C. Raumplanungs- und Baurecht - Verwaltungsgericht des Kantons ...
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74, 75, 76<br />
74. Abgrabungen machen ein unter dem gewachsenen Terrain liegen<strong>des</strong> Gebäude<br />
nicht zu einem oberirdischen Gebäude. Die Regel von § 269 PBG gilt<br />
nicht nur für die das gewachsene Terrain um bis zu 50 cm überragenden,<br />
sondern auch für die durch Abgrabungen freigelegten Teile einer unterirdischen<br />
Baute. § 269 PBG.<br />
148<br />
VB.2004.00202 1. Kammer, 18. August<br />
BEZ 2004 Nr. 66<br />
75. Ob eine bauliche Massnahme bewilligungspflichtig ist, ist im baurechtlichen<br />
Verfahren zu klären. Bei der Frage, ob ein solches Verfahren überhaupt<br />
einzuleiten ist, steht der Baubehörde ein erheblicher Ermessenspielraum<br />
zu. Bestehen für sie Anhaltspunkte, dass ein bewilligungspflichtiger<br />
Sachverhalt vorliegen könnte, wird sie im Zweifelsfall ein Bewilligungsverfahren<br />
einzuleiten haben. Vor allem bei Nutzungsänderungen bestehender<br />
Bauten oder Anlagen wird oft erst eine genauere Untersuchungen ergeben,<br />
ob die Zweckänderung der baurechtlichen Bewilligungspflicht untersteht.<br />
§ 309 PBG.<br />
VB.2004.00074 3. Kammer, 10. Juni<br />
BEZ 2004 Nr. 47<br />
Das B<strong>und</strong>esgericht hat eine <strong>Verwaltungsgericht</strong>sbeschwerde gegen diesen Entscheid am 14. Dezember<br />
2004 abgewiesen (BGr, 14. Dezember 2004, 1A.204/2004, www.bger.ch).<br />
76. Aushubarbeiten gelten dann nicht als Baubeginn, wenn sie keinen Willen<br />
erkennen lassen, das Bauvorhaben ohne Verzögerung <strong>und</strong> unnötige Unterbrechungen<br />
zu Ende zu führen. § 322 Abs. 1 PBG.<br />
2.1 Als Baubeginn für Neubauten gilt gr<strong>und</strong>sätzlich der Aushub bzw. der Abbruch<br />
einer bestehenden Baute. Dabei wird jedoch vorausgesetzt, dass aus diesen<br />
Vorkehren auf den ernstlichen Willen geschlossen werden kann, das Bauvorhaben<br />
ohne Verzögerung <strong>und</strong> unnötige Unterbrechungen auszuführen (RB 1987 Nr. 85 =<br />
ZBl 89/1988, S. 256 = BEZ 1987 Nr. 38). Ob dies zutrifft, ist nach den gesamten<br />
Umständen zu entscheiden (Mäder, Rz. 410, mit weiteren Hinweisen, auch zum<br />
Folgenden). Mithin bildet der Aushub bzw. der Abbruch zwar ein gewichtiges Indiz