C. Raumplanungs- und Baurecht - Verwaltungsgericht des Kantons ...
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106, 107<br />
auf diese Weise die diesem Prinzip gerechter werdende Besteuerung <strong>des</strong> Unternehmensgewinns<br />
als Einheit gefördert.<br />
SB.2003.00062 2. Kammer, 28. April<br />
107. Als ausserkantonale Liegenschaftenhändler tätige juristische Personen<br />
sind berechtigt, die auf den Kanton Zürich entfallende direkte B<strong>und</strong>essteuer<br />
bei der Gr<strong>und</strong>stückgewinnsteuer gewinnmindernd geltend zu<br />
machen, soweit sie auf deren Berücksichtigung bei der Einkommens- <strong>und</strong><br />
Gewinnsteuer ausdrücklich verzichtet haben. Der Verzicht kann sich dabei<br />
auch aus den Umständen ergeben, etwa wenn aufgr<strong>und</strong> der Akten ausgeschlossen<br />
werden kann, dass die Aufwendungen bei den Staats- <strong>und</strong> Gemein<strong>des</strong>teuern<br />
zum Abzug gebracht worden sind. § 221 Abs. 2 StG.<br />
1. Natürliche <strong>und</strong> juristische Personen, welche mit Liegenschaften handeln,<br />
können gemäss § 221 Abs. 2 StG über die in Abs. 1 dieser Bestimmung erwähnten<br />
Aufwendungen hinaus weitere mit der Liegenschaft zusammenhängende Aufwendungen<br />
geltend machen, soweit sie auf deren Berücksichtigung bei der Einkommens-<br />
oder Gewinnsteuer ausdrücklich verzichtet haben (vgl. zur Tragweite <strong>und</strong><br />
Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift Richner/Frei/Kaufmann, § 221 N. 99 ff.;<br />
vgl. neuerdings auch Felix Richner in: ZStP 2004, S. 175 ff., auch zum Folgenden).<br />
Wie sich aus den Protokollen der kantonsrätlichen Debatte zur fraglichen Gesetzesvorschrift<br />
ergibt, erschöpft sich deren Zweck nicht in der Gleichstellung von<br />
ausser- <strong>und</strong> innerkantonalen gewerbsmässigen Liegenschaftenhändlern, sondern<br />
ging es in erster Linie darum, für gewerbsmässige Liegenschaftenhändler das so<br />
genannte dualistische Gr<strong>und</strong>stückgewinnbesteuerungssystem einzuführen (vgl.<br />
Prot. KR 1995–99, S. 6715 ff.; vgl. Richner, S. 178 f.).<br />
§ 221 Abs. 2 StG ist anwendbar für alle Handänderungen, die nach Inkrafttreten<br />
dieser Bestimmung per 1. Januar 1999 vollzogen werden (vgl. § 279 Abs. 1 StG).<br />
Während es für die Abzugsmöglichkeit nach dem Wortlaut dieser Vorschrift nicht<br />
darauf ankommt, ob es sich bei der Steuerpflichtigen um eine natürliche oder um<br />
eine juristische Person handelt, spielt diese Unterscheidung mit Bezug auf den Umfang<br />
der Abzugsmöglichkeit insoweit eine Rolle, als gewisse Aufwendungen, wie<br />
namentlich Steuern, nur von juristischen Personen (im Rahmen der Gewinnsteuern)<br />
geltend gemacht werden können (vgl. § 65 Abs. 1 lit. a StG <strong>und</strong> § 33 lit. e StG).<br />
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