C. Raumplanungs- und Baurecht - Verwaltungsgericht des Kantons ...
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Erstens geht es nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung beim öffentlichrechtlichen<br />
Arbeitszeugnis anders als beim zivilrechtlichen nicht eindeutig um<br />
Vermögensrecht (RB 2000 Nr. 28 E. 1.b Abs. 2 f.; VGr, 4. Juli 2001, PB.2001.00006,<br />
E. 1b, www.vgrzh.ch; vgl. auch RB 1988 Nr. 15). Zweitens stellen vermögensrechtliche<br />
Ansprüche staatlich Beschäftigter gemäss Praxis in der Regel keine<br />
wohlerworbenen Rechte dar, sofern nicht das Gesetz die einschlägige Beziehung<br />
ein für alle Mal festlegt oder bestimmte, mit einem einzelnen Dienstverhältnis verb<strong>und</strong>ene<br />
Zusicherungen abgegeben worden sind (BGr, 2. Juli 1999, Pra 89/2000<br />
Nr. 22 E. 3b; VGr, 11. Juni 2003, PB.2003.00009, E. 4a Abs. 2, www.vgrzh.ch;<br />
Häfelin/Müller, Rz. 2053 – alles mit Hinweisen). Drittens schützt die Eigentumsgarantie<br />
ein wohlerworbenes Recht nur, wenn es sich sachenrechtlich fixiert hat;<br />
bei finanziellen Ansprüchen von Beamten aber ist das Vertrauensprinzip als Anknüpfungspunkt<br />
zu behandeln (Dominik Strub, Wohlerworbene Rechte, Fribourg<br />
2001, S. 91–93; Häfelin/Müller, Rz. 1008; siehe ferner Beat Schulthess, Wohlerworbene<br />
Rechte in der schweizerischen Rechtsordnung, Basel 1980, S.103 f.).<br />
Es unterliegt also bereits erheblichen Zweifeln, ob hier prinzipiell ein wohlerworbenes<br />
Recht in Frage stehen kann. Ansonsten liesse sich das Zwischenzeugnis<br />
weder als etwas bestimmt Zugesichertes noch als unabänderlich auffassen. Vielmehr<br />
durfte bzw. musste es, weil es mit der Qualifikation «sehr gut» einen – wie<br />
sich alsbald zeigt – unzutreffenden Eindruck erweckt sowie mangels Verfügungseigenschaft<br />
oder doch eines Rechtsgangs über seinen Inhalt ohnehin nicht in<br />
Rechtskraft erwachsen war, durch das Schlusszeugnis korrigiert werden (Manfred<br />
Rehbinder, Berner Kommentar, 1985, Art. 330a OR N. 11; Daniel Brand et al., Der<br />
Einzelarbeitsvertrag im Obligationenrecht, Muri-Bern 1991, Art. 330a N. 4, 19;<br />
Janssen, S. 152–154; vgl. oben 5.2 Abs. 1). Selbst wenn aber das Zwischenzeugnis<br />
beim Beschwerdeführer relevantes Vertrauen geschaffen haben sollte, gebräche es<br />
als Schutzvoraussetzung nur schon an der Behauptung von <strong>des</strong>sen Betätigung (statt<br />
vieler Elisabeth Chiariello, Treu <strong>und</strong> Glauben als Gr<strong>und</strong>recht nach Art. 9 der<br />
schweizerischen B<strong>und</strong>esverfassung, Bern 2003, S. 120). Ein Mangel, geschweige<br />
denn ein schwer wiegender mit Nichtigkeitsgefahr, liegt <strong>des</strong>halb auch insofern<br />
nicht vor.<br />
VB.2002.00326 4. Kammer, 1. September<br />
Das B<strong>und</strong>esgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid abgewiesen,<br />
soweit darauf einzutreten war (BGr, 14. März 2005, 2P.257/2004, www.bger.ch).<br />
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