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C. Raumplanungs- und Baurecht - Verwaltungsgericht des Kantons ...

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persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV), bedeutet jedoch etwa im Vergleich zu<br />

einer Haftstrafe oder einem Berufsverbot einen eher leichten Eingriff. Allein aufgr<strong>und</strong><br />

dieses Kriteriums wäre eine zweijährige Verfahrensdauer an sich noch nicht<br />

zu beanstanden. Als weiteres Kriterium ist in<strong>des</strong>sen die Komplexität <strong>des</strong> Falls zu<br />

berücksichtigen. Hier fällt auf, dass der Regierungsrat nicht nur in Bezug auf den<br />

Sachverhalt, sondern auch in Bezug auf die rechtliche Würdigung auf das Urteil<br />

<strong>des</strong> Obergerichts abzustellen hatte (BGE 119 Ib 158 E. 3c). Hinsichtlich <strong>des</strong><br />

Tatbestands der Vereitelung der Blutprobe konnte der Regierungsrat ohne weiteres<br />

von der strafrechtlichen (Art. 91 Abs. 3 SVG) auf die verwaltungsrechtliche Qualifikation<br />

(Art. 16 Abs. 3 lit. g SVG) schliessen. Der Regierungsrat hätte sich somit<br />

nur noch mit den Rügen der rechtsungleichen Behandlung <strong>und</strong> der Unverhältnismässigkeit<br />

der angeordneten Massnahme auseinander setzen müssen (was er dann<br />

allerdings unterliess; […]). Der Fall erwies sich damit nach Abschluss <strong>des</strong> Strafverfahrens<br />

weder in Bezug auf Sachverhalt noch rechtliche Beurteilung als sonderlich<br />

komplex. Die Verfahrensdauer steht daher in einem Missverhältnis zur Komplexität<br />

<strong>des</strong> Falls. Weiter hatte der Beschwerdeführer, wie bereits erwähnt (E. 3.1), an der<br />

Verfahrensdauer keinerlei Verschulden. Als Letztes ist schliesslich die Behandlung<br />

<strong>des</strong> Falls durch die Rekursinstanz zu berücksichtigen. Hier fällt in Betracht, dass für<br />

die Zeit zwischen Abschluss <strong>des</strong> Schriftenwechsels <strong>und</strong> Entscheid der Vorinstanz<br />

aus den Akten keinerlei Verfahrenshandlungen hervorgehen. Unter Berücksichtigung<br />

der genannten Kriterien erweist sich die Dauer <strong>des</strong> Rekursverfahrens als zu<br />

lang.<br />

3.4 Betrachtet man das Verfahren in seiner Gesamtheit, ist eine Verletzung <strong>des</strong><br />

Beschleunigungsgebots festzustellen. Die Sistierung <strong>des</strong> Administrativverfahrens<br />

bis zum Abschluss <strong>des</strong> Strafverfahrens dient der sorgfältigen – <strong>und</strong> in aller Regel<br />

für die Entzugsbehörde verbindlichen – Abklärung <strong>des</strong> Sachverhalts durch die<br />

Strafbehörden. Steht das Resultat jedoch erst einmal fest, haben Verwaltungsbehörde<br />

<strong>und</strong> Rechtsmittelinstanzen das Administrativverfahren mit der notwendigen<br />

Beförderlichkeit zu erledigen (vgl. BGE 127 II 297, 301 E. 3d; vgl. auch BGE 120<br />

Ib 504 E. 5: Dauer von insgesamt fünfeinhalb Jahren; zwei Entscheide <strong>des</strong> kantonalen<br />

Rekursgerichts wurden jeweils vom B<strong>und</strong>esgericht aufgehoben). Anderenfalls<br />

führt der Dualismus von Straf- <strong>und</strong> Entzugsverfahren zu einer überlangen<br />

Verfahrensdauer (vgl. Andreas Kley, Die Anwendung der Garantien <strong>des</strong> Art. 6<br />

EMRK auf Verfahren betreffend den Führerausweisentzug, in: René Schaffhauser<br />

[Hrsg.], Aktuelle Fragen <strong>des</strong> Straf- <strong>und</strong> Administrativmassnahmenrechts im Strassenverkehr,<br />

St. Gallen 1995, S. 99, 122). Die Pflicht zur Verfahrensbeschleunigung<br />

wurde im vorliegenden Fall durch die Vorinstanz verletzt. Damit sind alle von der<br />

b<strong>und</strong>esgerichtlichen Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen (E. 3.1) für<br />

eine Unterschreitung der Min<strong>des</strong>tdauer oder gar einen gänzlichen Verzicht auf den<br />

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