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C. Raumplanungs- und Baurecht - Verwaltungsgericht des Kantons ...

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sich ansonsten ohnehin eine Zuständigkeit <strong>des</strong> Handelsgerichtspräsidenten (vorn<br />

6.3.2.1 Abs. 2 f., 6.3.2.3 Abs. 3).<br />

§ 139 Abs. 4 VVPG insbesondere delegiert den obersten kantonalen Gerichten,<br />

die Zuständigkeit unter anderem für Arbeitszeugnisse festzulegen. Die Beschwerde<br />

findet dies ebenso ungültig. Ob das im Ergebnis stimme, mag als für den<br />

Verfahrensausgang unerheblich offen bleiben. Immerhin fragt sich, ob einer solchen<br />

Delegation nicht die erforderliche ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung<br />

fehle; denn § 56 Abs. 1 f. <strong>und</strong> 3 Sätze 1 f. PG könnte so aufgefasst werden, dass zunächst<br />

der Regierungsrat auch für das Personal der Rechtspflege alle unbedingt<br />

nötigen Vollzugsvorschriften wie etwa über die Zeugniskompetenz schaffen müsse,<br />

wozu erst die obersten kantonalen Gerichte in gemeinsamen Verordnungen ergänzende<br />

oder abweichende Regelungen treffen dürften (siehe oben 6.3.1 Abs. 1 <strong>und</strong> 3,<br />

ebenso zum Folgenden; ABl 1996, 1160–1163). Jedenfalls haben die vereinigten<br />

höchsten Gerichte insofern keine Norm erlassen (vgl. vorn 6.2.3 Abs. 2); <strong>und</strong> § 139<br />

Abs. 4 VVPG als Subdelegation an die Einzelnen von ihnen zu interpretieren, verbietet<br />

sich wohl mangels ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung hierfür.<br />

Die Beschwerde erachtet es wegen <strong>des</strong> Begriffs «Ausstellen» in § 139 Abs. 2<br />

VVPG als unklar, ob die Vorstehenden einer Direktion bzw. eines Amts das Zeugnis<br />

direkt Untergebener nur für ihre jeweiligen Einheiten unterzeichnen oder auch<br />

inhaltlich bestimmen dürften; aus Abs. 3 derselben Vorschrift erhellt jedoch, dass<br />

bei<strong>des</strong> gemeint sei (oben 6.2.3 Abs. 1, auch zum Folgenden). Scheint es nach dem<br />

in den zwei vorigen Absätzen Erwogenen an einer gültigen gerichtlichen Vollzugsnorm<br />

über die Zeugniskompetenz zu gebrechen, müsste alsdann insofern eine analoge<br />

Anwendung von § 139 Abs. 2 f. VVPG für den Beschwerdeführer entgegen<br />

<strong>des</strong>sen Zweifeln zwanglos die Zuständigkeit <strong>des</strong> Handelsgerichtspräsidenten als<br />

<strong>des</strong> unmittelbar Vorgesetzten zeitigen (vgl. vorn 6.2.3 Abs. 3).<br />

6.3.4 Die Kammer neigte im Beschluss vom 13. März 2002 noch eher zur<br />

Ansicht, die Vorinstanz müsse wegen ihrer laut § 21 Abs. 1 Satz 1 <strong>und</strong> Abs. 2 VOG<br />

allgemeinen Zuständigkeit für die Justizverwaltung das Zeugnis <strong>des</strong> Beschwerdeführers<br />

ausstellen; sie verwies im Kontext auf § 139 Abs. 4 VVPG. Diese Bestimmung<br />

trägt in<strong>des</strong> kaum (oben 6.3.3 Abs. 2, auch zum Folgenden). Aus unterschiedlichen<br />

Gründen verwerfen Beschwerdeführer <strong>und</strong> Vorinstanz die Kompetenz der<br />

Letzteren für das Arbeitszeugnis <strong>des</strong> Ersteren. Das Gegenteil dürfte sich nur mehr<br />

aus § 49 GVG gewinnen lassen, worauf unter anderem sich übrigens die Verordnung<br />

über die Organisation <strong>des</strong> Obergerichts einleitend stützt (vgl. vorn 6.2.1 Abs. 2).<br />

§ 49 GVG ist freilich die ältere sowie personalrechtlich weniger spezielle Norm als<br />

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