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C. Raumplanungs- und Baurecht - Verwaltungsgericht des Kantons ...

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74, 75, 76<br />

74. Abgrabungen machen ein unter dem gewachsenen Terrain liegen<strong>des</strong> Gebäude<br />

nicht zu einem oberirdischen Gebäude. Die Regel von § 269 PBG gilt<br />

nicht nur für die das gewachsene Terrain um bis zu 50 cm überragenden,<br />

sondern auch für die durch Abgrabungen freigelegten Teile einer unterirdischen<br />

Baute. § 269 PBG.<br />

148<br />

VB.2004.00202 1. Kammer, 18. August<br />

BEZ 2004 Nr. 66<br />

75. Ob eine bauliche Massnahme bewilligungspflichtig ist, ist im baurechtlichen<br />

Verfahren zu klären. Bei der Frage, ob ein solches Verfahren überhaupt<br />

einzuleiten ist, steht der Baubehörde ein erheblicher Ermessenspielraum<br />

zu. Bestehen für sie Anhaltspunkte, dass ein bewilligungspflichtiger<br />

Sachverhalt vorliegen könnte, wird sie im Zweifelsfall ein Bewilligungsverfahren<br />

einzuleiten haben. Vor allem bei Nutzungsänderungen bestehender<br />

Bauten oder Anlagen wird oft erst eine genauere Untersuchungen ergeben,<br />

ob die Zweckänderung der baurechtlichen Bewilligungspflicht untersteht.<br />

§ 309 PBG.<br />

VB.2004.00074 3. Kammer, 10. Juni<br />

BEZ 2004 Nr. 47<br />

Das B<strong>und</strong>esgericht hat eine <strong>Verwaltungsgericht</strong>sbeschwerde gegen diesen Entscheid am 14. Dezember<br />

2004 abgewiesen (BGr, 14. Dezember 2004, 1A.204/2004, www.bger.ch).<br />

76. Aushubarbeiten gelten dann nicht als Baubeginn, wenn sie keinen Willen<br />

erkennen lassen, das Bauvorhaben ohne Verzögerung <strong>und</strong> unnötige Unterbrechungen<br />

zu Ende zu führen. § 322 Abs. 1 PBG.<br />

2.1 Als Baubeginn für Neubauten gilt gr<strong>und</strong>sätzlich der Aushub bzw. der Abbruch<br />

einer bestehenden Baute. Dabei wird jedoch vorausgesetzt, dass aus diesen<br />

Vorkehren auf den ernstlichen Willen geschlossen werden kann, das Bauvorhaben<br />

ohne Verzögerung <strong>und</strong> unnötige Unterbrechungen auszuführen (RB 1987 Nr. 85 =<br />

ZBl 89/1988, S. 256 = BEZ 1987 Nr. 38). Ob dies zutrifft, ist nach den gesamten<br />

Umständen zu entscheiden (Mäder, Rz. 410, mit weiteren Hinweisen, auch zum<br />

Folgenden). Mithin bildet der Aushub bzw. der Abbruch zwar ein gewichtiges Indiz

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