftsrechts, 5. A., Bern 1999,<br />

§ 21 N. 21.28; Peter Breitschmid, Art. 287 ZGB N. 12 f.). In Bezug auf nacheheliche<br />

Unterhaltsbeiträge zwischen geschiedenen Ehegatten kommt es insbesondere<br />

beim lang dauernden Unterhalt häufig zu Abweichungen zwischen den gemäss<br />

Scheidungsurteil geschuldeten <strong>und</strong> den tatsächlich bezahlten Beiträgen, indem die<br />

Parteien wegen geänderter Umstände in formloser Absprache eine Abänderung der<br />

Beiträge vereinbaren. Dies hat das Steuerrecht zu berücksichtigen, sofern die effektiven<br />

Zahlungen nachgewiesen werden. Verpflichtet sich der Unterhaltspflichtige<br />

beispielsweise, neben monatlichen Rentenzahlungen zusätzlich an bestimmte<br />

Kosten, z. B. Zahnarztkosten, einen Beitrag zu leisten, sind auch diese Beiträge als<br />

Unterhaltsbeiträge zu verstehen (vgl. Thomas Sutter/Dieter Freiburghaus, Kommentar<br />

zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, Art. 134 N. 50; BGE 126 III 49<br />

E. 2; Thomas Ramseier in: Praxiskommentar Scheidungsrecht, Basel etc. 2000,<br />

Anh. St. N. 50; Patrick Holtz, Steuerrechtliche Folgen der Ehescheidung,<br />

Bern/Stuttgart 1989, S. 133, 147 ff. <strong>und</strong> 172 f.). Analog sollte auch hinsichtlich der<br />

Unterhaltsbeiträge für unmündige Kinder vorgegangen werden.<br />

3.2 In Bezug auf die Abzugsfähigkeit der Unterhaltsbeiträge geht die Rekurskommission<br />

davon aus, der steuerrechtliche Begriff der Alimente sei eng zivilrechtlich<br />

auszulegen <strong>und</strong> dürfe nicht auf wirtschaftlich gleichartige Tatbestände<br />

ausgeweitet werden. Die vom Pflichtigen für die musikalische Erziehung seines<br />

Sohns aufgewendeten Zahlungen stellten keine Unterhaltsbeiträge im Sinn von § 31<br />

Abs. 1 lit. c StG dar. Einerseits fielen sie nicht während der gesamten Dauer der<br />

Unterhaltspflicht an <strong>und</strong> unterlägen gewissen Schwankungen; andererseits könne<br />

der Pflichtige jederzeit selbst entscheiden, ob er diese Zahlungen weiterhin leisten<br />

wolle. Im Übrigen seien solche Zuwendungen vom Empfänger bzw. <strong>des</strong>sen Mutter<br />

nicht als Einkommen zu versteuern.<br />

3.3 Der Pflichtige will für das Jahr 2000 Unterhaltsbeiträge von Fr. 2 752.– in<br />

Abzug bringen, welche er zusätzlich zu den gemäss Scheidungsurteil geschuldeten<br />

Beiträgen von aufger<strong>und</strong>et Fr. 12 000.– für seinen unmündigen Sohn bezahlt hat.<br />

Dabei beruft er sich auf eine mündliche Vereinbarung mit seiner geschiedenen<br />

Frau, wonach er sich verpflichtet habe, im Wesentlichen die Ausbildungskosten für<br />

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