C. Raumplanungs- und Baurecht - Verwaltungsgericht des Kantons ...
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auf eine genau eingegrenzte Materie zu beschränken, wenigstens die Gr<strong>und</strong>züge zu<br />
regeln sowie Inhalt, Zweck <strong>und</strong> Ausmass der erteilten Ermächtigung zu definieren;<br />
Blankovollmachten sind unzulässig.<br />
Kraft § 56 PG erlässt der Regierungsrat einerseits der kantonsrätlichen Genehmigung<br />
bedürfende Personalverordnungen, um unter anderem im Sinn von § 12<br />
Abs. 3 PG die Anstellungsbehörde zu bezeichnen (Abs. 1; oben 6.2.1 Abs. 1), anderseits<br />
die weiteren Verordnungen zum Vollzug <strong>des</strong> Personalgesetzes (Abs. 2); alle<br />
diese Verordnungen gelten auch für das Personal der Rechtspflege, soweit die obersten<br />
kantonalen Gerichte nicht in gemeinsamen Verordnungen ergänzende oder<br />
abweichende Regelungen treffen, wobei sich die Genehmigungspflicht nach Abs. 1<br />
richtet (Abs. 3 Sätze 1 f.). Angesichts <strong>des</strong>sen ist schwer verständlich, warum die<br />
Beschwerde ausführt, § 56 Abs. 3 PG erwähne weder die Personalverordnung noch<br />
§ 12 Abs. 3 PG; denn zumin<strong>des</strong>t implizit geschieht das durchaus.<br />
6.3.2 Mit Beschluss vom 20. Januar 1999, publiziert am 19. folgenden Monats,<br />
setzte der Regierungsrat das Personalgesetz samt <strong>des</strong>sen Verfassungsgr<strong>und</strong>lage,<br />
Art. 11 Abs. 2 Satz 2 KV, – bei<strong>des</strong> vom Volk am 27. September 1998 angenommen<br />
– auf den 1. Juli jenes Jahres in Kraft (OS 55, 62). Letzteres tat er ebenso<br />
einerseits mit der Personalverordnung, veröffentlicht im Amtsblatt am 29. Januar 1999<br />
sowie nach der kantonsrätlichen Genehmigung vom 22. März 1999 in der Gesetzessammlung<br />
am 20. April 1999 (§ 53 Abs. 1 PV; ABl 1999, 114 ff.; OS 55, 196 ff.,<br />
insbesondere 210), anderseits mit der am 18. Juni 1999 publizierten Vollzugsverordnung<br />
zum Personalgesetz (§ 169 Abs. 1 VVPG; OS 55, 249 ff., namentlich 296).<br />
Die B<strong>und</strong>esversammlung gewährleistete mit Beschluss vom 21. Dezember 1999<br />
unter anderem Art. 11 Abs. 2 KV (BBl 2000, 131).<br />
Aus dem eben aufgezeichneten Ablauf – Erlass der Personalverordnung, ehe<br />
das Inkraftsetzen <strong>des</strong> Personalgesetzes samt Verfassungsartikel, worauf sie sich hätte<br />
stützen müssen, veröffentlicht worden sei; Genehmigung der Personalverordnung<br />
<strong>und</strong> Publikation der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz, bevor dasselbe<br />
<strong>und</strong> seine Verfassungsgr<strong>und</strong>lage in Kraft getreten seien; Inkrafttreten <strong>des</strong> Personalrechts,<br />
ohne dass die B<strong>und</strong>esversammlung <strong>des</strong>sen Verfassungsbasis gewährleistet<br />
habe – schliesst die Beschwerde, Personalverordnung <strong>und</strong> Vollzugsverordnung zum<br />
Personalgesetz seien jedenfalls insofern nichtig, als diese beiden Rechtssetzungsakte<br />
die an- bzw. das Arbeitszeugnis ausstellende Behörde bezeichneten.<br />
Hierzu gilt es sogleich daran zu erinnern, dass anstellende <strong>und</strong> Zeugnisbehörde<br />
nicht von vornherein übereinstimmen müssen (oben 6.2). Sollte folglich<br />
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