C. Raumplanungs- und Baurecht - Verwaltungsgericht des Kantons ...
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f) Steuerstrafverfahren<br />
103. Auch bei der wegen Verletzung von im DBG statuierten Verfahrenspflichten<br />
ausgefällten Busse handelt es sich um eine echte kriminalrechtliche Strafe.<br />
Im entsprechenden Verfahren sind mithin die strafprozessualen Garantien<br />
von BV <strong>und</strong> EMRK zu beachten. Art. 29 Abs. 2, Art. 32 Abs. 2 BV. Art. 126<br />
Abs. 2, Art. 174, Art. 182 DBG. Art. 48 Ziff. 2, Art. 63 StGB.<br />
1. Wer einer Pflicht, die ihm nach den Vorschriften <strong>des</strong> DBG oder nach einer<br />
aufgr<strong>und</strong> dieses Gesetzes getroffenen Anordnung obliegt, trotz Mahnung vorsätzlich<br />
oder fahrlässig nicht nachkommt, insbesondere die Steuererklärung oder die<br />
dazu verlangten Beilagen nicht einreicht, wird laut Art. 174 Abs. 1 lit. a DBG mit<br />
Busse bestraft. Die Busse beträgt gemäss Art. 174 Abs. 2 DBG bis zu 1000 Franken,<br />
in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu 10 000 Franken.<br />
2.1 Gemäss Art. 182 Abs. 1 DBG trifft die mit der Strafverfolgung betraute<br />
Behörde nach Abschluss der Untersuchung eine Straf- oder Einstellungsverfügung,<br />
die sie dem Betroffenen schriftlich eröffnet. Für das Strafverfahren gelten ausserdem<br />
kraft Art. 182 Abs. 3 DBG «sinngemäss» die Vorschriften über die Verfahrensgr<strong>und</strong>sätze,<br />
das Veranlagungs- <strong>und</strong> das Beschwerdeverfahren, d.h. die Art. 109 bis<br />
146 DBG. Somit ist für jede einzelne Bestimmung durch Auslegung zu ermitteln,<br />
ob sie im steuerstrafrechtlichen Verfahren zur Anwendung gelangt <strong>und</strong> mit welcher<br />
Bedeutung. Infolge<strong>des</strong>sen sind diese Vorschriften nur heranzuziehen, soweit sie<br />
sich mit der kriminalrechtlichen Natur der Steuerstrafen vereinbaren oder sich auf<br />
die steuerstrafrechtlichen Erfordernisse ausrichten lassen (vgl. Roman Sieber in:<br />
Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht I/2b, Vorbem. zu Art. 182–183 DBG<br />
N. 2).<br />
Da es sich bei der Busse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten nach Art.<br />
174 DBG um eine echte kriminalrechtliche Strafe handelt (BGr, 28. März 1996,<br />
ASA 66 [1997/98] = StE 1997.B 101.1 Nr. 9), sind im Verfahren überdies die strafprozessualen<br />
Garantien der (EMRK), insbesondere Art. 6 EMRK, <strong>und</strong> der BV,<br />
namentlich Art. 29 Abs. 2 <strong>und</strong> Art. 32 Abs. 1 <strong>und</strong> 2 BV, zu beachten. Diese verankern<br />
den Anspruch auf rechtliches Gehör, auf Unterrichtung über die Anklage, auf<br />
Geltendmachung der Verteidigungsrechte <strong>und</strong> auf Unschuldsvermutung (vgl.<br />
Sieber, Vorbem. zu Art. 182–183 DBG N. 4).<br />
2.2 Art. 182 Abs. 1 DBG verpflichtet die Steuerstrafbehörde ausdrücklich zur<br />
Durchführung einer Untersuchung. Deren Zweck ist die Sachverhaltsermittlung<br />
103<br />
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