C. Raumplanungs- und Baurecht - Verwaltungsgericht des Kantons ...
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80, 81<br />
stellt bleiben, da auch die dortige Begründung nicht ausreicht. Selbst wenn – wie<br />
in der Rekursvernehmlassung ausgeführt wird – nur die Brechanlage für sich allein<br />
zu beurteilen wäre <strong>und</strong> es <strong>des</strong>halb wahrscheinlich wäre, dass wegen <strong>des</strong> Betriebs an<br />
nur drei Tagen pro Jahr die Belastungsgrenzwerte insofern eingehalten würden,<br />
müsste die Plausibilität einer solchen Folgerung unter Hinweis auf die geltenden<br />
Grenzwerte, die für die Ermittlung der Belastung massgeblichen Orte (Art. 39 LSV)<br />
<strong>und</strong> einer überschlagsmässigen Ermittlung <strong>des</strong> Beurteilungspegels nach Anhang 6<br />
zur LSV dargelegt werden. Wenn Art. 36 Abs. 1 LSV die Vollzugsbehörde die Ermittlung<br />
der Lärmimmissionen nur verlangt, wenn sie Gr<strong>und</strong> zur Annahme hat,<br />
dass die massgeblichen Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung<br />
zu erwarten ist, verlangt die Begründungspflicht min<strong>des</strong>tens einen nachvollziehbaren<br />
Hinweis darauf, weshalb kein Gr<strong>und</strong> für eine solche Annahme besteht;<br />
das muss besonders gelten, wenn es wie hier um die nachträgliche Bewilligung<br />
einer Anlage geht, deren bisheriger Betrieb bereits zu Lärmklagen geführt hat.<br />
Sodann sind gemäss Art. 8 USG die Einwirkungen sowohl einzeln als auch<br />
gesamthaft <strong>und</strong> nach ihrem Zusammenwirken zu beurteilen. Zu den Emissionen<br />
eines Lagerplatzes für Bauschutt mit Aufbereitungsanlage gehören alle mit der Anlieferung,<br />
dem Abladen, dem Sortieren, dem Zurichten für die Brechanlage, dem<br />
Brechen selber, dem Aufladen <strong>und</strong> dem Wegführen verb<strong>und</strong>enen Auswirkungen.<br />
Solche Tätigkeiten sind mit dem Betrieb <strong>des</strong> Bauschuttlagerplatzes <strong>und</strong> der Brechanlage<br />
offenk<strong>und</strong>ig verb<strong>und</strong>en, doch lässt sich den Akten nichts entnehmen, was<br />
die insgesamt verarbeiteten Mengen, den zeitlichen Umfang dieser Tätigkeiten <strong>und</strong><br />
die damit verb<strong>und</strong>enen Emissionen betrifft. Der Sachverhalt ist auch insofern unzureichend<br />
geklärt, <strong>und</strong> beide Bewilligungen sind auch aus diesem Gr<strong>und</strong> aufzuheben.<br />
Die Bewilligungsbehörden werden diese Untersuchungen nachholen müssen;<br />
ob gestützt auf Art. 25 Abs. 1 USG eine Lärmprognose zu verlangen ist, werden sie<br />
im Rahmen dieser Sachverhaltsermittlung zu entscheiden haben.<br />
154<br />
VB.2003.00288 1. Kammer, 11. Februar<br />
BEZ 2004 Nr. 31<br />
URP 2004 S. 336<br />
81. Wurde zu Unrecht auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
(UVP) verzichtet, erwächst die Baubewilligung so lange nicht in<br />
Rechtskraft, als sie von einem Beschwerdeführer angefochten werden kann.<br />
Die Baubewilligung muss daher vollumfänglich aufgehoben werden. Erst<br />
für den Fall, dass die Bewilligung nicht erteilt werden kann, ist mit Blick