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C. Raumplanungs- und Baurecht - Verwaltungsgericht des Kantons ...

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77, 78, 79<br />

77. Wenn die Änderung einer UVP-pflichtigen Anlage in Frage steht <strong>und</strong> diese<br />

Änderung umweltrelevante Änderungen zeitigt, muss sinnvollerweise diejenige<br />

Behörde über die Bewilligung entscheiden, die für UV-pflichtige Anlagen<br />

generell zuständig ist. Ob sich dabei auch die Frage einer neuen UVP<br />

stellt, ist nicht ausschlaggebend. Zuständige Rekursinstanz ist demnach der<br />

Regierungsrat. § 329 Abs. 2 lit. c PBG.<br />

VB.2004.00099 1. Kammer, 2. Juni<br />

BEZ 2004 Nr. 68<br />

Auf eine gegen diesen Entscheid gerichtete staatsrechtliche Beschwerde ist das B<strong>und</strong>esgericht<br />

am 23. November 2004 nicht eingetreten (BGr, 23. November 2004, 1P.438/2004, www.bger.ch).<br />

78. Beim Entscheid über die Verhältnismässigkeit <strong>des</strong> Abbruchs einer eigenmächtig<br />

erstellten baurechtswidrigen Baute sind bei den für einen Abbruch<br />

sprechenden allgemeinen Interessen auch diejenigen der Nachbarn an der<br />

Schaffung rechtmässiger Verhältnisse zu berücksichtigen. § 341 PBG.<br />

VB.2004.00151 1. Kammer, 14. Juli<br />

79. Der Bestan<strong>des</strong>schutz im Sinn von § 357 Abs. 1 PBG erfasst nur bestehende<br />

Bauten <strong>und</strong> Anlagen, nicht auch bewilligte, aber noch nicht ausgeführte<br />

Projekte. § 357 Abs. 1 PBG.<br />

VB.2004.00038 1. Kammer, 21. April<br />

BEZ 2004 Nr. 28<br />

151

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