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C. Raumplanungs- und Baurecht - Verwaltungsgericht des Kantons ...

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80, 81<br />

stellt bleiben, da auch die dortige Begründung nicht ausreicht. Selbst wenn – wie<br />

in der Rekursvernehmlassung ausgeführt wird – nur die Brechanlage für sich allein<br />

zu beurteilen wäre <strong>und</strong> es <strong>des</strong>halb wahrscheinlich wäre, dass wegen <strong>des</strong> Betriebs an<br />

nur drei Tagen pro Jahr die Belastungsgrenzwerte insofern eingehalten würden,<br />

müsste die Plausibilität einer solchen Folgerung unter Hinweis auf die geltenden<br />

Grenzwerte, die für die Ermittlung der Belastung massgeblichen Orte (Art. 39 LSV)<br />

<strong>und</strong> einer überschlagsmässigen Ermittlung <strong>des</strong> Beurteilungspegels nach Anhang 6<br />

zur LSV dargelegt werden. Wenn Art. 36 Abs. 1 LSV die Vollzugsbehörde die Ermittlung<br />

der Lärmimmissionen nur verlangt, wenn sie Gr<strong>und</strong> zur Annahme hat,<br />

dass die massgeblichen Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung<br />

zu erwarten ist, verlangt die Begründungspflicht min<strong>des</strong>tens einen nachvollziehbaren<br />

Hinweis darauf, weshalb kein Gr<strong>und</strong> für eine solche Annahme besteht;<br />

das muss besonders gelten, wenn es wie hier um die nachträgliche Bewilligung<br />

einer Anlage geht, deren bisheriger Betrieb bereits zu Lärmklagen geführt hat.<br />

Sodann sind gemäss Art. 8 USG die Einwirkungen sowohl einzeln als auch<br />

gesamthaft <strong>und</strong> nach ihrem Zusammenwirken zu beurteilen. Zu den Emissionen<br />

eines Lagerplatzes für Bauschutt mit Aufbereitungsanlage gehören alle mit der Anlieferung,<br />

dem Abladen, dem Sortieren, dem Zurichten für die Brechanlage, dem<br />

Brechen selber, dem Aufladen <strong>und</strong> dem Wegführen verb<strong>und</strong>enen Auswirkungen.<br />

Solche Tätigkeiten sind mit dem Betrieb <strong>des</strong> Bauschuttlagerplatzes <strong>und</strong> der Brechanlage<br />

offenk<strong>und</strong>ig verb<strong>und</strong>en, doch lässt sich den Akten nichts entnehmen, was<br />

die insgesamt verarbeiteten Mengen, den zeitlichen Umfang dieser Tätigkeiten <strong>und</strong><br />

die damit verb<strong>und</strong>enen Emissionen betrifft. Der Sachverhalt ist auch insofern unzureichend<br />

geklärt, <strong>und</strong> beide Bewilligungen sind auch aus diesem Gr<strong>und</strong> aufzuheben.<br />

Die Bewilligungsbehörden werden diese Untersuchungen nachholen müssen;<br />

ob gestützt auf Art. 25 Abs. 1 USG eine Lärmprognose zu verlangen ist, werden sie<br />

im Rahmen dieser Sachverhaltsermittlung zu entscheiden haben.<br />

154<br />

VB.2003.00288 1. Kammer, 11. Februar<br />

BEZ 2004 Nr. 31<br />

URP 2004 S. 336<br />

81. Wurde zu Unrecht auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

(UVP) verzichtet, erwächst die Baubewilligung so lange nicht in<br />

Rechtskraft, als sie von einem Beschwerdeführer angefochten werden kann.<br />

Die Baubewilligung muss daher vollumfänglich aufgehoben werden. Erst<br />

für den Fall, dass die Bewilligung nicht erteilt werden kann, ist mit Blick

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