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C. Raumplanungs- und Baurecht - Verwaltungsgericht des Kantons ...

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33, 34<br />

Personen im Umherziehen ausüben (BBl 2000, 4187). RGG <strong>und</strong> die Reisendengewerbeverordnung<br />

(RGV) unterscheiden zwischen der Bewilligung für Reisende<br />

(Art. 4 RGG; Art. 3 ff. RGV) <strong>und</strong> der Bewilligung für Schausteller <strong>und</strong> Zirkusse<br />

(Art. 5 RGG; Art. 19 ff. RGV). Gemäss Art. 2 lit. c <strong>und</strong> lit. d RGV handelt es sich<br />

bei Schaustellern <strong>und</strong> Zirkusbetreibern um natürliche oder juristische Personen, die<br />

gewerbsmässig <strong>und</strong> an häufig wechselnden Standorten das Publikum unterhalten,<br />

indem sie ihm Anlagen zur Verfügung stellen resp. das Publikum in oder auf Anlagen<br />

mit Darbietungen unterhalten. Damit präzisiert der Verordnungsgeber, dass<br />

auch auf Schausteller <strong>und</strong> Zirkusbetreiber RGG <strong>und</strong> RGV nur anwendbar sind, falls<br />

diese ihre Tätigkeiten «im Umherziehen» ausüben. Dies ergibt sich schon aus der<br />

b<strong>und</strong>esrätlichen Botschaft, wonach als Schausteller Unternehmen, welche im<br />

Umherziehen auf Chilbiplätzen, Jahrmärkten, Messen usw. Fahrgeschäfte, Schiessbuden,<br />

Karussells <strong>und</strong> andere Schaustellungen, Belustigungen <strong>und</strong> Attraktionen für<br />

die Besucher betreiben, <strong>und</strong> als Zirkusse Wanderzirkusse, befristete Zirkusvorstellungen,<br />

wandernde Variétés <strong>und</strong> Wandertheater gelten (BBl 2000, 4208).<br />

3.2 Vorliegend stellt sich die Frage, ob die für die drei Open-Air-Kinos notwendigen<br />

Gitterrohrtribühnen mit einer Höhe von 8.75 m, 6.53 m <strong>und</strong> 4.64 m sowie<br />

einer Platzzahl von 1548, 1058 <strong>und</strong> 392 Personen eine Reisendengewerbebewilligung<br />

benötigen. Die Beschwerdeführerin hat überzeugend dargetan, dass es sich<br />

bei den drei Open-Air-Kinos um organisatorisch selbständige Veranstaltungen handelt,<br />

die auch von den eingesetzten Anlagen her nichts miteinander zu tun haben.<br />

Aufgr<strong>und</strong> der unterschiedlichen Erfordernisse der drei Standorte Zürich, Basel <strong>und</strong><br />

Bern kommen an den drei Standorten nämlich zwangsläufig unterschiedliche Materialien<br />

zum Einsatz. Somit ergibt sich aber auch, dass die Beschwerdeführerin<br />

keine Tätigkeit im Umherziehen ausführt, sondern drei voneinander unabhängige<br />

Einzelveranstaltungen organisiert. Dies wird auch von der Vorinstanz anerkannt.<br />

Insoweit sie jedoch darlegt, dass sich eine Bewilligungspflicht gestützt auf das<br />

RGG aufgr<strong>und</strong> <strong>des</strong> Gefahrenpotenzials der eingesetzten Anlagen ergeben soll, kann<br />

ihr nicht gefolgt werden. Das RGG will nämlich einzig das Reisendengewerbe der<br />

Bewilligungspflicht unterstellen.<br />

84<br />

VB.2003.00458 3. Kammer, 26. Februar<br />

34. Fahrende haben in der Regel dort ihre polizeiliche Niederlassung, wo sie<br />

über einen festen Standplatz für längere Aufenthalte (z.B. über den Winter)<br />

verfügen. § 32 Abs. 1 GemeindeG.<br />

VB.2004.00153 3. Kammer, 3. August

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