C. Raumplanungs- und Baurecht - Verwaltungsgericht des Kantons ...
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33, 34<br />
Personen im Umherziehen ausüben (BBl 2000, 4187). RGG <strong>und</strong> die Reisendengewerbeverordnung<br />
(RGV) unterscheiden zwischen der Bewilligung für Reisende<br />
(Art. 4 RGG; Art. 3 ff. RGV) <strong>und</strong> der Bewilligung für Schausteller <strong>und</strong> Zirkusse<br />
(Art. 5 RGG; Art. 19 ff. RGV). Gemäss Art. 2 lit. c <strong>und</strong> lit. d RGV handelt es sich<br />
bei Schaustellern <strong>und</strong> Zirkusbetreibern um natürliche oder juristische Personen, die<br />
gewerbsmässig <strong>und</strong> an häufig wechselnden Standorten das Publikum unterhalten,<br />
indem sie ihm Anlagen zur Verfügung stellen resp. das Publikum in oder auf Anlagen<br />
mit Darbietungen unterhalten. Damit präzisiert der Verordnungsgeber, dass<br />
auch auf Schausteller <strong>und</strong> Zirkusbetreiber RGG <strong>und</strong> RGV nur anwendbar sind, falls<br />
diese ihre Tätigkeiten «im Umherziehen» ausüben. Dies ergibt sich schon aus der<br />
b<strong>und</strong>esrätlichen Botschaft, wonach als Schausteller Unternehmen, welche im<br />
Umherziehen auf Chilbiplätzen, Jahrmärkten, Messen usw. Fahrgeschäfte, Schiessbuden,<br />
Karussells <strong>und</strong> andere Schaustellungen, Belustigungen <strong>und</strong> Attraktionen für<br />
die Besucher betreiben, <strong>und</strong> als Zirkusse Wanderzirkusse, befristete Zirkusvorstellungen,<br />
wandernde Variétés <strong>und</strong> Wandertheater gelten (BBl 2000, 4208).<br />
3.2 Vorliegend stellt sich die Frage, ob die für die drei Open-Air-Kinos notwendigen<br />
Gitterrohrtribühnen mit einer Höhe von 8.75 m, 6.53 m <strong>und</strong> 4.64 m sowie<br />
einer Platzzahl von 1548, 1058 <strong>und</strong> 392 Personen eine Reisendengewerbebewilligung<br />
benötigen. Die Beschwerdeführerin hat überzeugend dargetan, dass es sich<br />
bei den drei Open-Air-Kinos um organisatorisch selbständige Veranstaltungen handelt,<br />
die auch von den eingesetzten Anlagen her nichts miteinander zu tun haben.<br />
Aufgr<strong>und</strong> der unterschiedlichen Erfordernisse der drei Standorte Zürich, Basel <strong>und</strong><br />
Bern kommen an den drei Standorten nämlich zwangsläufig unterschiedliche Materialien<br />
zum Einsatz. Somit ergibt sich aber auch, dass die Beschwerdeführerin<br />
keine Tätigkeit im Umherziehen ausführt, sondern drei voneinander unabhängige<br />
Einzelveranstaltungen organisiert. Dies wird auch von der Vorinstanz anerkannt.<br />
Insoweit sie jedoch darlegt, dass sich eine Bewilligungspflicht gestützt auf das<br />
RGG aufgr<strong>und</strong> <strong>des</strong> Gefahrenpotenzials der eingesetzten Anlagen ergeben soll, kann<br />
ihr nicht gefolgt werden. Das RGG will nämlich einzig das Reisendengewerbe der<br />
Bewilligungspflicht unterstellen.<br />
84<br />
VB.2003.00458 3. Kammer, 26. Februar<br />
34. Fahrende haben in der Regel dort ihre polizeiliche Niederlassung, wo sie<br />
über einen festen Standplatz für längere Aufenthalte (z.B. über den Winter)<br />
verfügen. § 32 Abs. 1 GemeindeG.<br />
VB.2004.00153 3. Kammer, 3. August