C. Raumplanungs- und Baurecht - Verwaltungsgericht des Kantons ...
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behörde nach Durchführung der UVP über deren Erteilung hätte entscheiden können.<br />
Erst für den Fall, dass die Bewilligung nicht hätte erteilt werden können, wäre<br />
mit Blick auf die Wiederherstellung <strong>des</strong> rechtmässigen Zustands zu prüfen gewesen,<br />
wieweit der Bauherrschaft der Abbruch oder die Änderung der bereits erstellten<br />
Baute noch zugemutet werden kann (Kölz/Bosshart/Röhl, § 30 N. 52 ff.; Haller/<br />
Karlen, N. 859 ff.; Hänni, S. 326 ff.; Fritzsche/Bösch, S. 24–9 ff.). Nachdem der<br />
Beschwerdegegner den Entscheid <strong>des</strong> Regierungsrats jedoch nicht angefochten hat,<br />
ist dieser insoweit in Rechtskraft erwachsen. Die Baubewilligung kann daher mit<br />
Bezug auf den Bestand der Anlage nicht mehr in Frage gestellt werden, sondern es<br />
kommen nur noch Auflagen bzw. zusätzliche Massnahmen in Betracht.<br />
3.2.2 Die Beschwerdeführerin lässt geltend machen, der Durchführung einer<br />
nachträglichen UVP käme höchstens verfahrensrechtlicher Selbstzweckcharakter<br />
zu, da die Auswirkungen der ersten Ausbauetappe, die hier beurteilt werden müssten,<br />
im UVB zur zweiten <strong>und</strong> dritten Ausbauetappe vom 13. August 1999 behandelt<br />
worden seien. Es ergebe sich aus diesem Bericht, dass die erste Etappe nur<br />
marginale Auswirkungen zu Folge habe.<br />
Selbst wenn einzelne Auswirkungen der ersten Ausbauetappe im genannten<br />
Umweltverträglichkeitsbericht mitberücksichtigt wurden, stand diese nicht im<br />
Zentrum der Untersuchung. Es widerspräche dem Zweck der UVP, wenn an die<br />
Stelle präziser, projektbezogener Gesamtanalysen Nebenaspekte eines anderen<br />
UVB treten könnten. Dass bereits gewisse Daten erhoben worden sind, vermag die<br />
Beschwerdeführerin allenfalls im eigens zu erstellenden UVB zu verwerten. Das<br />
Interesse der Beschwerdeführerin, keine nachträgliche UVP durchführen zu müssen,<br />
wiegt auch <strong>des</strong>halb nicht schwer, weil sie diese Pflicht <strong>und</strong> die damit verb<strong>und</strong>enen<br />
Kostenfolgen bei einer korrekten Durchführung <strong>des</strong> Bewilligungsverfahrens<br />
ohnehin getroffen hätten.<br />
3.2.3 Die Beschwerdeführerin bringt im Übrigen zu Recht nicht vor, dass sich<br />
der Beschwerdegegner den Bauentscheid zu spät habe zustellen lassen <strong>und</strong> dieser<br />
allein schon aus Gründen der Rechtssicherheit nicht mehr hätte (teilweise) aufgehoben<br />
werden dürfen (vgl. etwa BGE 102 Ib 91 E. 3). Bei einer Zeitspanne von<br />
etwas über 13 Monaten zwischen der Erteilung der Bewilligung <strong>und</strong> dem nachträglichen<br />
Zustellungsbegehren würde sich ein solcher Schluss auch verbieten.<br />
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