C. Raumplanungs- und Baurecht - Verwaltungsgericht des Kantons ...
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die diesem Zeitraum entsprechende Steuer erhoben. Diese Regelung gilt nach § 51<br />
Abs. 4 StG sinngemäss, wenn der Steuerpflichtige während der Steuerperiode Vermögen<br />
erbt oder die wirtschaftliche Zugehörigkeit zu einem anderen Kanton während<br />
der Steuerperiode entfällt.<br />
Die Steuerpflicht endet kraft § 10 Abs. 2 StG mit dem Tod oder dem Wegzug<br />
<strong>des</strong> Steuerpflichtigen aus dem Kanton oder mit dem Wegfall der im Kanton steuerbaren<br />
Werte.<br />
Bei persönlicher Zugehörigkeit, d.h. bei steuerrechtlichem Wohnsitz oder<br />
Aufenthalt im Kanton (§ 3 Abs. 1 StG), ist die Steuerpflicht laut § 5 Abs. 1 StG unbeschränkt;<br />
sie erstreckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten <strong>und</strong><br />
Gr<strong>und</strong>stücke ausserhalb <strong>des</strong> <strong>Kantons</strong>. Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt<br />
sich nach § 5 Abs. 2 StG die Steuerpflicht auf die Teile <strong>des</strong> Einkommens<br />
<strong>und</strong> Vermögens, für die gemäss § 4 StG eine Steuerpflicht im Kanton besteht, d.h.<br />
nach Abs. 1 lit. b dieser Bestimmung bei natürlichen Personen ohne steuerrechtlichen<br />
Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton auf deren Eigentum (unter anderem) an<br />
Gr<strong>und</strong>stücken im Kanton. Steuerpflichtige, die im Kanton nur für einen Teil ihres<br />
Einkommens <strong>und</strong> Vermögens steuerpflichtig sind, entrichten aufgr<strong>und</strong> von § 6<br />
Abs. 1 StG die Steuern für die im Kanton steuerbaren Werte nach dem Steuersatz,<br />
der ihrem gesamten Einkommen <strong>und</strong> Vermögen entspricht; steuerfreie Beträge werden<br />
ihnen anteilsmässig gewährt.<br />
3.2 Zieht eine Person – wie die verstorbene Pflichtige – aus dem Kanton, in<br />
welchem sie Eigentum an einem Gr<strong>und</strong>stück hat, weg, endet demnach ihre unbeschränkte<br />
Steuerpflicht mit der Preisgabe <strong>des</strong> Wohnsitzes im Kanton (§ 10 Abs. 2<br />
in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StG). Wegen <strong>des</strong> fortbestehenden Gr<strong>und</strong>eigentums im<br />
Kanton bleibt sie jedoch <strong>des</strong>sen – nunmehr beschränkten – Steuerpflicht unterworfen<br />
(§ 4 Abs. 1 lit. b StG). Der Kanton ist daher berechtigt, die Person in der Steuerperiode<br />
für den Zeitraum bis zum Wegzug für ihr gesamtes Einkommen <strong>und</strong><br />
Vermögen (§ 5 Abs. 1 StG) <strong>und</strong> für den Zeitraum bis Ende der Steuerperiode (nur<br />
noch) für die auf das Gr<strong>und</strong>eigentum im Kanton entfallenden Teile <strong>des</strong> Einkommens<br />
<strong>und</strong> Vermögens (§ 5 Abs. 2 StG) zu besteuern (§ 51 Abs. 3 StG), letztere allerdings<br />
zum Steuersatz, der ihrem gesamten Einkommen <strong>und</strong> Vermögen entspricht<br />
(§ 6 Abs. 1 StG).<br />
Daraus ergibt sich im Licht von § 51 Abs. 1 <strong>und</strong> 3 StG mit Blick auf die hier<br />
streitige Vermögenssteuer, dass die aus dem Kanton wegziehende Person für den<br />
Zeitraum bis zum Wegzug für ihr gesamtes bewegliches <strong>und</strong> unbewegliches Ver-<br />
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